Ast ragt in anderes Grundstück - Haftung etc.?


  • LukZen
  • 2382 Aufrufe 15 Antworten

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • Ast ragt in anderes Grundstück - Haftung etc.?

    Morgen!

    Ne Frage, die für mich als Ex-Wirtschaft-und-Recht-LKler extrem peinlich ist. Hatte das auch gelernt gehabt, aber wies halt so ist, auch wieder vergessen.

    Folgende Situation: A hat einen Baum in seinem Grundstück, dessen Ast in das Grundstück vom B ragt. Soweit ich mich erinnern kann, hat B nun Eigentumsrechte an diesem Ast, so kann er ihn zB absägen lassen, solange der Baum deswegen nicht stirbt. So, was ist jetzt aber, wenn der Ast abbricht und n Riesenloch ins Haus vom B haut? Wer haftet?

    Vielen Dank euch allen,
    LukZen
    [size=1]duude, wait...what?
    <-[COLOR="DarkRed"]Overseer - Wreckage // World of Goo // The Raconteurs - Consolers of the Lonely[/color]->[/size]
    [font="Fixedsys"]Newbies * Rules * How to Search * Users help Users * Freesoft-Board IRC
    [/font]
  • Hallo LukZen,

    meiner Meinung nach ist A für den Schaden haftbar, da er dafür sorgen muß, daß von seinem Baum keine Gefahr ausgeht.
    Aber vielleicht meldet sich noch ein Fachmann, der Dir genaueres sagen kann.
    Würde mich auch interessieren.


    Gruß Buswusel :lego:
    Kein Mensch ist gut genug, einen anderen Menschen ohne dessen Zustimmung zu regieren.

    Abraham Lincoln
  • Hi LukZen,
    hier in Deutschland grundsätzlich A.
    Deshalb MUSS auch jeder Hausbesitzer eine Versicherung haben. Die bezahlt dann, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
    [FONT="Comic Sans MS"][COLOR="SeaGreen"]Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat.[/color][/FONT]
  • um die aussage von seglerfish zu untermauern, hab ich mal was rausgesucht, was den nagel so ziemlich auf den kopf trifft

    Haftung für vom Sturm gefällten Baum

    lg... nehe
    Da, wo die Neurosen blüh'n, da möcht' ich Landschaftsgärtner sein!
    Rechteübersicht * Forenregeln * F.A.Q. * Lexikon
    Suchfunktion * Chat * User helfen User
    Der Minister nimmt flüsternd den Bischof beim Arm: »Halt' du sie dumm, ich halt' sie arm!« (R. Mey)
  • Und wie sieht es jetzt aus, wenn ein Nachbar einen oder mehrere riesige Bäume auf seinem Grundstück stehen hat, die aufs Dach fallen könnten. Kann ich veranlassen, dass er sie fällen/oben abschneiden muss oder muss ich warten, bis mir das Ding aufn Kopf fällt und es eventuell sogar Verletzte gibt?
  • jo danke soweit an alle, auch nehes link ist super.

    ne kleine nachfrage noch, dann kann man hier auch dichtmachen: stimmt meine aussage von oben, dass B tw. Eigentümer des Astes ist?
    [size=1]duude, wait...what?
    <-[COLOR="DarkRed"]Overseer - Wreckage // World of Goo // The Raconteurs - Consolers of the Lonely[/color]->[/size]
    [font="Fixedsys"]Newbies * Rules * How to Search * Users help Users * Freesoft-Board IRC
    [/font]
  • stimmt meine aussage von oben, dass B tw. Eigentümer des Astes ist?


    alles gute und schlecht, was vom ast fällt, gehört B...

    obst, nüsse.... blabla.... auch das laub.... weil A wird wohl kaum kommen, und "seine" blätter aufheben.... obwohl das sicher recht lustig aussähe... :D

    BGB - Einzelnorm
    da geht's zwar um bäume, die genau auf der grenze stehen, das kann aber sicher nicht grundlegend anders sein, wenn nur die äste von A nach B ragen

    lg... nehe
    Da, wo die Neurosen blüh'n, da möcht' ich Landschaftsgärtner sein!
    Rechteübersicht * Forenregeln * F.A.Q. * Lexikon
    Suchfunktion * Chat * User helfen User
    Der Minister nimmt flüsternd den Bischof beim Arm: »Halt' du sie dumm, ich halt' sie arm!« (R. Mey)
  • da hat Mr.Slate recht.... (darum isser auch s-mod :D )

    steht aber - glaub ich - in dem 1. link von mir... von wegen:

    besteht die gefahr, dass der baum fällt... kann B auf ein umhauen bestehen... blabla.... ich denke, das gilt auch für den ast, entscheidend ist die tatsächliche gefahr, die von dem ast ausgehen muss.... und auch dann darf B den nicht einfach mal absägen.....

    also immer schön A fragen.... und frag jetzt bitte nicht noch, ob B das laub über'n zaun schmeissen darf.... ich glaub, das darf B NICHT.... iss ja sein laub, von dem ast, der in seinem garten hängt....

    fällt mir noch was zum thema ein...*grübl-kopfkratz*.... nö, ich glaub, das ist jetzt erschöpfend ausdiskutiert...

