StPO-Reform: Justizministerium will Kfz-Kennzeichen-Scanning ausweiten

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    • StPO-Reform: Justizministerium will Kfz-Kennzeichen-Scanning ausweiten

      Zur Gefahrenabwehr setzen viele Bundesländer die automatische Nummernschilderfassung schon ein, nun soll sie zur Strafverfolgung zulässig werden.

      Das Bundesjustizministerium will eine einheitliche Rechtsgrundlage schaffen, auf der die Polizei die automatisierten Kennzeichenlesesysteme (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken nutzen können soll. Dies geht aus einem nun veröffentlichten Referentenentwurf zur "Fortentwicklung der Strafprozessordnung" (StPO) hervor.

      Laut dem geplanten Paragraf 163g StPO sollen Ordnungshüter "an bestimmten Stellen im öffentlichen Verkehrsraum" ohne das Wissen der betroffenen Personen "amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch" erheben dürfen. Es müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist". Zugleich soll die Annahme gerechtfertigt sein, dass so der Aufenthaltsort des Beschuldigten ermittelt werden kann.

      Das Ministerium hofft damit, eine "klare Zweckbindung der Maßnahme" zu kodifizieren. Schon mit dem Verweis auf Delikte von "erheblicher Bedeutung" verwendet es aber einen weitgehend unbestimmten Rechtsbegriff. Eine solche Straftat liegt laut dem Bundesverfassungsgericht vor, "wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen".

      Vorübergehende Erhebung
      Meist handelt es sich Juristen zufolge um gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder anders organisierte Taten. Als Beispiele gelten neben Delikten, die besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Person sowie den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder betreffen, auch Betrugsfälle, Drogenkriminalität oder das Verbreiten von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.

      Die Daten dürfen laut dem Entwurf nur vorübergehend und nicht flächendeckend erhoben werden. Eine ausdrückliche und pauschal geltende Höchstfrist sei nicht nötig. Die erhobenen amtlichen Kfz-Nummernschilder dürften automatisch abgeglichen werden mit Halterdaten von Autos, die auf den Beschuldigten oder Kontaktpersonen zugelassen sind oder von diesen genutzt werden. Bedingung ist, dass die "Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert wäre".

      Das Kennzeichen müsse unverzüglich automatisch abgeglichen werden, nachdem die Daten erhoben worden seien, heißt es weiter. Bei einem Treffer sei genauso unverzüglich manuell zu überprüfen, ob die erhobenen Kennzeichen und Halterdaten übereinstimmen. Wenn kein Treffer vorliege oder dieser nicht bestätigt werden könne, seien die erhobenen Informationen "sofort und spurenlos zu löschen".

      "Rechte durch klare Anordnungen schützen"
      Eine schriftliche Anordnung "der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungsperson" soll ausreichen, um die Scanner einzusetzen. Darin müssen laut dem Entwurf die Halterdaten der Verdächtigen und die "bestimmten Stellen" der Überwachung genau bezeichnet werden. Die Anordnung sei zu befristen, ein Richtervorbehalt aber nicht angezeigt.

      AKLS ermöglichten es, "über einen bestimmten Zeitraum hinweg an überwachten Kontrollpunkten vor allem von Fernstraßen sämtliche passierende Fahrzeuge abzulichten, deren amtliche Kennzeichen durch eine Software auszulesen und sie mit Halterdaten von Kraftfahrzeugen abzugleichen", erläutert das Ministerium. Dabei gelte es, die Rechte der Betroffenen durch klare Anordnungs- und Verfahrensvoraussetzungen zu schützen und die vom Bundesverfassungsgericht in jüngster Zeit aufgestellten Vorgaben zu berücksichtigen.

      Ihr gehe es darum, eine "Regelungslücke im Bereich der strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse" zu schließen, erläuterte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Die Novelle greife zudem einen Beschluss der Justizministerkonferenz vom Juni 2019 auf.

      Scanning auch andernorts
      Das Instrument werde in anderen Bereichen staatlicher Kontrolle bereits seit Längerem erfolgreich eingesetzt und sei dort auch bereichsspezifisch gesetzlich geregelt, heißt es in der Begründung. So dienten AKLS im Straßenverkehrsrecht schon seit 2005 dazu, die Mautpflicht durchzusetzen. Seit 2019 würden sie genutzt, um zu kontrollieren, ob Dieselfahrverbotszonen eingehalten werden.

