Betriebskostenabrechung

  • Ersteller Ersteller Milan100
  • Erstellt am Erstellt am
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
M

Milan100

Hallo an alle,


ich hab mal eine Frage bzgl. Betriebskostenabrechnung.


Ich habe letztens meine Unterlagen durchgewühlt und entdeckt, dass ich eine Betriebskostenabrechnung vom 01.01.2005 - 31.12.2005 habe, auf der ganz oben steht, Berichtigung mit Datum vom 16.03.2007.


Ich sollte 70,43 EUR nachzahlen was ich damals widerstandlos tat.


Haben die das Recht eigentlich nach ca. 1,5 Jahren eine Berichtigung der Betriebskostenabrechnung vom 01.01.2005 - 31.12.2005 zu erstellen und einen Betrag von 70,43 EUR nachzufordern?


Kann ich mir das Geld bzw. die Nachzahlung irgendwie zurückholen oder ist es schon verjährt?


2. Hat jemand Mustervorlagen für einen Einspruch gegen Nebenkostenabrechnung bzw. Heizkostenabrechnung?


Ich wäre für hilfreiche Anworten sehr dankbar!!!
 
ohne jetzt 100% sicher zu sein
ich meine dass wenn man verjährte forderungen bezahlt, man dieses solange die forderungen berechtigt waren, nicht wieder zurück fordern kann
 
Nebenkostenabrechnungen müssen spätestens im nächsten Jahr nach der Abrechnung geltend gemacht werden, sonst verfallen die Forderungen des Vermieters.

Allerdings sind Berichtigungen zulässig:

Wikipedia schrieb:
Die Abrechnung muss sich auf einen bestimmten Abrechnungszeitraum, welcher höchstens ein Jahr umfasst, beziehen. Hierbei ist der Vermieter nicht an das Kalenderjahr gebunden. Sie muss bei Wohnungen spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode vorliegen. Sonst kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr geltend machen (§ 556 Abs. 3 S. 2, 3 BGB). Die Frist wird durch Vorlage einer formell wirksamen Abrechnung gewahrt, das heißt die Abrechnung kann inhaltliche („materielle“) Fehler enthalten; diese kann der Vermieter auch nach Ablauf der Jahresfrist noch berichtigen (BGH WuM 2005, 61; Lützenkirchen WuM 2006, 63, 72). Der Mieter kann hingegen auch nach Ablauf der Jahresfrist noch überzahlte Betriebskostenvorauszahlungen zurückfordern. Er muss jedoch Einwendungen gegen eine Abrechnung, die der Vermieter vorgelegt hat, grundsätzlich innerhalb einer Jahresfrist ab Erhalt, das heißt Zugang, der Abrechnung erheben.

Quelle:
Betriebskosten (Immobilien) ? Wikipedia

Allerdings muss detailliert nachgewiesen werden, weshalb Nachzahlungen erforderlich sind.

In deinem Falle hast du allerdings keine Chance mehr, etwas zurück zu fordern!


Beim Mieterverein kannst du dazu folgenden Ratgeber erwerben:
Die zweite Miete: Amazon.de: Bücher
(für nicht mal 5 Euro via Amazon).

Oder für 9,90 Euro beim Mieterbund:
http://www.mieterbund.net/shop/index2.htm
--> Ratgeber Mietnebenkosten
 
Danke für die Info.

Jetzt bin ich zumindestens schlauer als vorher.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Ähnliche Themen

Zurück
Oben Unten