Auto mit Unfallschaden weiter verkauft

  • Frage

  • Commanderr
  • 1635 Aufrufe 7 Antworten

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • Auto mit Unfallschaden weiter verkauft

    Ich habe vorletztes Jahr ein gebrauchtes Auto von Privat mit Unfallschaden gekauft. Der Unfallschaden wurde mir als Streifschaden beschrieben. Mir wurde gesagt das an der Fahrerseite der Koltflügel neu musste und ein paar andere kleinere Dinge. Nichts gravierendes also.
    Dann habe ich mich letztes Jahr im April wieder von dem Auto getrennt und habe im Kaufvertrag vermerkt das das Auto einen Unfallschaden auf der Fahrerseite hat. Habe also gesagt das er einen Unfall hatte aber ich kann ja auch nur so weiter geben wie es mir der Vorbesitzer gesagt hat.
    Jetzt will sich der Käufer von dem Wagen trennen aber es hat sich rausgestellt das der Wagen mal einen ziemlich schweren Unfall hatte der mir auch verschwiegen wurde. Im Kaufvertrag habe ich vermerkt das der Wagen gekauft wie gesehen verkauft wird.
    Der Käufer will mir jetzt einen Strick daraus drehen das ich den Wagen mit Streifschäden gekauft habe und ihn mit Unfallschaden vorne weiterverkauft habe. Also nicht detailiert angegeben habe was mit dem Auto nicht i.o. ist.
    Nun meine Frage wie ist die Rechtslage in dem Fall? Der Käufer will mich jetzt belangen und wegen Betruges anzeigen.

    Für brauchbare Antworten wäre ich dankbar.

    Der Commanderr :)
  • "Gekauft wie gesehen" gilt soweit ich weiß nicht mehr .
    Als Privatmann schreibt man heut zu tage " keine Garantie/Gewährleistung,
    kein umtausch, keine rückgabe " (Meistens steht es schon im Kaufvertrag für Privatmann drin) ansonsten müsst ihr 1 Jahr Garantie übernehmen.
    Es spielt keine Rolle ob das Streifenschaden oder Unfallschaden gewesen ist, hauptsache du hast den Käufer draufhingewiesen und das ganze im Kaufvertrag vermerkt.
    Da kann er drohen solange er will , keine Chance !!!
    Falls ich unrecht habe , bitte korrigieren.
    Mfg.
  • Nun meine Frage wie ist die Rechtslage in dem Fall? Der Käufer will mich jetzt belangen und wegen Betruges anzeigen.


    Ich trenne mal zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Seite:

    strafrechtlich: Am Betrugsvorwurf ist so rein gar nichts dran. Selbst wenn du angezeigt werden solltest, hast du noch lange nicht vorsätzlich gehandelt. Im Zweifelfsfall spricht das Faktum für dich, dass du einen Unfallschaden angegeben hast und als Privatmann keine derart weite Sichtungspflicht hast, auch verschwiegene Unfälle des Vorbesitzers aufzuklären (Sachlage bei nem Gewerblichen sicherlich anders!!).

    zivilrechtlich: In Betracht käme zum einen die Geltendmachung von Mängelrechten aus dem Kaufvertrag. Du solltest aber durch den Zusatz "gekauft wie gesehen" die Haftung für Mängel ausgeschlossen haben (§444 BGB) und somit nicht für eventuelle Beschaffenheitsabweichungen (dahingehende Unfallfreiheit außerhalb des Streifschadens). Die genaue Formulierung ist dabei regelmäßig unwichtig, sofern der haftungsausschließende Gedanke zum Tragen kommt (z. B. AG Kamen, 3 C 359/04 vom 03.11.2005).

    Allerdings ist weiterhin denkbar, dass aufgrund einer arglistigen Täuschung der Haftungsausschluss nach § 444 BGB ausgeschlossen sein könnte bzw. der Vertrag nach § 123 BGB angefochten werden könnte.

    Allerdings sehe ich hier keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen des Unfallschadens sehen. Als Privatperson ist es wohl kaum zumutbar, weitreichende Erforschungen des gekauften Wagens vorzunehmen (s. auch schon oben) und somit kann ich hier wirklich kein treuewidriges Verhalten erkennen. Fraglich wäre weiterhin auch, inwieweit dein Handeln arglistig ist, sofern eine täuschungshandlung angenommen werden sollte. Nach deinen Aussagen hast du keine Kenntnis über den schwerwiegenderen Unfallschaden gehabt und ich kann so auch keinen Vorsatz erkennen (Palandt/Heinrichs, § 123 BGB, Rn. 11). Ergebnis ist also, dass auch zivilrechtlich keine wirklich haltbaren Anschuldigungen bestehen.

    Ich würde mir an deiner Stelle keine Sorgen machen; ich übernehme aber auch keine Gewährleistung für Richtigkeit meiner Ausführungen :) Wenn es "brenzlig" wird, solltest du einen Anwalt einschalten.
  • Da krassdaniel die Paragraphen schon weitgehend zitiert hat, hier nur eine Anmerkung:
    Da du einen Unfallschaden angegeben hattest, der dir im Umfang als Nichtverursacher nicht genau beschreibbar war, hätte der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages beispielsweise einen Gutachter beauftragen können. Ist z.B. bei der DEKRA für moderates Geld möglich.

    Nur ein Händler muss ggf. einen vorhandenen Unfallschaden genauer überprüfen und angeben (Pflicht).
  • Falls vorhanden... Kaufvertragskopie von deinem Kaufvertrag beilegen, wo der Vorbesitzer den Unfallschaden vermerkt hat. Damit lässt sich auch schon etwas anfangen.

    mfg
    Thomas