      Auch für die Gefahrenabwehr werde die automatische Kennzeichenerfassung schon seit vielen Jahren anlassbezogen – teils als offene, teils als verdeckte Maßnahme – polizeilich in zahlreichen Bundesländern verwendet. Dies sei aber mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet.

      Bisher könne das Kennzeichen-Scanning allenfalls auf Paragraf 100h StPO gestützt werden, gibt das Ministerium zu bedenken. Dieser bestimme aber nur allgemein, dass "auch ohne Wissen der betroffenen Personen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden dürfen", um den Aufenthaltsort eines Beschuldigten herauszufinden. Insbesondere der beständige Abgleich von aufgenommenen Bildelementen mit mehr oder weniger umfangreichen Dateibeständen werde damit nicht erlaubt. Vor allem in Brandenburg ist das Kennzeichen-Scanning daher umstritten und eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

      Zugleich räumt das Ministerium ein, dass "typischerweise Personen in sehr großer Anzahl betroffen" seien. Diese alle anschließend über den Grundrechtseingriff zu benachrichtigen, "erscheint praktisch undurchführbar" und sei verfassungsrechtlich auch nicht vorgeschrieben. Informiert werden sollen daher nur diejenigen, die erheblich betroffen seien, also der Beschuldigte oder Kontaktpersonen.

      Quelle: StPO-Reform: Justizministerium will Kfz-Kennzeichen-Scanning ausweiten | heise online
    • Bundesregierung: Kfz-Kennzeichen-Scanning kommt bundesweit

      Die automatische Nummernschilderfassung soll mit einer StPO-Reform bundesweit zur Strafverfolgung zulässig, eine heimliche E-Beschlagnahme möglich werden.

      Die Bundesregierung plant eine einheitliche Rechtsgrundlage, mit der die Polizei und andere Sicherheitsbehörden wie der Zoll die automatisierten Kennzeichenlesesysteme (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken nutzen können sollen. Dazu hat das Bundeskabinett am Mittwoch einen Gesetzentwurf zur "Fortentwicklung der Strafprozessordnung" (StPO) gebilligt.

      Laut dem damit geplanten Paragraf 163g StPO dürfen Ordnungshüter "örtlich begrenzt im öffentlichen Verkehrsraum" ohne das Wissen der betroffenen Personen "Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch" erheben. Die Daten können anschließend abgeglichen werden mit Nummernschildern von Kfz, die auf den Beschuldigten oder auf Verbindungspersonen zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden. Im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums war zunächst ein allgemeinerer Abgleich mit "Halterdaten" vorgesehen.

      Straftat erheblicher Bedeutung
      Für das Kennzeichen-Scanning müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist". Der weitgehend unbestimmte Rechtsbegriff bezieht sich laut Juristen auf gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig und allgemein "organisiert" begangene Verbrechen. Dazu zählen auch Betrugsfälle, Drogenkriminalität und das Verbreiten von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.

      Das Kennzeichen-Scanning ist zulässig, wenn es "zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann". Dies soll auch gelten, wenn das Kennzeichen des mutmaßlichen Täters bekannt ist, der Name eines Flüchtigen aber noch nicht. Die Daten dürfen laut Gesetzentwurf "nur vorübergehend und nicht flächendeckend" automatisch erhoben werfen. Wenn kein Treffer vorliege oder dieser nicht bestätigt werden könne, müssten die erhobenen Informationen "sofort und spurenlos" gelöscht werden.

      Anordnung reicht aus
      Eine schriftliche Anordnung "der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungsperson" soll ausreichen, um AKLS in Stellung zu bringen. Darin müssen die Halterdaten der Verdächtigen und die Stellen der Überwachung genau bezeichnet werden. Bei Gefahr im Verzug ist eine mündliche Anweisung möglich. Die Anordnung muss befristet werden, ein Richtervorbehalt sei aber nicht angezeigt.

      Für die Gefahrenabwehr werde das Kennzeichen-Scanning schon seit vielen Jahren anlassbezogen polizeilich in zahlreichen Bundesländern verwendet, erläutert das Kabinett. Dies sei aber mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Bisher könne das Instrument höchstens auf Paragraf 100h StPO gestützt werden. Dieser bestimme aber nur allgemein, dass "auch ohne Wissen der betroffenen Personen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden dürfen", um den Aufenthaltsort eines Beschuldigten herauszufinden; damit werde nicht erlaubt, Kennzeichen mit Datenbanken abzugleichen. Vor allem in Brandenburg ist die Nummernschilderfassung daher umkämpft, eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

      Vom Kennzeichen-Scanning seien typischerweise viele Personen betroffen, schreibt die Regierung. Diese alle anschließend über den Grundrechtseingriff zu benachrichtigen, erscheine "praktisch undurchführbar" und sei verfassungsrechtlich auch nicht vorgeschrieben. Informiert werden sollen daher nur Beschuldigte und Kontaktpersonen.

