Tauschbörsen-Recht: Wer nichts weiß, haftet nicht


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  • Tauschbörsen-Recht: Wer nichts weiß, haftet nicht

    Zwei neue Urteile zur Tauschbörsennutzung sind realistischer als die bisherige Rechtsprechung: Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch.

    Noch immer holen sich meist Jugendliche über Tauschbörsen im Web illegal Musik. War bisher nur der Upload – also das Anbieten der Dateien – strafbar, gilt das seit 1. Januar 2008 auch für den Download von Dateien für private Zwecke: Er kann straf- und zivilrechtlich verfolgt werden. Die Musikindustrie reagiert im Allgemeinen sehr schnell mit kostenpflichtigen Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen. Den Ärger hat dann in der Regel der Inhaber des Internet-Anschlusses – seine IP-Adresse lässt sich leicht ermitteln, ebenso der Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung. Wer den Anschluss zu dieser Zeit tatsächlich genutzt hat, ist damit nicht erwiesen.

    Bei Fällen, die am Landgericht Hamburg verhandelt werden, endet es für die Beklagten meist schlecht. Die Richter gehen davon aus, dass letztlich immer der Anschlussinhaber für alle Aktionen haftet, die unter seinem Internet-Anschluss laufen. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007, AZ 11 W 58/07) und das Landgericht München (Entscheidung vom 4.10.2007, AZ 7 O 2827/07) sehen das anders. Die Frankfurter Richter hatten eine Tauschbörsenabmahnung der Musikindustrie zu verhandeln, bei der 290 Musikdateien über das Web verfügbar gemacht wurden. Der Anschlussinhaber war jedoch zum Tatzeitpunkt nachweislich nicht zu Hause.

    Keine selbstverständliche Haftung für Kinder

    Seine Kinder waren von ihm instruiert worden, keine illegalen Aktionen im Internet auszuführen. Da der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, war der Rechtsstreit damit erledigt. Das Gericht musste nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Manchmal wird in solchen Fällen auch versucht, Unterlassungsansprüche aus der Störerhaftung geltend zu machen. Als Störer gilt, wer eine Tat nicht selbst begeht, sondern lediglich irgendwie zur Rechtsverletzung beiträgt. Bei der Tauschbörsennutzung kann eine Störerhaftung daraus entstehen, dass der Anschlussinhaber seinen Computer und den Internet-Zugang zur Verfügung stellt und dabei seinen Prüfungspflichten nicht nachkommt.
    Das wäre der Fall, wenn er damit rechnen müsste, dass die Nutzer des Anschlusses – beispielsweise Familienangehörige – eine Urheberrechtsverletzung begehen könnten. Gibt es dafür keine Anhaltspunkte, kann man ihm eine Verletzung der Prüfungspflicht auch nicht vorwerfen, so das OLG Frankfurt. Eine selbstverständliche Haftung für Kinder nimmt das Oberlandesgericht ausdrücklich nicht an.

    Arbeitgeber haftet nicht für Schadenersatz

    Das zweite Urteil zur Tauschbörsennutzung kommt vom Landgericht München, das in seiner Entscheidung die Haftung auf Schadenersatz des Arbeitgebers eingeschränkt hat. Hier ging es darum, dass der Mitarbeiter eines Radiosenders 1300 Musikdateien über den Anschluss des Senders zum Download angeboten hatte.

    Sein Arbeitgeber wurde abgemahnt, sollte eine Unterlassungserklärung abgeben und 6000 Euro Schadenersatz leisten. Der Radiosender war nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen, und reichte gegen die Musikindustrie eine negative Feststellungsklage ein. Der wurde vom LG München weitgehend stattgegeben. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass ein Arbeitgeber nicht automatisch für Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche haften muss, wenn er eine Abmahnung wegen der Tauschbörsennutzung durch einen Mitarbeiter erhält.

    Da es noch keine bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, dürfen sich Betroffene noch nicht sicher fühlen, so die Meinung des Anwaltsteams von Internetrecht-Rostock.de. Da sich die Urheber aussuchen können, bei welchem Gericht sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, werden sie sich natürlich dorthin wenden, wo ihre Interessen besser vertreten werden. In Frankfurt wird man daher solche Fälle vermutlich nicht mehr so oft verhandeln müssen ...


    Quelle: pcwelt.de