Zitat:
| Denn es begrenzt die Abmahngebühren auf 100 Euro, wenn Urheberrechte ohne kommerzielle Interessen verletzt werden. |
Die Urheberrechtsverletzung könnte im gewerblichen Ausmaß begangen worden sein, wenn sie zwecks Erlangung eines
un- oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wurde.
Wer beim privaten download Kosten für einen Song- oder Filmtitel sparen will, könnte, nach Stimmen wie etwa
vom Abgeordneten Jerzy Montag, bereits unter die Regelung fallen. Ja ich weiss Juristen sind furchtbar

Ich glaube aber mittlerweile, dass die Rechtsprechung dieser Auslegung nicht folgen wird.

Ich denke, dass die Gerichte gerade auch beim gewerblichen Ausmaß insbesondere auf die Menge
der illegalen Kopien, sowie den vermuteten verursachten Schaden abstellen werden.
-> brandneuen Film oder Album hochgeladen, oder "grosse" Sammlung öffentlich zugänglich gemacht
= Schaden hat "gewerbliches Ausmaß" -> sofortige Providerauskunft
zudem liegt wohl keine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor ->
volle Anwaltskosten auch bei Erstabmahnung
-> nur ein mp3 oder uraltes Album runtergeladen = Schaden hat kein "gewerbliches Ausmaß" -> keine direkte Providerauskunft,
eventuell aber Strafanzeige wie bisher; es ist eine unerhebliche Rechtsverletzung -> 100 Euro Regelung greift
mit Kriterien dieser Art wird dann wohl im Einzelfall die Abgrenzung erfolgen.
Diese neue Norm zur Einschränkung der anwaltlichen Abmahngebühr (§ 97a Abs.2) erfasst nur einfache Fälle mit einer
nur unerheblichen Rechtsverletzung
Die Bundesregierung definiert den unbestimmten Rechtsbegriff der "unerheblichen Rechtsverletzung" wie folgt:
“Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht,
wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.”
Was in der gerichtlichen Praxis dann später unter "unerheblich" verstanden wird muss sich noch zeigen.
Im Zweifel könnte wohl schon das öffentliche zugänglich machen eines einzigen
neuen Albums oder Films keine
unerhebliche Rechtsverletzung mehr sein. Gleiches gilt dann unter quantitativen Aspekten wohl auch für das zugänglich machen
grosser Sammlungen.
Sollten sich die Gerichte dann noch an den, meiner Meinung nach oft völlig überzogenen, Streiwerten orientieren, welche
die Abmahner regelmäßig zugrunde legen, so kann man das mit der unerheblichen Rechtsverletzung gänzlich abhaken.
Wird dann noch das "gewerbliche Ausmaß" bejaht hat man seinen neuen Auskunftsanspruch an den Provider.
Ob der "einfache download" eines einzelnen mp3s noch als unerheblich "durchgeht" wird sich zeigen,
nach meinem Rechtsempfinden ja.
Ich seh in diesen Änderungen eigentlich nur Vorteile für die Abmahner von Urheberechtsverletzungen.
Bisher hatte man gute Chancen, dass dem Staatsanwalt eine Adressermittlung wegen zehn mp3's zu doof war
und das ganze abgewiesen wurde, solange nicht hunderte von Dateien angeboten wurden.
Jetzt sieht es eher so aus als würde in Zukunft noch mehr abgemahnt werden. Überlastete Richter werden wohl so manches
"durchwinken" wo früher längst die IP-Daten beim Provider verloren gewesen wären, allein schon aufgrund der Dauer bis zum
Start der Namens Ermittlung durch den Staatsanwalt.
Auch bezieht sich die Einschränkung mit dem "gewerblichen Ausmaß" nicht nur auf Leute, die versuchen mit illegalen Kopien
Geld zu verdienen, da der Wert der Rechtsverletzung wohl am entstehenden oder
vermuteten Schaden festgemacht
werden wird.
-> vor der Gesetzesänderung kein Schutz vor hohen Anwaltsgebühren bei hohem Streitwert,
-> mit dem neuen Gesetz (fast) genausowenig Schutz, da Verstoß bei hohem Streitwert in den allermeisten Fällen
wohl keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr ist, die Norm greift dann nicht

insbesondere bei Vieldownloadern
und Uploadern brandneuer Sachen. Hier wird der Verletzte weiterhin die vollen Anwaltsgebühren + Ersatzanspruch
"seiner Wahl" in Rechung stellen.
Der populistische Beschwichtigungsversuch von Brigitte Zypries führt in die Irre, da letztlich nur
die Abmahner gewinnen.
Auch war bislang ein Drittauskunftsanspruchs nur für die Strafverfolgung, zur Abwehr erheblicher Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder für die Nutzung durch Verfassungschutzbehörden vorgesehen.
Hier haben die Lobbyisten der Tonträgerindustrie also ganze Arbeit geleistet.
Der direkte Auskunftsanspruch gilt zwar nur für Fälle mit gewerblichem Ausmaß und soll
zudem im Einzelfall vom Richter geprüft werden, ob hier aus rechtlicher Sicht aber noch die Verhältnismäßigkeit
zum Datenschutz gewahrt bleibt erscheint zweifelhaft.
Könnte durchaus sein, dass die wahre Hüterin des deutschen Rechts bald wieder Ohrfeigen verteilt.
Gruss
Kassandra ähhhh 2005
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§ 97a - Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen
und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für
die
erstmalige Abmahnung beschränkt sich in
einfach gelagerten Fällen mit einer
nur unerheblichen Rechtsverletzung
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
-
§ 101 UrhG-E
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche
Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke
oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen,
in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,
besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,
die in
gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung,
Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder
Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385
der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt."