ärger mit käufer vom FSB flohmarkt


  • pate
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  • ärger mit käufer vom FSB flohmarkt

    hallo,

    ich habe hier im flohmarkt mein handy verkauft und jetzt behauptet der käufer es sei defekt(bzw der joystick sei defekt).

    als ich das handy noch hatte, war alles tadellos an dem handy.

    er will das geld zurück und ich soll die rücksendekosten übernehmen.

    ich sehe es nciht ein, da das handy voll inordnung war.
    es droht mir mit anwalt , da ich in meinem verkauf nicht hingeschrieben habe, dass ich das handy zurück nehme.


    wie soll ich vorgehen?

    danke und gruss pate

    gruss
    Das Schicksal fragt nicht
  • Wenn du nicht darauf hingewiesen hast, dass du die Gewährleistung nach EU- und deutschem Recht ausschließt, da du Privatverkäufer bist, hast du schlechte Karten. Du bist bei gebrauchten Artikeln somit 12 Monate gewährleistungspflichtig und der Käufer muss dir in den ersten 6 Monaten noch nicht mal nachweisen, dass der Defekt ein Gewährleistungsfall ist. Ausgenommen sind natürlich externe Beschädigungen, Veränderungen etc.
  • da hat mustermann wieder mal recht. es empfiehlt sich als privatverkäufer immer die ausschlußklausel in sein angebot mit reinzunehmen. ich kann dir nur empfehlen dich mit dem käufer zu einigen. wegen einem handy nen anwalt einzuschalten halte ich für etwas überzogen.
    Du fehlst uns Laforge - 21.08.2004
    Keine Straße ist lang mit einem Freund an deiner Seite
  • Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch beim Privat(ver)kauf?

    Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen:-(

    privater verkauf gewährleistung - Google-Suche
    Du fehlst uns Laforge - 21.08.2004
    Keine Straße ist lang mit einem Freund an deiner Seite
  • Richtig. Grundsätzlich gilt eine zweijährige Gewährleistung für jedermann, egal ob Privatverkäufer oder Händler. Händler dürfen im Gegensatz zu Privatverkäufern die Gewährleistung bei neuen Waren nicht ausschließen, bei gebrauchten Gegenständen hingegen auf ein Jahr beschränken.
    Bei neuen Waren gilt eine Beweislastumkehr für ein halbes Jahr, wenn ein Verbraucher die Sache von einem Händler kauft. Zwischen Privatpersonen gilt das nicht, dort muss dann der Käufer das vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe beweisen. Hoffe, dass das abstrakt genug war, den Rest kann sich der pate dann selbst denken...
  • je nachdem wie alt das handy ist, kannst du dir das zurück schicken lassen und sie sachmängelhaftung beim Hersteller erwirken.

    ich denke das die rücknahme und anschließende rückzahlung des geldes am einfachsten für beide parteien ist.

    frage; wie alt bist du? über 18, unter 18? solltest du noch unter 18 sein, kannst du dich auf die nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes berufen da deine eltern keine einverständniserklärung zum verkauf gegeben haben. demzufolge musst du das handy zurück nehmen und ihm den Kaufpreis erstatten. aber so entziehst du ihm jegliche art einer juristischen vorgehensweise gegen diese rücknahme.
  • irgendwie kommt mir das bekannt vor.
    Ich habe auch mal etwas in ebay verkauft und diesen blöden Zusatz vergessen.
    Tja, der Typ hat auch behauptet, dass der Player kaputt war.
    Ich hab einfach nicht reagiert. Nach 2 Wochen hatte ich ein Schreiben vom Rechtsanwalt im Briefkasten. Zum Schluss hab ich ihm das Geld wieder zurücküberwiesen, den Rechtsanwalt bezahlt und das kaputte Teil liegt jetzt bei mir zuhause.:flag:
  • Narfnarf...also mal ganz ruhig...

