Europäischer Gerichtshof: Verlinken ist in der Regel keine Urheberrechtsverletzung

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  • Europäischer Gerichtshof: Verlinken ist in der Regel keine Urheberrechtsverletzung

    Was darf man verlinken und was nicht? Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass man unter Umständen auch auf geschützte Werke verweisen darf - selbst wenn diese unerlaubt im Netz stehen.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt prinzipiell keine "öffentliche Wiedergabe" dar.

    Für Nutzer bedeutet das, dass sie grundsätzlich auch auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte im Netz verlinken können. Entscheidend ist aber, dass die Verlinkenden nicht wissen, dass sie unberechtigt auf ein geschütztes Werk verweisen und nicht beabsichtigen, durch das Verlinken Gewinne zu erzielen.

    Das Gericht ist laut einer Pressemitteilung der Meinung, dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch beitragen. Außerdem sei es für Nutzer, die einen Link setzen wollen, oft schwer zu überprüfen, inwieweit es sich beim verlinkten Inhalt um ein geschütztes Werk handelt.

    Ein Fall aus den Niederlanden
    Das Thema Verlinkungen beschäftigte den EuGH im Zuge eines Rechtstreits in den Niederlanden. Dabei ging es um das niederländische Internetangebot "GeenStijl". Das Blog hatte auf verschiedene Seiten verlinkt, auf der die Fotos einer niederländischen Prominenten aus dem "Playboy" zu sehen waren. Diese Seiten hatte allerdings keine Genehmigung, die Bilder zu zeigen. "GeenStijl" soll die Verlinkung zum Teil auch in Anzeigen verwendet haben.

    Die Firma hinter dem niederländischen "Playboy", der Medienkonzern Sanoma, ging deshalb gegen GS Media, die Betreiber von "GeenStijl", vor. Unter anderem führte sie an, dass das Finden der Bilder durch die Links enorm vereinfacht worden sei. Der EuGH bemühte sich infolgedessen um einen Interessensausgleich zwischen den Urheberrechtsinhabern und dem Schutz der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit der Internetnutzer.

    Informationsfreiheit im Netz gestärkt
    Im April hatte sich bereits abgezeichnet, dass das Urteil im Sinne normaler Internetnutzer ausfallen dürfte. Der EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet hatte in seinen Schlussanträgen die Ansicht vertreten, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden seien, an sich keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Der EuGH hat diese Ansicht nun mit einigen Einschränkungen bestätigt.
    Im Falle der "Playboy"-Verlinkungen durch GS Media sieht der EuGH aber die Voraussetzungen für eine "öffentliche Wiedergabe" und damit auch eine Urheberrechtsverletzung gegeben. GS Media habe mit den Verlinkungen Geld verdient und sei sich darüber im Klaren gewesen, dass die verlinkten Seiten rechtswidrig veröffentlichte Inhalte enthielten.


    Quelle: EuGH-Urteil: Verlinken in der Regel keine Urheberrechtsverletzung - SPIEGEL ONLINE