Woher siehst du denn, dass er die Grenzen nach § 141 AO überschreitet?
Da steht doch nur "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG".
Nachträglich: § 141 AO ist die steuerrechtliche Buchführungspflicht, ich soll nach der handelsrechtlichen Buchführungspflicht beurteilen.