    Ich zitiere mal aus dem Lexikon der Rechtsirrtümer (etwas länger aber lohnt sich):

    Es gilt NICHT NUR FÜR EBAY!!!!!!!


    Ebay II: »Das neue EU-Recht«
    Irrtum:
    Die Standard-Haftungsausschlussklausel für Gebrauchtartikel
    ist wegen »des neuen EU-Rechts« notwendig
    geworden.
    Richtig ist:
    Die Standard-Haftungsausschlussklausel bei Ebay-
    Auktionen ist juristischer Unsinn.
    Den folgenden Haftungsausschlusstext findet man -
    manchmal in leicht abgewandelter Form - bei jeder zweiten
    Ebay-Auktion. Die Verkäufer vergießen in einem entschuldigenden Begleittext in der Regel zahlreiche
    Krokodilstränen und behaupten, dass »das neue EURecht
    « sie leider, leider zu diesem Disclaimer zwinge:
    »Der Artikel wird >so wie er ist< von Privat verkauft. Dies
    bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich
    damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende
    Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.
    Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden
    sind. Wundern Sie sich bitte nicht über diesen
    Disclaimer, aber er wird schon in kurzer Zeit so oder so ähnlich
    bei jedem Ebay-Angebot stehen! Denn das neue EURecht
    sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren
    vor.«
    Jeder Jurist, der einen solch hanebüchenen Unsinn liest,
    bekommt Zahnschmerzen. Leider hat sich dennoch die
    Prophezeiung im vorletzten Satz dieses so genannten
    »Disclaimers« bewahrheitet. Irgendein Rechtslaie, der
    irgendwo einmal etwas von Änderungen im Kaufrecht
    gehört hat, muss ihn sich eines Tages ausgedacht und ins
    Netz gestellt haben. Und weil er so toll juristisch klingt,
    schreiben ihn seither alle voneinander ab. Man weiß gar
    nicht, wo man anfangen soll, das Wirrwarr von juristischen
    Absurditäten auseinander zu nehmen, das in dem
    beliebten Sprüchlein von dem angeblichen neuen EURecht
    steckt. Darum in aller Kürze:
    Schon immer hafteten auch Privatverkäufer für die
    Mängel von Waren, egal ob sie neu oder gebraucht sind.
    Und schon immer war es aus ihrer Sicht daher sinnvoll,
    wenn sie diese Haftung ausschlossen. Eine spezielle »gesetzliche
    Garantie bei Gebrauchtwaren« gibt es jedoch
    Ebay II: »Das neue EU-Recht« 81
    ebenso wenig wie ein »neues EU-Recht«, das hieran
    irgendetwas geändert hätte. Das deutsche Kaufrecht wird
    im Übrigen ohnehin nicht durch EU-Richtlinien geregelt,
    sondern immer noch durch das deutsche Bürgerliche
    Gesetzbuch (BGB). Wie kam der Erfinder des Disclaimers
    also auf die Geschichte von dem ominösen neuen
    EU-Recht, das Privatverkäufern von Gebrauchtartikeln
    jetzt angeblich solche Schwierigkeiten macht?
    Wahrscheinlich hat er die EU-Verbrauchsgüterkauf-
    Richtlinie von 1999 missverstanden. Ihre Vorgaben wurden
    im Jahre 2002 tatsächlich in das BGB übernommen.
    Und sie hatte in der Tat etwas mit dem Thema Gewährleistung
    beim Kauf zu tun. Das war es dann aber auch
    schon. Denn ihre hier relevanten Neuregelungen galten
    gerade nicht für den Verkauf von Privat an Privat, sondern
    nur für den Verkauf von Unternehmern an Verbraucher.
    Und sie gewährten auch keineswegs eine einjährige
    »Garantie« für Gebrauchtartikel (-> Gewährleistung und
    Garantie). Zusammengefasst bedeutet das:
    Für den Verkauf von Privat an Privat hat sich in den
    hier interessierenden Fragen nicht das Geringste geändert.
    Das ganze Gerede von dem neuen EU-Recht und
    dem vermeintlich notwendig gewordenen Disclaimer ist
    nichts als irreführender Theaterdonner, der nur ein Ziel
    hat: Mit pseudo-juristischen Argumenten soll dem
    Ebay-Bieter ein schon immer üblicher Haftungsausschluss
    als angeblich ganz neue rechtliche Notwendigkeit
    verkauft werden. Seriöse Anbieter beteiligen sich
    nicht an solchen Spielchen. Anstatt die Käufer mit überflüssigem
    Geschwätz für dumm zu verkaufen, sollten
    private Ebay-Verkäufer ganz einfach unkommentiert
    folgenden, schlichten Satz in ihr Angebot aufnehmen:

