Bei Internet-Anschlüssen gilt die Halter-Haftung

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  • Bei Internet-Anschlüssen gilt die Halter-Haftung

    Haftbar für Rechtsbrüche im Internet ist letztlich der Halter des Internet-Anschlusses, urteilte das Oberlandgericht Köln. Ein Urteil, das im Trend liegt - offene W-Lans sind eine Gefahr für ihre Betreiber. In diesem Fall aber geht es um mehr: Der Halter hat grundsätzlich eine Art Aufsichtspflicht.

    Köln - Es gab einmal den Traum, durch offene private W-Lans - nicht Passwortgeschützte Netzwerke also - das ganze Land zu einem kostenlosen Hotspot zu machen. Jederzeit und überall Zugang zum Internet zu finden, ohne dafür bezahlen zu müssen. Dieser Traum ist lange ausgeträumt: Eine ganze Reihe von Urteilen offenbarten offene W-Lans als Gefahr für ihre Halter. Im Extremfall klingelt irgendwann der Staatsanwalt, weil jemand in der Nachbarschaft Kinderpornos herunterlädt - oder Musik zum Tausch in Börsen anbietet.

    Doch selbst, wenn es nur um einen begrenzten, identifizierbaren Kreis von Anschluss-Nutzern geht, sehen Deutschlands Gerichte das mit dem IP-Anschluss ähnlich wie beim Auto: Ist der Nutzer nicht identifizierbar, muss der Halter haften.

    So kann der Inhaber eines Internetanschlusses für illegale Musikdownloads haftbar sein, auch wenn eigentlich seine Kinder oder der Ehepartner dafür verantwortlich sind. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandsgerichts Köln hervor. Das Gericht verpflichtete eine Frau aus Oberbayern, 2.380 Euro Abmahnkosten plus Zinsen an vier führende deutsche Musikkonzerne zu zahlen.

    Aufsichtspflicht über alle Nutzer?

    Der Inhaber eines Internetanschlusses kann für illegale Musikdownloads haftbar sein, auch wenn eigentlich seine Kinder oder der Ehepartner dafür verantwortlich sind. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandsgerichts Köln hervor. Das Gericht verpflichtete eine Frau aus Oberbayern, 2.380 Euro Abmahnkosten plus Zinsen an vier führende deutsche Musikkonzerne zu zahlen.

    Nach Angaben des Gerichts wurden im August 2005 vom Internetanschluss der Bayerin 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten. Die Frau bestritt jedoch, dass sie selbst Musikstücke im Internet anbot. Neben ihr hätten noch ihr Mann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt. Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln verurteilte die Frau dennoch dazu, den Musikfirmen ihre Abmahnkosten zu ersetzen. Denn die Anschlussinhaberin sei letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.

    Ein Verbot reicht nicht

    Dabei ließ es der Senat offen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen, meinten die Richter. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Mann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel - anders, als wenn ihre minderjährigen Kinder die Tauscher gewesen seien - zum Download angeboten worden seien.

    Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.

    Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


    Quelle: Spiegel
  • BGH könnte offenen Hotspots den Garaus machen

    BGH könnte offenen Hotspots den Garaus machen

    Wer ein W-Lan nicht per Passwort schützt und andere mitsurfen lässt, setzt sich juristischen Risiken aus: Im Zweifelsfall klingelt die Staatsanwaltschaft an der Tür des W-Lan-Betreibers. Nun prüft der Bundesgerichtshof, wie haftbar der für ein Fehlverhalten seiner Gäste ist.


    Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft derzeit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wer für einen Missbrauch eines offenen W-Lan-Anschlusses haftet und ob solche Hotspots künftig besser gegen den unberechtigten Zugriff von Dritten gesichert werden müssen. Anlass war die Klage eines Musikunternehmens gegen einen W-Lan-Inhaber: Über dessen offenen Anschluss waren geschützte Musikdateien angeboten worden, während der Anschlussinhaber im Urlaub war.

    Gegen seine Verurteilung in einem ersten Prozess hatte der beklagte Betreiber des offenen Funknetzes erfolgreich Revision eingereicht, die Klage wurde in zweiter Instanz abgelehnt. Daraufhin suchte die klagende Musikfirma den Weg zum BGH.

    Beim Thema W-Lan treffen Ideal und berechtigte Paranoia aufeinander. Offene W-Lans, sogenannte Hotspots, erfreuen sich großer Beliebtheit: Im Pappbecher-Café, beim Hamburger-Brater, im Hotel oder im Park einfach kostenfrei surfen zu können, gehört zur Würze eines urbanen Lebensstils. Auch viele Privatleute lassen ihre Netzwerke bewusst offen und machen sich beispielsweise im Freifunk-Netzwerk zu kostenlosen Zugangsprovidern.

    Das alles aber ist nicht ohne Risiko: Was passiert einem W-Lan-Betreiber, wenn einer seiner Gäste huckepack Urheberrechtsverletzungen begeht, an kriminellen Aktionen teilnimmt, Terror-Propaganda kommuniziert oder Kinderpornografie verbreitet? Denn alle Nutzer eines W-Lan surfen über nur eine IP-Adresse, identifiziert werden kann also immer nur der Besitzer des eigentlichen Anschlusses.

    Die Frage ist in Deutschland letztinstanzlich nicht entschieden, es gibt verschiedene Urteile, die nicht alle in die gleiche Richtung gehen. Allerdings zeichnete sich in den letzten zwei Jahren als Trend ab, dass in solchen Fällen immer häufiger von einer Art Halterhaftung (juristisch korrekter: Störer- oder Mitstörerhaftung) ausgegangen wird. Doch es gibt auch andere Urteile, und eines davon wurde nun zum Anlass für die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof, dessen Spruch am Ende einem Grundsatzurteil nahekommen dürfte.

