Dashcam-Urteil: BGH erlaubt Unfallaufnahmen – wichtige Fragen bleiben ungeklärt

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  • Dashcam-Urteil: BGH erlaubt Unfallaufnahmen – wichtige Fragen bleiben ungeklärt

    Kameraaufnahmen im Auto
    Dashcam-Urteil: BGH erlaubt Unfallaufnahmen – wichtige Fragen bleiben ungeklärt
    Der BGH hat eine Dashcam-Aufnahme als Unfall-Beweismittel für zulässig erklärt. Das Urteil könnte wegweisend sein, die Rechtslage bleibt aber weiterhin unklar.

    den Morgenstunden hat der BGH ein neues Dashcam-Urteil gefällt, das viele Autofahrer im ersten Moment freuen dürfte. Dazu gibt es jedoch Unklarheiten, die zu klären sind und den einen oder anderen ratlos wie zuvor hinterlassen können. Der Reihe nach: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Dienstag entschieden, dass ein PKW-Fahrer aus Magdeburg sein bei einem Unfall aufgenommenes Dashcam-Video als Beweismittel einbringen darf. Diesen Wunsch haben zuvor das Amts- und das Landgericht der Stadt Sachsen-Anhalts abgelehnt.

    Das Video soll helfen, die Unschuld des Dashcam-Besitzers und Klägers zu belegen. Auf einer nach links verlaufenden, mehrspurigen Fahrbahn stießen die beiden PKW der Unfallbeteiligten zusammen. Das Video soll zeigen können, dass es sich bei dem Beklagten um den alleinigen Unfallverursacher handelt. Bisher ist keine Klärung möglich gewesen. Vom Gesamtschaden sollte der Kläger nur die Hälfte als Schadensersatz erhalten. Vor dem BGH und mithilfe des Videos möchte er sich die zweite Hälfte von 1.330 Euro erstreiten, wie auf tagesschau.de zu lesen ist.

    Es sei nun zu klären, wer der Beteiligten seine Spur verlassen hat und den Unfall provozierte. Dies wäre aus Sicht des Kläger-PKWs sicherlich im Video zu sehen, allerdings filmte die Kamera zum einen dauerhaft in der Öffentlichkeit und zum anderen fremde Personen ohne Erlaubnis. Deswegen entschlossen sich die zwei genannten Magdeburger Gerichte gegen eine Berücksichtung des Dashcam-Videos.

    Dashcams: Rechtlich bislang schwierig

    Dies musste der Dashcam-Besitzer akzeptieren. Denn die rechtliche Realität sieht bislang folgendermaßen aus: Die Installation von Dashcams ist erlaubt. Das dauerhafte Filmen, um einen etwaigen Unfall einzufangen, jedoch streng untersagt. Hier greifen Gesetze zum Datenschutz und Persönlichkeitsrecht von (Un-)Beteiligten. Als Strafe droht ein Bußgeld. Anders gestaltet sich die Situation, wenn ein Autofahrer oder eine -fahrerin - aus welchen Gründen auch immer - in Erwartung eines unmittelbar eintretenden, versicherungsrelevanten Verkehrsereignisses den Aufnahmeknopf drückt. Wenn das erwartete Ereignis - ein Unfall - nun tatsächlich eintritt, würde das Video vor Gericht höchstwahrscheinlich als Beweismittel anerkannt werden.

    Dies ist jedoch alles andere als praxisnah. Schließlich lassen sich wohl die wenigsten Verkehrsunfälle mit ausreichend Vorlauf erkennen, sodass sich neben Bremspedal und weiteren Reaktionen für die Sicherheit aller im PKW befindlichen Personen noch ein Aufnahmeknopf einer Videokamera betätigen ließe. Das aktuelle Dashcam-Urteil macht längere Aufnahmen ohne Anlass (ein Unfall) nicht automatisch legal bzw. gerichtsfest, diese bleiben weiterhin verboten. Das Urteil verabschiedet sich jedoch von der Vorgehensweise, Dashcam-Aufnahmen generell zu verbieten, die nicht nach dem zuvor genannten, erlaubten Muster entstanden sind.

    BGH: Interessen des Klägers überwiegen

    Es wird nach jetzigem Stand stets eine Abwägung zwischen den persönlichen Rechten von Unfallverursacher, dritten Unbeteiligten und dem Interesse an der Unfallaufklärung nötig sein. Im aktuellen Fall entschied das BGH, dass das Dashcam-Material zulässig sei – obwohl es nicht ausschließlich zur konkreten Unfallaufklärung aufgenommen wurde. Der BGH schreibt dazu in seiner Urteilsbegründung:


    Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

    Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

    Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

    Rechtslage weiterhin unklar

    Es ist bemerkenswert, dass der BGH erstmals Dashcam-Material zugelassen hat, das eigentlich nicht „gesetzeskonform“ entstanden ist. Dauerhafte Aufnahmen wie die zugrundeliegende verstoßen schließlich weiterhin gegen Paragraph 4 des Bundesdatenschutzgesetzes, „da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt“ sind.
    Das Wichtigste für Autofahrer ist nun: Sie dürfen auf keinen Fall ohne einen angemessenen Grund und auf keinen Fall dauerhaft mit der Dashcam im Auto filmen. Eine Aufnahme muss „anlassbezogen“ sein, sollte darüber hinaus nach Möglichkeit also nicht weiter Unnötiges bereit halten. Dass Sie im Straßenverkehr gefilmtes Material mit fremden Personen nicht online oder anderweitig veröffentlichen dürfen, versteht sich von selbst.