    »Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
    « Damit ist alles Notwendige gesagt.
    (Übrigens: Im Zusammenhang mit dieser Auskunft
    und allen anderen Auskünften in diesem Buch müssen
    Autor und Verlag selbstverständlich leider, leider jegliche
    Haftung ausschließen...)
    Bei Interesse siehe hierzu:
    §437 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), »Rechte des Käufers
    bei Mängeln«
    § 439 BGB, »Nacherfüllung«
    § 440 BGB, »Besondere Bestimmungen für Rücktritt und
    Schadensersatz«
    § 441 BGB, »Minderung«
    § 444 BGB, »Haftungsausschluss«


    So, damit bist du aber nciht befreit oder sonstwas, denn:

    Ebay III: Gewährleistungsausschluss
    Irrtum:
    Wenn ich bei meinem privaten Ebay-Verkauf die
    Gewährleistung ausschließe, muss ich für Mängel der
    Ware nicht mehr haften.
    Richtig ist:
    Ein Haftungsausschluss für arglistig verschwiegene
    Mängel und für garantierte Eigenschaften der Ebay-
    Ware ist nicht möglich.
    Im vorangegangenen Kapitel wurde empfohlen, dass
    private Ebay-Verkäufer in ihr Angebot den Satz aufnehmen:
    »Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher
    Ebay III: Gewährleistungsausschluss 83
    Gewährleistung.« Diese Empfehlung gilt übrigens nicht
    nur für Ebay-Auktionen, sondern für alle Privatverkäufe.
    Tatsächlich finden sich ähnliche Haftungsausschlussklauseln
    in den Bedingungen zahlreicher Ebay-Auktionen.
    Die Klausel schützt den Verkäufer wirksam vor vielen
    Reklamationen. Wer jedoch glaubt, sie komme einem
    völligen Freibrief für private Verkäufer gleich, dem Auktionspartner
    ungestraft jeglichen Schund anzudrehen, der
    irrt sich gewaltig.
    Der Verkäufer kann sich zum Ersten nicht auf einen
    Haftungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig
    verschwiegen hat. Wer also genau weiß, dass das
    verkaufte Radio nicht funktioniert, darf diese Tatsache
    nicht für sich behalten. Er muss darüber aufklären.
    Ein Haftungsausschluss ist zum Zweiten auch dann
    unwirksam, wenn der Verkäufer eine Garantie für eine
    bestimmte Eigenschaft übernommen hat. Wer ausdrücklich
    die Gewähr dafür übernimmt, dass das verkaufte
    Radio neu ist (zum Beispiel: »garantierte Neuware«),
    kann sich natürlich nicht auf eine Haftungsausschlussklausel
    berufen, wenn sich später herausstellt, dass das
    Radio in Wahrheit gebraucht ist. Dabei spielt es keine
    Rolle, ob der Verkäufer wusste, dass das Radio nicht
    mehr neu war oder nicht.
    In Fällen wie den oben beschriebenen muss der Käufer
    sich nicht auf die Haftungsausschlussklausel verweisen
    lassen. Er kann verlangen, dass das gebrauchte Radio
    gegen ein neues ausgetauscht wird. Bei einem defekten
    Gerät hat er die Wahl zwischen Reparatur und Neulieferung.
    Ist eine Nachbesserung durch Reparatur oder Neulieferung
    nicht möglich oder scheitern zwei solche Ver-suche, kann der Käufer einen angemessenen Teil des
    Kaufpreises zurückfordern oder ganz vom Kauf zurücktreten.
    Für den Verkäufer bedeutet das: Er sollte zwar unbedingt
    eine Haftungsausschlussklausel verwenden, darf
    sich aber nicht darauf verlassen, dass sie völligen Schutz
    vor Reklamationen bietet. Vielmehr sollte er zusätzlich
    umfassend über alle bekannten Mängel der Auktionsware
    aufklären und sich mit Garantieerklärungen zurückhalten.
    Nur dann kann die Haftungsausschlussklausel
    ihre volle Wirkung entfalten.
    Bei Interesse siehe hierzu:
    §437 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), »Rechte des Käufers
    bei Mängeln»
    § 439 BGB, »Nacherfüllung«
    § 440 BGB, »Besondere Bestimmungen für Rücktritt und
    Schadensersatz«
    § 441 BGB, »Minderung«
    § 444 BGB, »Haftungsausschluss«