    Schöne Freiheit versus schnöder Missbrauch

    Im vorliegenden Fall klagt die von dem Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenfirma 3p gegen einen Anschlussinhaber. Pelham ist auch einer der Gründer der Firma DigiProtect, die sich auf Aufspüren und Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert hat.

    Pelhams Musikfirma 3P hält die Rechte an dem Song "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer, der nachweislich im Internet über jene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde, die zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung dem beklagten Anschlussinhaber zugewiesen war. Bei der Überprüfung stellte sich zwar heraus, dass der Mann zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich im Urlaub war. Die Plattenfirma behauptete daraufhin jedoch, der W-Lan-Anschluss des Mannes sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. 3p forderte von ihm Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

    Nach einer ersten Verurteilung durch das Landgericht hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem Berufungsverfahren den beklagten Mann noch freigesprochen. Er habe "keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse", heißt es in diesem Urteil. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH in Karlsruhe wurde allerdings deutlich, dass der Bundesgerichtshof W-Lan-Nutzer nicht ganz so ungeschoren davonkommen lassen wird.

    Es sieht nach Halter-Haftung aus

    Zwar steht das Urteil noch aus, doch Äußerungen des Vorsitzenden Richters Joachim Bornkamm im Verlauf der mündlichen Verhandlung deuten darauf hin, dass der BGH die Betreiber von offenen Hotspots stärker in die Pflicht nehmen wird. Der geprüfte Fall sei beispielhaft für die Urheberrechtsverletzungen, die "in großem Stil per Internet möglich" seien.

    Das schließt sich der Argumentation der Kläger an, die in der Revisionsverhandlung ausführten, die Sache habe eine "enorme Bedeutung". Die "W-Lan-Piraterie" sei inzwischen ein Massenphänomen. "Dieses Riesenloch für das unberechtigte Abziehen von geschützten Werken muss geschlossen werden", forderte der Anwalt der Musikfirma.

    Weil sie ihre W-Lan-Verbindung nicht absichern, was technisch leicht möglich sei, eröffneten sie womöglich eine "Gefahrenquelle" für den Missbrauch durch Dritte, schlussfolgerte der Vorsitzende Richter dieser Argumentation folgend. Auf ein generelles Verbot offener W-Lans läuft das nicht unbedingt hinaus, wohl aber auf ein klares juristisches Risiko: Schadenersatz, so Richter Bornkamm, sei womöglich aber erst dann fällig, wenn der W-Lan-Nutzer trotz eines Hinweises auf Missbrauch die Verbindung nicht absichert.

    Ein solcher Hinweis könnte aber wohl nur von potentiell Geschädigten wie der klagenden Musikfirma 3p kommen. Solche Warnungen sind bisher nicht üblich, meist erfolgt direkt eine Abmahnung: Ob hinter einer Urheberrechtsverletzung über eine IP-Adresse eine identifizierbare Einzelperson oder aber ein offenes W-Lan steht, ist bei der Erfassung von IP-Adressen beispielsweise in P2P-Netzwerken nicht sichtbar.

    Faktisch liefe ein solches Urteil dennoch darauf hinaus, dass man offene Netze durch bloße Überstellung eines entsprechenden Warnhinweises dicht machen könnte. Das Risiko zivilrechtlicher Klagen wird kaum ein Anbieter offener Hotspots eingehen können, denn Einnahmen oder eigenen Nutzen hat er, wenn man von werblichen Effekten im kommerziellen Bereich absieht, aus seinem offenen Netzwerkbetrieb nicht.

    Ob Netzwerke wie das Freifunknetz, Hotspots bei Burger-Bratern und Kaffee-Röstern in Deutschland dann noch weiter betrieben werden könnten, darf man bezweifeln: Um sich abzusichern, müsste der Anbieter eine Anmeldeprozedur einführen, in deren Verlauf sich der Gast identifizieren und ausweisen müsste. Beim populärsten freien Netzwerk FON ist das dagegen weitgehend der Fall: Hier darf man nur als registrierter Nutzer frei surfen. Fon steht dafür vor einem anderen Problem: Internet-Zugangsprovider sehen es nicht gern, dass ihre Kunden auf diese Weise Bandbreite mit Wildfremden, eben nicht an den Provider zahlenden Menschen teilen. Auch über die Rechtmäßigkeit des Modells Fon wird der BGH deshalb entscheiden müssen.


    Quelle: Spiegel
  • Internetnutzer können wegen offener WLAN-Anschlüsse abgemahnt werden

    Internetnutzer können wegen offener WLAN-Anschlüsse abgemahnt werden

    Karlsruhe — Internetnutzer müssen keinen Schadenersatz zahlen, wenn Fremde ihren ungesicherten WLAN-Zugang zum Internet etwa zum illegalen Herunterladen von Musik benutzen. Die Betreiber des WLAN-Zugangs können in solchen Fällen aber abgemahnt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Grundsatzurteil entschied. Die Abgemahnten müssen dafür demnach dann auch die Kosten in Höhe von 100 Euro zahlen. Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Musikbranche. (AZ: I ZR 121/08)

    Clevere Computerkids kennen den Trick: Der Nachbar geht nicht per Kabel ins Internet, sondern über Funk per WLAN. Ist diese Verbindung nicht durch ein gesondertes Passwort gesichert hat, kann jeder, der sich auskennt, über diese offene Verbindung ins Internet gehen und etwa Musik oder Klingeltöne herunterladen. Angst, erwischt zu werden, muss er nicht haben: Er bleibt anonym, denn registriert wird immer nur die IP-Adresse des Nachbarn.


    Quelle: afp

    weitere infos >>> spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,694452,00.html

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