    lg... schönen so. noch... nehe
    Da, wo die Neurosen blüh'n, da möcht' ich Landschaftsgärtner sein!
    Rechteübersicht * Forenregeln * F.A.Q. * Lexikon
    Suchfunktion * Chat * User helfen User
    Der Minister nimmt flüsternd den Bischof beim Arm: »Halt' du sie dumm, ich halt' sie arm!« (R. Mey)
  • Maßgebend ist für solche Sachverhalte § 910 BGB (bundesrecht.juris.de/bgb/__910.html), der regelt, wie auf fremde Grundstücke reichende Äste zu behandeln sind. Hinzu kommen dann noch etwaige landesrechtliche Vorschriften zum Nachbarschaftsrecht, die u. U. andere Regelungen vorsehen könnten. Voraussetzung für die Entfernung des Überhangs ist zum einen die erfolglose Fristsetzung an den Eigentümer des Baumes und zum anderen, dass das die Benutzung des eigenen Grundstücks durch den Überhang beeinträchtigt sein muss. Wenn dies gegeben ist, kann der Überhang durch den Beeinträchtigten, hier B, eigenmächtig entfernt werden und dieser erwirbt kraft § 910 BGB Eigentum an dem Ast und auch etwaiger Früchte.

    Sobald ein überhängender Ast das Haus auf einem fremden Grundstück beschädigt, handelt es sich um eine Haftungsfrage, bei der die Sache wieder anders aussieht. Mangels eines Vertragsverhältnisses zwischen A und B scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche schon einmal weg. Denkbar sind daher Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Schadensersatz aus § 823 BGB) und auch sachenrechtliche Ansprüche (z. B. §§ 906 analog, 1004 BGB) denkbar.

    Für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB müsste A gegen eine ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verstoßen haben. Knackpunkt wird hier regelmäßig die Frage nach dem Verschulden sein. Sofern der Baum nicht außergwöhnlich gefährdet war (Krankheit, Blitzeinschlag, Schiefstand, etc pp), dürfte A durch sein Nichtstun in Bezug auf die Baumsicherheit keine Fahrlässigkeit begangen haben und dementsprechend bei einem Abknicken des Astes mit Beschädigung von Bs Haus keine Haftung hiernach treffen.

    Für einen Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB analog müsste A zu irgend einem Zeitpunkt als Störer zu qualifizieren sein. Dann würde er auch verschuldensunabhängig haften. Sofern er aber seine Bäume dergestalt pflegt, dass unter normalen Umständen keine Beeinträchtigung eintritt, dürfte eine Störerstellung des A ausgeschlossen sein, sodass eine etwaige Haftung entfällt.

    Die Haftungsfrage lässt sich daher nur im Detail klären und nicht so allgemein, wie sie oben gestellt wird.
    "Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu erlassen."

    Charles-Louis de Montesquieu

  • Die Haftungsfrage lässt sich daher nur im Detail klären und nicht so allgemein, wie sie oben gestellt wird.

    das reicht mir in dieser form auch schon (gerade §910), danke

    da hat Mr.Slate recht.... (darum isser auch s-mod)

    Slati hat immer recht ;)

    nö, ich glaub, das ist jetzt erschöpfend ausdiskutiert...

    nehe hat auch recht.

    vielen dank nochmal an alle, hier kann dann auch zugemacht werden.
    [size=1]duude, wait...what?
    <-[COLOR="DarkRed"]Overseer - Wreckage // World of Goo // The Raconteurs - Consolers of the Lonely[/color]->[/size]
    [font="Fixedsys"]Newbies * Rules * How to Search * Users help Users * Freesoft-Board IRC
    [/font]
  • Prima Kommentar @ krassdaniel :)

    und @ nehe und andere
    "Recht haben" und "Recht bekommen" ist etwas völlig verschiedenes :D

    Im Normalfall
    sofern B nicht rechtzeitig entsprechende Schritte gegenüber A unternommen hat,
    hat B auch fast immer für entsprechende ihm daraus erwachsende Nachteile auf zu kommen ;)

    Denn B muss den Nachweis beibringen, das A fahrlässig gehandelt und seiner Verkehrssicherheitspflicht nicht nach gekommen ist.
    Was im Nachhinein fast immer (auch mit Gutachten) meist schwer nach zu weisen ist.

    Bei Naturereignissen wie Unwetter, Stürme etc. ist zudem eh meist von "höherer Gewalt" aus zu gehen...
    Sprich hier bezahlt ggf. dann die Versicherung von B,
    also dem Geschädigten des Nicht-Baumbesitzers ;)

    greetz

    PS.
    Zu Slate: Jep, nur mit Einverständnis des Eigentümers
    Denn das wäre außer bei den genannten Beispielen (FW, THW, Polizopp) "Sachbeschädigung"
  • Es gibt aber Sonderfälle!
    Auch wenn du schon zu gemacht hast, wollte ich noch kurz anmerken, das es Ausnahmen gib! Z.B:
    Wenn eine Baumschutzsatzung exestiert! Dann sind Äste über 10cm Durchmesser (ob dieser Stärke kann man auch mit Schaden rechnen!) von der Naturschutzbehörde genehmigen zu lassen!
    Und Absägen darf man nichts, was über den Zaun hängt, man muß den Eigentümer darauf hinweisen und der kann sagen man soll selber schneiden!
    Endlich mal eine Frage die mit meinen Job zu tun hat!
    MfG Midgards Sohn
    User helfen Usern: die FSB-Tutoren per PN (Zum Chat) mit den Tutoren