      Mehr heimliche Online-Durchsuchungen
      Mit dem Gesetzentwurf, der noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss, will die Regierung auch den Straftatenkatalog für heimliche Online-Durchsuchungen mit Staatstrojanern und den großen Lauschangriff in Paragraf 100b StPO "geringfügig" ausdehnen und so "an die Bedürfnisse der Praxis" anpassen. Aufgenommen werden sollen weitere Delikte aus dem Bereich des Menschenhandels und der Begleitdelikte, der gewerbs- und bandenmäßige Computerbetrug sowie Tatbestände aus dem Außenwirtschafts- und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.

      Die Zahl der heimlichen Online-Durchsuchungen werde so jährlich durchschnittlich von 12 auf 14 ansteigen, die der Wohnraumüberwachung von 8 auf 9, schätzt das Kabinett. Es will zugleich die klassische Telekommunikationsüberwachung bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung in größerem Umfang als bisher ermöglichen.

      Elektronische Beweismittel
      Vor allem auf elektronische Beweismittel wie beim Provider gespeicherte E-Mails oder Chats, Inhalte eines Nutzerkontos eines sozialen Netzwerks sowie Daten in der Cloud sollen Ermittler zudem teils heimlich zugreifen dürfen. Mit einem neuen Paragraf 95a es ihnen möglich werden, die Bekanntgabe einer Beschlagnahme in bestimmten Konstellationen bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots per gerichtlicher Anordnung zurückzustellen. Derlei Ausnahmen zu dem prinzipiell fortbestehenden Grundsatz der Offenheit solcher Zugriffe soll Fällen vorbehalten sein, "bei denen sich der zu beschlagnahmende Beweisgegenstand im Gewahrsam einer unverdächtigen Person befindet".

      Werde offen beschlagnahmt, bestehe die Gefahr der Aufdeckung oder der Vereitelung des Ermittlungserfolgs, wenn etwa gleichzeitig durchgeführte heimliche Strafverfolgung ihren Sinn verliere. Es gehe vor allem um Kinderpornographie, Handel mit Waffen, Drogen, Hehlerware und sonstigen verbotenen Gegenständen sowohl im Internet als auch im Darknet. Etwa auch bei Staatsschutzdelikten und Cyberkriminalität stünden die Fahnder hier immer wieder vor Herausforderungen.

      Das Kabinett will auch die Regeln zur Postbeschlagnahme verschärfen. Ermittler sollen künftig auch Auskunft von Postdienstleistern über Postsendungen von oder an beschuldigte Personen verlangen können, die bereits ausgeliefert sind oder sich noch nicht beim Serviceanbieter befinden. Dies sei wichtig, "um eine effektive Strafverfolgung auch in Zeiten des vermehrten Online-Versandhandels zu gewährleisten". Gerade der zunehmende Versand krimineller Ware "über das besonders abgeschottete Darknet" könne mit dieser Handhabe besser aufgeklärt werden.

      Quelle: Bundesregierung: Kfz-Kennzeichen-Scanning kommt bundesweit | heise online
    • Bürgerrechtler warnen vor bundesweitem Kfz-Kennzeichen-Scanning

      CCC und Digitalcourage monieren den Plan der Bundesregierung zum bundesweiten Erfassen von Fahrzeugkennzeichen. Das sei schon auf Länderebene umkämpft.

      Datenschutzverfechter kritisieren den Plan der Bundesregierung scharf, eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter Kennzeichenlesesysteme (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum durch Polizei, Zoll und andere Fahndungsbehörden zu schaffen. Frank Rosengart vom Chaos Computer Club (CCC) beklagt: "Damit soll bundesweit legalisiert werden, was schon auf Länderebene äußerst umstritten ist."

