Bundesgerichtshof - Abgemahnter muss bei Filesharing nicht den Täter verraten

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  • Bundesgerichtshof - Abgemahnter muss bei Filesharing nicht den Täter verraten

    Wer wegen illegalen Filesharings an seinem Anschluss abgemahnt wird, muss nicht im Haushalt als Ermittler auftreten und den Täter suchen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Router hatte eine Sicherheitslücke.

    Ein Abgemahnter muss nicht verraten, wer an seinem Anschluss die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen I ZR 154/15). Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Der Anwalt Christian Solmecke, dessen Kanzlei Wilde Beuger Solmecke das Verfahren führte, gab die Entscheidung am 6. Oktober 2016 bekannt.

    "Das ist ein weiterer Sieg und Meilenstein im Kampf gegen die Massenabmahnungen in Filesharing-Verfahren", sagte Solmecke. Nach Ansicht des Gerichts muss nur mitgeteilt werden, dass Dritte auf den Anschluss Zugriff hatten, wer diese sind oder wer als Täter in Betracht kommt. Um diese Informationen zu bekommen, seien jedoch nur zumutbare Nachforschungen anzustellen. Der Abgemahnte muss nicht selbst den Täter finden und benennen. "Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen", erklärte Solmecke.

    Resident Evil: Afterlife 3D im Filesharing
    Der Anschlussinhaber soll für den Tausch des Films Resident Evil: Afterlife 3D von Constantin Film verantwortlich sein, das die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer vertreten hat. Dabei hatte auch seine Ehefrau Zugriff auf den Anschluss, das Landgericht Braunschweig hatte sie als Zeugin vernommen. Sie hatte ausgesagt, dass sie den Internetanschluss genutzt, aber den Film nicht zum Download bereitgestellt habe.

    Der Beschuldigte hatte erklärt, dass er selbst zu den Zeitpunkten des Downloads beruflich unterwegs war. Sein Router hatte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung jedoch eine Sicherheitslücke, weshalb er von einem unberechtigten Zugriff von außen ausging.

    Weitere Nachforschungen hatte er nicht betrieben und den Computer seiner Ehefrau nicht auf Filesharing-Software untersucht. Das Gericht war von der Täterschaft des Beklagten nicht überzeugt und hat diesen von der Haftung freigesprochen. Diese Entscheidung des Landgerichts Braunschweig wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt.


    Quelle: Bundesgerichtshof: Abgemahnter muss bei Filesharing nicht den Täter verraten - Golem.de

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