@hart: Arbeite bitte an Deiner Ausdrucksweise. Hier die Boardzensurmechanismen vorsätzlich dadurch zu umgehen, daß man Bilder mit den hier zensierten Wörtern einbindet fand ich wirklich witzig :mad:
@Uludag: Laß mal bitte das Provozieren und das Andeuten. Wenn der Threadersteller hier Inzest in Frage stellt, dann muß man durch seine Fragestellung nicht implizieren, ob der Threadersteller es mit seiner Schwester treibe.
Die Frage des Inzests beschäftigt selbst das Bundesverfassungsgericht, was ich so auf die schnelle finden konnte:
Die Strafbarkeit von inzestuellen Handlungen ist gesellschaftlich umstritten. U. a. hat der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Hassemer, dessen Senat 2008 über einen Inzest-Fall zu entscheiden hatte, das juristisch verankerte Inzestverbot in Deutschland als unplausibel und problematisch kritisiert und dessen Legitimierung in Frage gestellt.
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008
Mit Beschluß vom 26. Februar 2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, § 173 StGB sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[7] Der Gesetzgeber verfolge Zwecke, die „jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts legitimieren“: Als Strafgrund stehe der grundgesetzlich geforderte Schutz von Ehe und Familie an erster Stelle. Inzestverbindungen führten zu einer Überschneidung von Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen Rollenverteilungen und damit zu einer Beeinträchtigung der in einer Familie strukturgebenden Zuordnungen. Zudem diene das Inzestverbot dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. § 173 habe spezifische, durch die Nähe in der Familie bedingte oder in der Verwandtschaft wurzelnde Abhängigkeiten im Blick. Weiterhin rechtfertige auch der Schutz vor Erbschäden das Inzestverbot. Die Entscheidung erging mit 7:1 Stimmen.
Quelle
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Linda