Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt klar, dass jeder für die Sicherheit seines WLANs selbst verantwortlich ist und auch für mögliche Konsequenzen aus einem Missbrauch gerade stehen muss, wenn es unzureichend abgesichert ist.
Wenn sich Dritte unbefugt eines ungesicherten Funknetzwerks (WLAN) bedienen und darüber Rechtsverstöße begehen, kann der Betreiber des WLAN dafür haftbar gemacht werden. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall, in dem sich ein PC-Besitzer gegen eine Klage wegen Urheberrechtsverletzungen zur Wehr gesetzt hatte. Er habe es versäumt zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und müsse daher die Konsequenzen tragen, befanden die Richter.
Der PC-Besitzer nutzte für seinen Internet-Zugang einen WLAN-Router, der nicht durch Verschlüsselung gegen die Nutzung durch andere gesichert war. Von seinem Anschluss aus wurden Urheberrechtsverletzungen begangen, etwa die Verbreitung von Musik- oder Filmdateien über Tauschbörsen. Er sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, wogegen er sich zur Wehr setzte. Das OLG Düsseldorf wies seinen Antrag jedoch ab.
Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus oder über sein ungeschütztes WLAN erfolgten. Er habe "zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen" und es so "Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität [...] ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können", heißt es in der Beschlussfassung (Az. I-20 W 157/07). Er habe für die Rechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen.
Das Gericht verlangt, dass auf einem PC, der von mehreren Personen genutzt wird, für diese auch Benutzerkonten mit eigenem Passwort eingerichtet werden. Dies sei mit Standard-Software (etwa Windows) möglich. Verschlüsselung sei bei marktüblichen WLAN-Routern vorgesehen und daher sei beides zumutbar.
Die Moral von der Geschicht' ist eindeutig: wer sein WLAN und seinen PC nicht absichert, haftet für die Taten Dritter, auch wenn er von diesen keine Kenntnis hat.
Quelle: pcwelt