    In der Urteilsverkündung beschreibt der BGH gängige Dashcam-Funktionen für eine Aufnahmeschleife. Diese könnte etwa wenige Minuten betragen. Die erste Aufnahme wird nahtlos mit einer neuen überschrieben. So hat der Fahrer für den Fall der Fälle eine Aufnahme gemacht, allerdings wurde dafür dauerhaft gefilmt . Der BGH sagt leider nicht explizit, ob Aufnahmen mit diesen Features weniger problematisch für den Nutzer sind. Zumindest ließe sich so ein dauerhaftes Speichern vermeiden, filmen würden Sie dabei weiterhin dauerhaft.

    Wenn wir uns weiter Situationen nach dem jetzigen Urteil ausmalen, kommen wir gar zu einem absurden Gedankenspiel: Dashcam-Nutzer könnten sich unter Umständen strafbar machen, wenn Sie den Straßenverkehr in einer riskanten und unübersichtlichen Situation filmen, dabei gegen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte verstoßen und direkt im Anschluss keinen (!) Unfall bauen. Vergleiche zum Thema Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke könnten Ihnen als IT-affinen Nutzer einfallen. Diese Kopien darf ein Nutzer zwar für sich erstellen, einen fast immer dabei vorhandenen Kopierschutz darf er jedoch nicht umgehen.

    Eine spannende Frage wäre auch, wie die Polizei reagiert, wenn sie Sie beim Filmen "erwischt", ohne dass Ihrem Auto im Verkehr etwas widerfährt. Anstatt der Polizei könnten auch Bürger Sie entdecken und um ihre Rechte besorgt sein, wenn Sie sie indirekt mitfilmen. Je nach Schwere etwaiger Beeinträchtigungen durch das Filmen könnten sich die Gefilmten auch zu rechtlichen Schritten veranlasst sehen. Spätestens dies dürfte Autofahrern weiterhin Kopfzerbrechen bereiten.

    Fazit

    Dashcam-Aufnahmen sind jetzt zwar nicht per se zulässig als Beweismittel - denn schließlich gilt es, ihre Zulässigkeit weiterhin im Einzelfall zu prüfen. Dass sie jedoch nicht generell verboten werden bzw. Schluss sein dürfte mit nicht-praxisnahen Bedingungen, ist zumindest ein guter Schritt. Wir halten Sie nach Möglichkeit auf dem Laufenden, sobald mehr Klarheit herrscht.

    15.5.2018 von The-Khoa Nguyen


    Quelle: Dashcam-Urteil: BGH erlaubt Unfallaufnahmen – wichtige Fragen bleiben ungeklärt - PC Magazin
  • Dashcam-Video als Beweismittel zugelassen: Autofahrer wegen Nötigung verurteilt

    Eine Dashcam zeichnet ein gefährliches Überholmanöver auf. Diese Beweislage reicht einem Gericht in Niedersachsen aus, um den Fahrer zu verurteilen.

    Ein 39 Jahre alter Autofahrer ist wegen Nötigung verurteilt worden, weil er auf einer Autobahn ein Wohnmobil überholt und anschließend stark ausgebremst hatte. Der Fahrer des Wohnmobils hatte das Geschehen mit einer Dashcam aufgezeichnet und Anzeige erstattet. Das Amtsgericht Burgwedel ließ die Aufnahme als Beweismittel zu. Der 39jährige legte zunächst gegen den Strafbefehl Einspruch ein, zog diesen jedoch vor Gericht zurück. Darüber berichten die in Hannover erscheinenden Zeitungen HAZ und NP.

    Einwand gegen Dashcam als Beweismittel abgewiesen
    Die Dashcam-Aufnahme wurde bei der Beweisaufnahme vor Gericht gezeigt. Der Richter bestätigte die Aussage des Wohnmobilfahrers, der die Situation als gefährlich einschätzte. Der Angeklagte habe das Bremsmanöver dazu benutzt, um "bewusst zu disziplinieren". Der Verteidiger des Angeklagten wandte ein, Dashcam-Aufnahmen seien als Beweis vor Gericht nicht zulässig, was der Richter jedoch zurückwies; er bezeichnete das Thema als "ausgelutscht", heißt es in dem HAZ-Bericht. Der 39jährige erhielt ein dreimonatiges Fahrverbot und wurde wegen Nötigung zu 30 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt.

    Die Situation bei den automatisch den Straßenverkehr aufzeichnenden Kameras ist paradox: Grundsätzlich verstößt das permanente anlasslose Aufzeichnen gegen den Datenschutz. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch im Mai 2018 in einem Revisionsverfahren, dass solche Aufnahmen dennoch bei Unfall-Prozessen als Beweismittel genutzt werden dürfen. Über die Verwertbarkeit auch von unzulässig oder rechtswidrig erhobenen Beweisen müsse durch eine Interessen- und Güterabwägung aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden, urteilte der BGH damals.

    Vor dem BGH-Urteil war der Einsatz einer Dashcam von Gerichten unterschiedlich bewertet worden. Noch 2017 nutzten die Aufnahmen einer Fahrzeugbesitzerin nichts, als sie die Schuldigen für die Beschädigung ihres Wagens ermitteln wollte – sie kassierte von einem Amtsgericht ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz. Andererseits war 2015 ein "nur anlassbezogenes" Einschalten einer Dashcam vom Amtsgericht Nienburg zur konkreten Beweissicherung erlaubt worden. Ob bei dem Gerichtsverfahren in Burgwedel auch der Frage nachgegangen wurde, ob die Dashcam-Nutzung des Wohnmobilfahrers zulässig, also nur 'anlassbezogen' und nicht permanent war, geht aus dem Zeitungsbericht nicht hervor.

    Quelle: Dashcam-Video als Beweismittel zugelassen: Autofahrer wegen Nötigung verurteilt | heise online