Rechtliches wegen Hütten-Party


  • huaba91
  • 2030 Aufrufe 26 Antworten

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • 3) Die Polizei darf eure Räumlichkeiten betreten, jedoch sind die Voraussetzungen nicht gaaaanz so simpel, wie es der Esel schreibt...


    Vorab:

    Ich hab gerad mal die Kommentare zu Art. 13 GG und der (für NRW maßgeblichen) Standardmaßnahme des § 41 I S.3 POLG NRW (die etwa gleich lautend in jedem Bundesland vorrätig ist) ...

    Und wollte dir gerade fröhlich widersprechen ... aber dann passierte etwas komisches ...

    In der Sache:

    gebe ich dir jedenfalls in dogmatischer Hinsicht teilweise recht ...

    So halte ich den § 41 I S.1 Nr.3 PolG NRW - in dem sinngemäß drinne steht

    § 41 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

    (1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,

    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,

    3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,


    4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

    Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.gehen von einer Wohnung starke Immissionen aus, so können die Polizisten die Wohnung betreten und durchsuchen, um den Krach abzustellen


    mittlerweile mit Blick auf die qualifizierten Schranken des Art. 13 VII 2.alt GG für mit der Verfassung nicht vereinbar.

    In dogmatischer Hinsicht setzt der Schrankenvorbehalt des Art. 13 VII 2.alt. GG eine (konkrete) dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus.

    Im Einzelnen:


    eine konkrete Gefahr [für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung] liegt vor, wenn ein Schadenseinschlag bestimmbar und überwiegend wahrscheinlich ist ...

    -> kriegen wir mit Blick auf die durch Lautstärke ggf. tangierten Gesetze hin ...

    Öffentliche Sicherheit ist (u.a.) jedes Gesetz. Insoweit können auch 17 d LImSchG und § 117 OWiG verletzt sein.

    -> soweit kein Thema

    Mit dringender Gefahr wird eine Gefahr für Schäden besonders wichtige Güter oder eine Gefahr die einen besonders großen Schaden erwarten lässt bezeichnet.

    -> und das durch Musik?

    Daraus folgt:

    Hier kann man mit guten Gründen sicherlich sowohl eine dringende Gefahr (für Nachbarn und andere) annehmen ... aber eben auch ablehnen.

    Und ich persönlich neige nach eingehender Lektüre eher dazu, eine dringende Gefahr durch das Aufdrehen von Musik abzulehnen ...

    Klar kann Leuten Musik auf den Sack gehen ... aber ein besonders wichtiges Schutzgut ... wie Leib, Leben oder Gesundheit wird durch laute Partymusik wohl eher schwierig gefährdet sein ...

    Daraus folgt, dass man bei verfassungskonformer Auslegung wohl sagen muss, dass die Polizei in NRW auf Basis des § 41 I S.3 PLG NRW nicht in die Wohnung latschen darf - wenn es um Partymusik geht.

    Im Ergebnis der gleichen Ansicht Rolf Schmitt in Besonderes Verwaltungsrecht II, S.107.


    Aber aber ...

    Wer glaubt, nach dem Konsum von einem halben Fass Bier dem vorbeischauenden Polizisten mittels einer schnapsbefleckten Ausfertigung des Grungesetzes den Weg versperren zu können -> der irrt!

    Das interessiert die Jungs im Zweifel erst mal gar nicht ...

    Deshalb werden die Jungs trotzdem rein kommen und für Ruhe sorgen ... hierauf mein Indianerehrenwort.

    Man kann 2-3 Tage später, wenn man wieder nüchtern ist ... zwar gegen das möglicherweise rechtswidrige Betreten der Wohnung gerichtlich vorgehen und gerichtlich klären lassen, ob 1) die Befugnisnorm des § 41 I S.1 Nr.3 PolG NRW mit dem GG vereinbar ist und 2) die Polizisten in die Wohnung latschen durften ...

    ... aber das erst, wenn die Fete schon zu Ende ist. Einen effektiven Rechtsschutz zu dem Zeitpunkt, an dem Toto & Harry vor der Tür stehen, gibt es (aus eigentlich guten gründen) nicht.



    @ Toxin

    Sauberer Einwand!

    Bis heute Mittag dachte ich, Toto & Harry könnten jede Fete (rechtmäßig) sprengen.

    -> Tegtmeyer/Vahlen halten sich in der Kommentierung zum § 41 PolG NRW zu dieser Frage erstaunlicherweise außerordentlich bedeckt ^^

    Sollte mir das mal passieren - ich würde eine konkrete Normenkontrolle veranlassen wollen :D



    @ huaba91

    Bevor du zu den oben aufgeworfenen Fragen kommen würdest, müsste man zunächst mal klären, ob die Hütte auch ne Wohnung - oder nicht etwa ein Arbeitsraum oder so - ist .. sonst sieht die Sache wieder ganz anders aus.

    So long
    Esl

    P.S.

    @ Adelante

    Zu deinem Post werde ich morgen Stellung nehmen -> bist nicht vergessen ^^

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Hobbyesel ()