Gericht: Gema darf Verlage nicht pauschal an Tantiemen beteiligen

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  • Gericht: Gema darf Verlage nicht pauschal an Tantiemen beteiligen

    Nach einem Urteil des Berliner Kammergerichts steht die langjährige Praxis der Verwertungsgesellschaft Gema vor dem Aus, Musikverlage pauschal an den Einnahmen aus Nutzungsrechten zu beteiligen. Vorbild war das BGH-Urteil gegen die VG Wort.

    Nach den Verlagen drohen nun auch der Musikbranche Einnahmeverluste in Millionenhöhe. Das Berliner Kammergericht (Oberlandesgericht) hat entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft Gema nicht berechtigt ist, Musikverlage an den Tantiemen der Musiker zu beteiligen. Bei dem Urteil habe das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Verwertungsgesellschaft Wort und die Verlage "übertragen und fortgeführt", teilte das Kammergericht am Montag in Berlin mit (Az. 24 U 96/14).

    VG-Wort-Urteil
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im April entschieden, dass die von der VG Wort eingenommenen Vergütungen für Urheberrechte ausschließlich den Urhebern zustehen. Die jahrelange Praxis der VG Wort, die Verlage mit 40 Prozent an den Tantiemen zu beteiligen, hat der BGH für rechtswidrig erklärt. Für die Verlage bedeutet das einen spürbaren finanziellen Verlust (Az. BGH I ZR 198/13).


    Im Berliner Fall hatten zwei Musiker geklagt, die zum Klagezeitpunkt Mitglied der Piratenpartei waren. Bruno Kramm und sein Mitkläger Stefan Ackermann sind der Ansicht, dass die Gema die Vergütung für Nutzungsrechte nur an Urheber ausschütten darf. Die bisherige Praxis, dass 40 Prozent an Musikverlage gehen und sich Komponist und Texter die restlichen 60 Prozent teilen, halten sie für ungerecht. In der Vorinstanz waren die Kläger beim Landgericht Berlin noch abgeblitzt (Az. 16 O 75/13). Inzwischen liegt aber das BGH-Urteil zur VG Wort vor, auf das sich das Kammergericht Berlin nun bezogen hat.

    Urheber hat die Kontrolle
    Das Kammergericht Berlin schließt demnach nicht aus, dass die Gema Anteile an Verlage ausschütten kann. Das gehe aber nur, "wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten". Ansonsten "dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten". Das sind die Urheber selbst, die ein Vertragsverhältnis mit der Gema haben.

    Die Gema muss nun den beiden Klägern Auskunft über die ausgeschütteten Verlegeranteile seit 2010 erteilen. Ob die Künstler auch einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Entgelten haben, hat das Gericht noch nicht entschieden und will erst die Auskunft abwarten. Ein schriftliches Urteil liegt noch nicht vor. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung misst das Kammergericht keine großen Erfolgschancen zu, weil der Streitwert zu niedrig sei.

    "Endlich gerecht"
    "Ich bin sehr froh, dass das Gericht in diesem Urteil endlich eine gerechte Vergütung für die Musiker und Texter, die Urheber im Bereich Musik herstellt", sagte Patrick Schiffer, Bundesvorsitzender der Piraten. "Das ist ein guter Tag für Urheber, endlich bekommen sie, was ihnen zusteht."

    Update 14.11.2016, 22:00 Uhr: Die Gema vertritt in einer Stellungnahme die Auffassung, dass Urheber und Verleger an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften teilhaben sollen, wenn ein Urheber dies mit seinem Verlag vereinbart. Anders als die VG Wort beteilige die Gema ihre Musikverleger nicht pauschal, sondern nur dann, wenn Urheber und Verleger eine solche Beteiligung im Verlagsvertrag vereinbart haben.

    "Wir halten die Entscheidung für falsch", sagte Gema-Chef Harald Heker. Besonders bedauerlich ist, dass das Kammergericht allein darauf abstellt, wer die Rechte eingebracht hat. Dieses Prinzip kann je nach Ausgestaltung des Verlagsvertrages auch zulasten der Urheber wirken." Die Gema weist darüber hinaus darauf hin, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei.



    Quelle: Gericht: Gema darf Verlage nicht pauschal an Tantiemen beteiligen | heise online