    Bedeutet, eigentlich du müsstest mal den Link deines Angebots posten und schauen was du da genau geschrieben hast!

    Gruß, Maze
    Bevorzugte: puck8, Big Dunker, t0b1, CrYstaLX, Kriss Kross, Tiger22, Abu N.
  • Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung (geregelt in § 437 BGB).

    Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen und auch Internetauktionen übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen!
  • Dies ist keine Rechtsberatung !!!!!!!!!!!!

    Wenn der Käufer einen Sachmangel beanstandet, hat der Verkäufer die Möglichkeit nachzubessern oder umtauschen oder den Kaufpreis zumindern ......

    Rückporto ist Verhandlungssache( hast ja nicht absichtlich ein kaputtes Gerät verschickt)

    Wenn jemand gleich mit dem Anwalt droht, sollte man alle Mitteilungen usw. noch mal durch lesen auch zwischen den Zeilen.

    gruß Ben
  • thx an euch alle.

    jetzt kommt er mir schon mit dingen wie "ich werde den artikel überprüfen lassen, da ich als verkäufer i was zu verbergen habe " :D

    der hammer echt... nur weil ich geschrieben habe, das ich keine rechnung mehr habe. ich habe das handy selbst wem abgekauft aus einer vertragsverlängerung und habe keine rechnung bekommen.

    jetzt vermutet er bestimmt, das handy ist aus korea für 2 euro nachgemacht worden :D

    ich danke euch allen.

    gruss pate
    Das Schicksal fragt nicht
  • Nachdem der Pate hier eine Unrichtigkeit nach der anderen einstellt, werde ich mich jetzt auch mal äußern:

    Ich habe pate gleich nach Erhalt des defekten Handys (Es ist definit der Joystick defekt) geschrieben, dass das Handy kaputt ist.

    Ich habe ihm angeboten das Handy zurückzuschicken und er sollte mir das Geld zurücküberweisen.

    Sein Kommentar:

    Zitat:
    tya, ich werd das paket aber nicht annehmen, also sparen sie sich die mühe.

    ich weiss, dass es in ordnung war als ich es benutzt hatte und nur weil es ihnen vllt doch nicht gefällt, werd ich garantiert nicht zurück nehmen.

    gruss

    Zitatende.

    Dann habe ich ihm gesagt er solle mir den Kaufbeleg zukommen lassen, damit ich die angebliche Herstellergarantie in Anspruch nehmen kann.

