Die Regelung für das Abschleppen soll eine "Nothilfe" für ein im Verkehr liegengebliebenes Fahrzeug sein. Nur für diesen Zweck ist es erlaubt ein Fahrzeug zur nächsten Werkstatt abzuschleppen. Es soll damit gewährleistet werden, daß eine evtl. Behinderung des Verkehrs kurzfristig beseitigt werden kann.
Bei einem bereits abgemeldeten Fahrzeug greift dieser Nothilfegedanke aber nicht. Man kann dieses Fahrzeug bei rechtzeitiger Planung z. B. auch mit einem Autoanhänger von Punkt A nach B bringen. Außerdem gibt es für solche Fälle auch noch das Kurzzeitkennzeichen.
Oder wusstet ihr das ?