Google soll das in der Presse mitbekommen
Greez,
abassin
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Fireball schrieb:
port-scanning is vollkommen legal.
Fireball schrieb:
Was soll denen auch ein Portscan bringen?
Fireball schrieb:
Ich kann doch einfach gucken ob die tür auf ist oder nicht. Auch ohne Zustimmung des "Tür-Besitzers"
abassin schrieb:
das ist illegal!
Da man ja mehr oder weniger veruscht in den gegnerischen Computer einzudringen!
Oder warum willste wissen, ob die Türen auf sind?
abassin schrieb:
Hi,
Also ich boote da gerade den PC und was sehe ich?
21:24:17 Portüberprüfung 72.14.215.99 TCP (1743, 1738, 1744, 1739, 1740, 1742)
Dann gib ich mal die IP in google ein und was kommt raus.
Das ist ne IP von nem Google Zentrum.
Hallo, gehts noch?
Nur nen Hinweis!
Greez,
abassin
Cyberonic schrieb:
Schwachsinn, das gleiche wie unten gilt.
Auch wenn Portscan nicht unbedingt illegal sein mag, gilt es als grobe Unhöflichkeit im Netz, fremde Rechner ohne Absprache mit deren Betreibern anzuscannen. Wer dies regelmäßig tut, kann auf Ärger mit seinem Leitungsanbieter rechnen – bis zur Abschaltung hin.
NeWsOfTzzz schrieb:
Na wer erzählt denn hier Schwachsinn? Portscans waren noch nie illegal.
Das wusste ich schon vor 7 Jahren...
Um aber sicherzugehen hab ich mich nochmal informiert, es hat sich nicht geändert:
Quelle: Wikipedia
§ 202a (E) Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
§ 202b (E) Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 202c (E) Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zugang zu Daten ermöglicht
abassin schrieb:
Du bringst es genau auf den Punkt^^
Wer versucht über ne Tür reinzukommen, späht nach Daten.