      Missbrauch werde noch leichter
      Das Beispiel Brandenburg zeige, "dass trotz strenger gesetzlicher Vorgaben die polizeiliche Praxis völlig aus dem Ruder gelaufen ist", gibt Rosengart zu bedenken. Der Hacker hatte dem Innenministerium des Landes im September den Big Brother Award für die anlasslose und dauerhafte Kennzeichenerfassung auf der A12 mit dem umstrittenen System Kesy verliehen. Leider hätten dort "sämtliche Kontrollmechanismen versagt, so dass über viele Jahre eine grundrechtswidrige Datensammlung auf Vorrat stattgefunden hat". Die nun geplante "butterweiche" Norm in Paragraf 163g Strafprozessordnung (StPO) werde "Missbrauch noch leichter machen".

      Das Bundesverfassungsgericht hatte zuletzt 2019 die Praxis zum automatischen Scannen von Kfz-Kennzeichen in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen für teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. "In solchen Kontrollen liegen Grundrechtseingriffe gegenüber allen Personen vor, deren Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst und abgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem Treffer führt", monierten die Karlsruher Richter. In den Ländern ist die Maßnahme auf die Gefahrenabwehr beschränkt, bundesweit soll sie jetzt auch zur Strafverfolgung zulässig werden.

      Behörden bekämen zu viel Ermessensspielraum
      Rena Tangens aus dem Vorstand des Datenschutzvereins Digitalcourage erwartet daher, dass auch die nun geplante bundesweite Erlaubnis keinen Bestand haben dürfte. Schon 2008 habe das höchste Gericht klargestellt, dass es enge Grenzen für die Verhältnismäßigkeit bei diesem Instrument gebe, führt sie aus. Mit der vorgesehenen StPO-Novelle bleibe aber vieles vage: So sollten Kfz-Kennzeichen "vorübergehend" und "örtlich begrenzt" beim Verdacht auf "erhebliche Straftaten" erlaubt werden, was den Behörden "viel zu viel Ermessensspielraum" lasse.

      Einen Richtervorbehalt solle es zudem nicht geben, stößt Tangens übel auf. Eine schriftliche Anordnung der Staatsanwaltschaft reiche dem Entwurf nach aus, bei "Gefahr im Verzug" dürfe diese sogar mündlich durch die Ermittlungspersonen ergehen. Die Polizei könne sich "also im Zweifel selbst dazu berechtigen". Dies stehe in keinem Verhältnis zur Schwere des damit verknüpften Einschnitts in die Grundrechte.

      Fehleranfällige Technik
      "Der massenhafte Abgleich von Kfz-Kennzeichen führt selten und allenfalls zufällig einmal zur Aufklärung von Straftaten", erklärte der EU-Abgeordnete Patrick Breyer, der seit Jahren gerichtlich gegen den massenhaften Abgleich von Nummernschildern mit Datenbanken der Ordnungshüter vorgeht. Die Maßnahme verschwende "die wertvolle Arbeitskraft von Polizeibeschäftigten damit, die zu über 90 Prozent falschen Treffermeldungen der fehleranfälligen Technik auszusortieren".

      Die permanente massenhafte automatisierte Kontrolle der gesamten Bevölkerung drohe wie ein Krebsgeschwür immer weitere Kreise zu ziehen, befürchtet das Mitglied der Piratenpartei, die Standorte der Scanner veröffentlicht. "Heute zur Fahndung und Beobachtung, morgen für Knöllchen gegen Temposünder und zur Diesel-Fahrverbotsüberwachung und übermorgen wird eine biometrische Gesichtserkennung an jeder Straßenecke eingeführt." Die vom Grundgesetz garantierte Handlungsfreiheit gehe unter dieser ständigen Kontrolle verloren.

      Beschäftigt bereits die Gerichte
      Breyer verwies darauf, dass eine 2018 von ihm eingereichte Beschwerde gegen das Kfz-Kennzeichen-Scanning durch die Bundespolizei beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig sei (Az. 1 BvR 1046/18). In Brandenburg klage zudem ein Mitglied der Piratenpartei gegen die dortige weite einschlägige Praxis. Der Fall liege beim Landesverfassungsgericht.

      Der Bremer Informationsrechtler Dennis-Kenji Kipker erinnerte die federführende Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) daran, dass es einmal Zeiten gegeben habe, in denen das Justizressort das "Nadelöhr" für ausufernde Überwachungsgesetzgebung gewesen sei. Diese Zeiten schienen offenbar passé zu sein.

      Quelle: Bürgerrechtler warnen vor bundesweitem Kfz-Kennzeichen-Scanning | heise online