    Dann kam das von ihm:
    "
    um es reparieren zu lassen, brauchen sie keinen kaufbeleg.
    es reicht einfach zum SE shop zu gehen.

    davon abgesehen, ist das handy in ordnung.

    viel spass beim anwalt, das handy war bei mir einwandfrei.

    gruss"

    Nach Anruf bei Sony Ericsson kam heraus, dass auf jeden Fall ein Kaufbeleg benötigt wird.

    Wie ihr seht habe ich alles versucht, um diese Angelegenheit gütlich aus der Welt zu schaffen. Leider ist das mit dem Paten nicht möglich.......
  • Hmm,
    ich schlage wirklich vor
    - vor allem im Interesse des guten Ruf des hiesigen Flohmarkt -
    @ pate & fmcrv
    dass nach Lage der Dinge eine Rückabwicklung dieses Kauf's für Euch beide,
    aber auch für das Boardimage, wirklich das Beste wäre.

    Reklamationen a la Ebay brauchen wir hier wirklich nicht.
    Member unserer Community sollten da untereinander sich schon etwas positiver absetzen, gelle ;)

    Denn btw @ pate :)
    Sofern Du sowohl den Gewährleistungsausschluß bzgl. Privatverkäufen vergessen hast zu erwähnen, hier,
    sowie die zitierten Sätze aus Eurem PN-Verkehr auch noch auf Wahrheit beruhen,
    hast Du zumindest fahrlässig und zudem nicht allzu kooperativ gehandelt ;)

    Wäre aber echt auch ziemlich daneben, wenn dann auch noch Member hier gegenseitig mit dem Anwalt auf einander losgehen...
    so etwas braucht hier doch wohl eigentlich niemand...ODER ? ;)

    Ihr solltet u.a. aber auch noch evtl. gemeinsam klären, inwieweit evtl. ein Transportschaden und somit ggfs. ein Regress einer Transportversicherung in Frage kommt.

    In diesem Sinne...einigt Euch vernünftig :)

    mfg

    edith @ all
    Gewöhnt Euch doch bitte alle mal hier an - verdammte Hacke :D - den betreffenden threadlink hier mit anzugeben.
    Wenn man sich schon mit Euren probs beschäftigt, muss man nicht auch Zeit damit vergeuden, danach zu suchen, gelle ;)

    EDIT 2
    @ fmcrv
    Die Rücksendungskosten solltest Du schon tragen können, gelle
    dann trägt jeder von Euch ein bisschen zur Lösung bei ;)...
    Wenn man aus so einem Problem vernünftig herauskommen will, sollten die Lasten dabei schon gerecht aufgeteilt werden, gelle ....
    und @ pate ...auch wenn sich hier Jeder im Recht fühlt...Kompromisse müssen wir alle mal eingehen.
    Also...stellt Euch jetzt beide mal nicht noch zu egoistisch, misstrauisch oder *** etc.pp. an :)
  • hallo,

    ich soll die rücksendekosten auch übernehmen und mache somit 7 euro miese für was es keinen grund gibt.

    ich kann mir doch auch nicht bei saturn ein handy kaufen, und ein tag später zurück bringen , nur weil es mir nicht gefällt oder?

    ich bleib bei meiner meinung, dass das handy voll funktionsfähig war als ich es zuletzt benutzt habe.

    vllt ist es dir ja runtergefallen oder du willst mir dein altes kaputtes zurück senden. ich weiss es nicht und auf so ein hinterhältiges verhalten lasse ich mich nicht ein.
    ich habe das erste und letzte mal etwas hier gekauft, bzw verkauft. so ein ärger, echt schade.

    gruss pate
    Das Schicksal fragt nicht
  • Hallo Pate,

    da Du in Deinem Thread nicht erwähnst, dass Du Privatverkäufer bist und Gewährleistung ausgeschlossen ist, verstehe ich nicht, dass Du auf stur schaltest. Rechtlich gesehen hast Du leider keine besonders guten Karten.

