Ich hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt. Folgendes:
Ich habe mich letztes Jahr am 02.04.2011 selbstständig gemacht. Hierzu hatte ich vom Arbeitsamt für 9 Monate ein „Überbrückungsgeld“ erhalten. Gleichzeitig hatte mein damaliger Berufs-Berater vom Arbeitsamt mir empfohlen, dass ich eine freiwillige Arbeitslosenversicherung vom Arbeitsamt mit abschließen sollte. Diese kostet im Monat nur um die 40,-€. Der Vorteil ist: wenn die Selbstständigkeit nicht funktionieren sollte, erhält man sich einen Anspruch für 6 Monate auf Arbeitslosengeld. Leider gibt es bei dieser Arbeitslosenversicherung auch einen Nachteil: Sie kann erst in Anspruch genommen werden, wenn man 12 Monate eingezahlt hat und sich nicht vorher wieder arbeitslos gemeldet hat.
Da meine Selbstständigkeit nicht läuft, sehe ich mich leider gezwungen aufzugeben und mir wieder einen anderen Job suchen. Ich möchte während meiner Jobsuche allerdings nicht in Hartz-IV abrutschen und brauche deswegen unbedingt die zusätzlichen 6 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn ich hoffe so schnell wie möglich wieder Arbeit zu finden. Daher jetzt meine Frage:
Um die weiteren 6 Monate Arbeitslosengeld-Anspruch zu bekommen, darf ich mich dann am 02.04.2012 oder erst am 02.05.2012 arbeitslos melden? Denn der erste Beitrag der freiwilligen Arbeitslosenversicherung wurde ca. am 01. oder 02.05.2011 vom Konto abgebucht. Und vom Abbuchungsdatum (02.05.2011) + 12 Monate = 02.05.2012. Oder zählt das Datum, seitdem ich mich selbstständig gemacht habe und versichert bin (02.04.2011) + 12 Monate = 02.04.2012)?
Danke für Eure Hilfe…
MfG
mr.rox
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