Haftbar für Rechtsbrüche im Internet ist letztlich der Halter des Internet-Anschlusses, urteilte das Oberlandgericht Köln. Ein Urteil, das im Trend liegt - offene W-Lans sind eine Gefahr für ihre Betreiber. In diesem Fall aber geht es um mehr: Der Halter hat grundsätzlich eine Art Aufsichtspflicht.
Köln - Es gab einmal den Traum, durch offene private W-Lans - nicht Passwortgeschützte Netzwerke also - das ganze Land zu einem kostenlosen Hotspot zu machen. Jederzeit und überall Zugang zum Internet zu finden, ohne dafür bezahlen zu müssen. Dieser Traum ist lange ausgeträumt: Eine ganze Reihe von Urteilen offenbarten offene W-Lans als Gefahr für ihre Halter. Im Extremfall klingelt irgendwann der Staatsanwalt, weil jemand in der Nachbarschaft Kinderpornos herunterlädt - oder Musik zum Tausch in Börsen anbietet.
Doch selbst, wenn es nur um einen begrenzten, identifizierbaren Kreis von Anschluss-Nutzern geht, sehen Deutschlands Gerichte das mit dem IP-Anschluss ähnlich wie beim Auto: Ist der Nutzer nicht identifizierbar, muss der Halter haften.
So kann der Inhaber eines Internetanschlusses für illegale Musikdownloads haftbar sein, auch wenn eigentlich seine Kinder oder der Ehepartner dafür verantwortlich sind. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandsgerichts Köln hervor. Das Gericht verpflichtete eine Frau aus Oberbayern, 2.380 Euro Abmahnkosten plus Zinsen an vier führende deutsche Musikkonzerne zu zahlen.
Aufsichtspflicht über alle Nutzer?
Der Inhaber eines Internetanschlusses kann für illegale Musikdownloads haftbar sein, auch wenn eigentlich seine Kinder oder der Ehepartner dafür verantwortlich sind. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandsgerichts Köln hervor. Das Gericht verpflichtete eine Frau aus Oberbayern, 2.380 Euro Abmahnkosten plus Zinsen an vier führende deutsche Musikkonzerne zu zahlen.
Nach Angaben des Gerichts wurden im August 2005 vom Internetanschluss der Bayerin 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten. Die Frau bestritt jedoch, dass sie selbst Musikstücke im Internet anbot. Neben ihr hätten noch ihr Mann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt. Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln verurteilte die Frau dennoch dazu, den Musikfirmen ihre Abmahnkosten zu ersetzen. Denn die Anschlussinhaberin sei letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.
Ein Verbot reicht nicht
Dabei ließ es der Senat offen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen, meinten die Richter. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Mann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel - anders, als wenn ihre minderjährigen Kinder die Tauscher gewesen seien - zum Download angeboten worden seien.
Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Spiegel