    Dem Flohmarkt-Thread kann man entnehmen, dass das Handy 10 Monate alt ist. Somit hätte er ggf. noch Gewährleistungssansprüche und könnte es umtauschen oder zur Reparatur schicken.

    Da Du sagst, dass Du die Rechnung nicht mehr hast, weißt Du ja anscheinend noch, wann Du es gekauft hast (vielleicht hast Du ja sogar per Kreditkarte oder EC Karte gezahlt). Falls ja, dann such den Beleg raus und geh zu dem Laden und verlang ne Zweitausfertigung der Rechnung, generell machen die das, hab ich auch schon gemacht!

    Wäre halt ne Alternative, damit das mit euch beiden nicht vorm Kadi endet ;)
  • oder der Pate kümmert sich um diese Angelegenheit mit dem E-Bay Verkäufer....

    übrigens... die Rücksendekosten würde ich sogar übernehmen, obwohl ich am wenigsten dafür kann, dass ich ein kaputtes Handy erhalten habe...

    Gruß
    fmcrv
  • @Pate
    Sorry pate, aber wie wärs wenn du dich mit dem Verkäufer bei eBay in Verbindung setzt ?
    Du hast das Handy verkauft und haftest nun fmcrv gegenüber dafür. So sieht es nunmal aus.
    Wenn die Angaben eurer korrespondenz so stimmern wie weiter oben beschrieben, hast du dich in deinen Mails auch nicht gerade vorteilhaft verhalten. Du solltest wenigstens daran interessiert sein das ganze ordentlich, wie ein erwachsener abzuwickeln. Versetze dich in die Lage von dem Käufer....wie würdest du reagieren ?

    @fmcrv
    Ich kann verstehen das man sauer reagiert wenn sowas passiert, deswegen rennt man aber auch nicht gleich zu einem Anwalt. Denke mal darüber nach was passiert wenn das ganze wirklich vor Gericht ausgetragen wird.
    Unter **w.fsb.to hat der Antragsteller vom Beklagten im Flohmarktbereich ein handy erworben....die anderen Bereiche bleiben natürlich völlig ungesehen....oder wie stellst du dir das vor ?

    @beide
    Im Interesse des fsb`s solltet ihr euch vernünftig einigen. Pate sollte das Handy gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen und die Portokosten solltet ihr euch teilen. Dann kann Pate sich mit dem Verkäufer bei eBay auseinander setzten und das Handy reparieren lassen....auf Garantie.....somit hält sich der Verlust für jeden in Grenzen....ich denke mal 3,50 Euro kann man verkraften....nun seid wieder lieb aufeinander......
  • Sorry wegen Offtopic, aber ich finde es schon ziemlich cool wie sich echt durch nur ein einzigen Post jetzt auf einmal sich alles gewandelt hat und alle auf dem Paten rumklopfen, stimmt vielleicht war er nicht kooperativ, aber man bezahlt ja nicht für kooperativität und bisher hat keiner von beiden irgendeinen beleg dafürdas seine Geschichte "richtiger" ist, oder seh ich das falsch ?
    Upps:Up1Upp2

    Downs:
  • @ mehlsack ;)
    Gut :D ...wenn Du's so möchtest :D
    dann klopfen wir/ich nun eben auf Dich ein wegen Deines Offtopic's :confused:
    Mensch, was soll das denn :eek:

    Niemand will beiden an den Kragen,
    sondern fast alle hier tragen vorbildlich im Sinne der Community dazu bei,
    dass die Probs der beiden zur Zufriedenheit Aller einigermaßen gerecht gelöst werden können ;)

