dann muss ich aber doch noch mal ganz vorsichtig Giftmischer fragen, warum gibt es ip-blacklisten, die man nicht scannen sollte (z.b. gov/mil/nasa), wenns eh net illegal ist???
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Giftmischer schrieb:
Meines zugegeben beschränktem Wissen nach ist Scannen nicht starfbar, den entsprechenden Paragraphen würde ich gerne vorgelegt bekommen.
-> In der Welt herum gucken wer mit einem reden mag und wer nicht wird man doch wohl dürfen. Und um zu sehen, dass man den ggf. vorhanden offenen Zugang nicht nutzen darf muss man auch erstmal Kontakt aufnehmen.
Scannen wird dir wohl niemand verbieten können, aber wenn dann plötzlich etwas auf den Rechnern die du so scanst liegen sollte, dann wirds wohl Ärger geben
-> Halt dich zurück, säuber dein System und in einigen Monaten kannst du dir ja einen neuen Virus fangen :p.
/Edit
Zu den Posts in dem anderen Thread: Naja ich meine was will man einem Scanner anhängen?
Die Firmen die sich beschweren sind doch wohl eh "zu" und dann können sie dem Scanner nichts, der Scanner hat ja nichts getan außer zu fragen ob er denn verbinden darf.
Die Firmen die "offen" sind und sich beschweren werden nach der Beschwerde "zu" sein und der Scanner hat auch hier nur gefragt ob er verbinden darf.
Solange nichts auf den Rechnern plaziert wird hat er nichts gemacht was er nicht darf.
Zugangskontrolldienste- Schutzgesetz
hxxp://www.kanzlei.de/zkdsg.htm schrieb:
...
Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)
A b s c h n i t t 1 - A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „zugangskontrollierte Dienste"
a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
b) Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstegesetzes,
c) Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages, die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,
2. „Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,
3. „Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,
4. „Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.
A b s c h n i t t 2 - Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten
Verboten sind
1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
A b s c h n i t t 3 - S t r a f - u n d B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 4 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
§ 5 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 6 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.
A b s c h n i t t 4 - S c h l u s s v o r s c h r i f t
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
© esb Rechtsanwälte, Vaihinger Str. 153, D-70567 Stuttgart, Tel. +49 711 282035
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Zugangskontrolldiensteschutzgesetz
Auszug aus einer Rechnungen (Tarif T-Online dsl flat classic) schrieb:
Bitte beachten sie folgende Hinweise:
...
Wir löschen ihre Verbindungsdaten 80 Tage nach Versand der Rechnung, sofern sie nicht sogar die sofortige Löschung beauftragt haben. Die gesetzliche Höchstspeicherdauer beträgt sechs Monate.
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