Bei Filesharing-Anklage ist einzelner Song nachzuweisen

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  • Bei Filesharing-Anklage ist einzelner Song nachzuweisen

    Wer einen Top-100-Chart-Container heruntergeladen haben soll, kann nicht auf Basis eines einzelnen Songs abgemahnt werden. Der ermittelte Hash-Wert sage nichts darüber aus, ob tatsächlich alle 100 Songs hochgeladen worden seien, so ein Urteil.

    Ein Internetnutzer, der wegen illegalen Filesharings des Songs "Get Shaky" aus der Datei "Germany Top 100 Singlecharts" abgemahnt worden ist, ist nicht verurteilt worden. Das Amtsgericht Köln habe die Klage abgewiesen, berichtet der IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke.

    Die Abmahnung für das Musikstück aus einem Chart Container hatte die Kanzlei Kornmeier & Partner verschickt.

    Das Amtsgericht Köln wies in dem Urteil vom 30. Juli 2014 die Klage mit der Begründung ab, dass kein Nachweis dafür erbracht worden sei, dass der abgemahnte Song über die Filesharing-Börse tatsächlich getauscht worden sei (Aktenzeichen 125 C 144/14). Nach Ansicht des Gerichts sei es beim Filesharing von Containern mit 100 Songs wahrscheinlich, dass der Upload abgebrochen worden sei. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es zu einem Upload aller 100 Songs gekommen sei.

    Somit sei fraglich, ob der Song "Get Shaky" aus dem Chart Container tatsächlich herunter- und wieder hochgeladen worden sei. Der ermittelte Hash-Wert sage nichts darüber aus, ob tatsächlich alle 100 Songs hochgeladen worden seien. Daher hat das Gericht die Klage aufgrund der unzureichenden Tatsachengrundlage vollumfänglich abgewiesen.

    Laut Solmecke ist das Fazit aus dem Urteil: "Aus dem Filesharing einer Gesamtdatei kann nicht auf das Filesharing aller Teile der Datei geschlossen werden. Es muss immer der Tausch des gesamten Werkes bewiesen werden, selbst wenn nur ein einzelnes Werk getauscht worden ist." Diesen Beweis zu führen, werde sich für die Rechteinhaber jedoch als schwer erweisen.

    Quelle: Golem.de: IT-News für Profis

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