    Also, ihr beide :)...
    gute und SEHR vernünftige Vorschläge gab' es ja nun schon einige.
    Macht beide etwas draus
    und alle haben Euch auch wieder lieb :D

    over and out

    EDIT: last ;)
    @ mehlsack
    Ein Imageschaden für User sowie für das board entsteht dann, wenn wir nicht alle,
    bzw die beiden das ganze nicht auf vernünftige Weise lösen.
    So wie es sich darstellt, kommen div. Möglichkeiten in Betracht,
    die sogar im Fall eines Schadens durch Transport beide freisprechen...
    aber eine zufriedenstellende Lösung muss her...für beide und auch für den Flohmarkt
    Alles weitere ist hier schon besprochen worden...und auch die beiden haben sich schon auf einander zu bewegt...
    Alle weiteren Kommentare dazu sind erst dann wieder sinnvoll,
    wenn es jetzt nicht weiter geht, comprende :)
  • Nein, letztendlich wollte Pate keine "richtige" induviduele Rechtsberatung, was sowieso verboten wäre, sondern er stellt einen Fall "zuverfügung" was ihm HIER in diesem Board passiert ist und wie er nun am besten damit umgehen sollte, und was das BGB betrifft, so erscheint es quasi in diesem thread nur wegen dieser komischen EBAY-Klausel.


    Sorry finds aber jetzt auch doof das sich hier jetzt auf eine der beiden Parteine eingeschossen wird!

    Klar findet der Käufer das doof das sein Handy kaputt gewesen sein soll.

    Andersrum würde ich das als Käufer genauso scheiße finden wenn ich wüsste das es voll funktionstüchtig gewesen wäre als ich es verschickt hätte.

    Wenn man verständniss für die eine Seite hat sollte man auch drüber nachdenken ob die andere Seite vielleicht nicht genauso Probleme damit haben könnte.
    Also finde ich nur irgendwie gerechtfertigt.

    @ müsli, kleine ergänzung

    Klar wird hoffentlich keinem der beiden was ernstes passieren aber jetzt stellt euch mal vor einer von beiden kauft, oder will wieder etwas verkaufen, irgendwo können da schon dann nen image schaden für den entsprechenden User entstehen.
    Upps:Up1Upp2

    Downs:
  • Um das mal auf einen anderen Fall hier auszudehnen:

    Ich habe hier (bzw. meine Schwester) ein fast neues Notebook gekauft. Neben der sehr langen Lieferzeit fehlte ein zugesicherter Teil, das Gerät hat einen Riss und der Akku lädt nicht. Na toll! Und hier geht es schon um ein paar hundert Euro.

    Hab jetzt mit dem Verkäufer telefoniert, und er hat versprochen, eine gemeinsame Lösung zu akzeptieren, die aber noch nicht definiert wurde. Er sagt natürlich, dass bei ihm alles in Ordnung war. Mag auch sein.

    Dennoch wollte meine Schwester für deren Sohn ein Notebook und das Gerät wäre eigentlich ideal. Also definitiv kein Grund vorhanden, für eine leichtfertige Rückgabe, aber akzeptieren kann man als Käufer das natürlich auch nicht.

    Da ich im FSB-Flohmarkt jetzt schon zweimal vorher reingefallen bin (1 x ASUS Notebook für mich mit beschädigtem Deckel und nie geliefertem Zubehör und 1 x defekter Intel-Prozessor) und die Verkäufer von unverschämt bis bedrohend wurden, hab ich echt keinen Bock mehr auf den Flohmarkt hier. Man hat einfach wenig Handhabe und wegen ~ 45 Euro für ne CPU klage ich eben auch nicht. Bei einem beschädigten Notebook allerdings würde ich das schon riskieren, wenn man keine Einigung erzielen kann.

    Hab heute auch via EBAY einen Drucker bekommen, der einen Transportschaden hat und da geht das meistens besser mit Reklamationen. Hatte im Dezember ein Teleskop ersteigert: Transportschaden: alles komplett ersetzt inkl. Rücktransport. Pullover ersteigert, dessen Größe falsch angegeben war: volle Rückerstattung. Sollte sich so mancher hier glaube ich auch überlegen. Waren übrigens beide Privatverkäufer bei Ebay.