Ebay Problem

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Funk

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Hey Jungs,

hab wieder mal so ein blödes Ebay-Problem. Habe eine Software dort erfolgreich verkauft, jedoch kam direkt eine Nachricht von dem Käufer, dass er sich hat belehren lassen, dass die Software auf seinem Pc nicht laufen wird und er sich vom Kaufvertrag zurückziehen möchte. Ich will das nicht gerne, weil er schon der zweite dann wäre, der zurücktritt. Jetzt habe ich das Problem bei Ebay gemeldet, dass das Geld immer noch nicht da ist, nach dem ich ihm bereits einige Fristen gesendet habe, auf die er nicht geantwortet hat. So, jetzt hat er in diesem "Problemthread" geschrieben, dass er den Artikel nicht nehmen wird, aber ich möchte wie gesagt, den Artikel weg haben.

Wie kann ich das durchsetzen ? Hab ich bzw. er mit Konsequenzen zu rechnen in beiden fällen, sprich bei Verkauf und nicht Verkauf ? Meldet sich Ebay dazu noch oder wie wird das jetzt geklärt ?

Negative Bewertung ist mir egal.

mfg
Funk
 
moin,
ist zwar aergerlich aber willst du darauf pochen das er dir den artikel abnimmt !?
ob ebay sich damit auseinandersetzt kann ich mir nicht vorstellen denn die stellen doch "nur" die plattform zum verkaufen zur verfuegung und kassieren dafuer schweine geld !

ich empfehle dir zu hood zu wechseln ist zwar nicht so bekannt wie ebay aber da fallen keine gebuehren an ausser du hast sonderwuensche fuer das einstellen eines artikel !

viel erfolg beim pochen

gruss
kiss
 
er hat geboten und ist so einen Käufervertrag eingegangen den er einhalten muss!!

eigentlich kann dir nichts passieren, du hast ja nichts falsch gemacht.
 
Aber wie kann ich ihn dazu bringen, dass er mir das Geld endlich überweist ?
 
fordere ihn einfach auf den betrag bis zu einem bestimmten tag auf dein konto zu ueberweisen anderenfalls drohst du ihm hoeflich mit der uebergabe an einem anwalt was ihm sicherlich teurer wird als der artikelkauf !

er hat schliesslich auch die moeglichkeit den artikel wieder im auktionshaus zu verkaufen !
 
jooo rechtlich is es klar, er muss es nehmen

aber du bekommst sicher ne schlechte bewertung von ihm....

auserdem ist es nicht gerade die feine englische art er könnte meinen du bist ein

ars****** du kanst ihm ja anbieten, er bezahlt dir e-bay und gut is es... dann

hättest du au keinen verlust....
 
Ne, sogesehen nicht, aber dann kommt wieder ein dritter und ein vierter der den Artikel nicht haben will und dann ist die Zeit in der ich mich rumgeschlagen habe genauso viel Wert, wie der Artikel und darauf habe ich keine Lust...

Ist sowas wie Schadensersatz verboten ? Also meinetwegen er zahlt mir 5 € wegen Aufwand und so einen kram ?

mfg
Funk
 
jooo rechtlich is es klar, er muss es nehmen


Nein, das ist nicht korrekt.


Beide Parteien haben durch Abgabe von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen einen Kaufvertrag nach §433 BGB geschlossen. Es besteht besteht allerdings ein Willensmangel seitens des K, denn dieser ist von der Lauffähigkeit auf seinem System ausgegangen und istnach (wichtig!) Abgabe seiner Willenserklärung in Form der Gebotsabgabe in Kenntnis über die nicht gegebene Funktionsfähigkeit gekommen.

K kann den gültigen Kaufvertrag gemäß § 119 II BGB AT anfechten, denn die Lauffähigkeit ist als wesentliche Eigenschaft der Kaufsache anzusehen.

Hierzu müsste K gem §143 I BGB eine Anfechtungserklärung abgegeben haben. K hat dies durch die Email getan.

Die Erklärung müsste innerhalb der in §121 BGB AT geregelten Frist erfolgt sein. Davon gehe ich in diesem Fall aus, da ich K kein Verzögern unterstellen kann und dies auf nicht nachzuweisen ist.

Es sind also aller Erfordernisse erfüllt und der Kaufvertrag ist als Rechtsfolge der Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen.



Du hättest allerdings gem. §122 I BGB AT einen Anspruch auf Vertrauensschaden, welcher aber nicht ernsthaft eingefordert werden kann. Du müsstest also so gestellt werden, wie Du stehen würdest, wenn Du auf die Willenserklärung vertraut hättest.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
das kann ich mir nicht vorstellen m.f.2202 !
kommt es nicht darauf an was in der artikelbeschreibung steht ?

wenn ich z.b eine navigationssoftware fuer ein becker xxx anbiete und der kaeufer ein becker yyy geraet hat dann ist das doch sein problem wenn er auf meinen artikel bietet !
 
Ich gebe zu dass die Rechtslage ein wenig gegen die Intuition geht. Aber das was ich da oben gemacht habe, ist eine ganz gewöhnliche Prüfung von Willensmängeln und die ist auch richtig ausgeführt.

Ich gehe davon aus das es sich um einen geringen Streitwert handelt, also sagen wir mal unter 200 €. Die Argumentationskette in die der Käufer führt ist sehr simpel, lässt sich aber ohne sein Zutun nicht wirklich widerlegen. Beispielsweise lässt sich nicht beweisen, dass der Käufer die Systemanforderungen tatsächlich nicht aufbieten kann. Das ganze hat schon einen leicht unseriösen Eindruck. In diesem Fall greift allerdings der Käuferschutz, dafür werden dem Verkäufer die Möglichkeiten nach Paragraph 122 BGB eingeräumt. Der Gesetzgeber sieht das als optimalen Interessenausgleich.

@kiss

Jetzt einen neuen Punkt mit ins Spiel, denn im obigen Sachverhalt sind die Systemvoraussetzungen nicht Bestandteil der Artikelbeschreibung. Auch wenn diese einfach zu prüfen gewesen wäre.

Bei dem Beispiel mit der Navigationssoftware hättest du deshalb recht.

EDIT

Die Ebay-Gebühren bekommt er ja sowieso zurück.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich frage mich ja,warum er vorher nicht schon geguckt hat ob die Software überhaupt läuft.

Wieso hat er es erst nach der Auktion getan? Und warum ist ihn in den Sinn gekommen,das nacher zu machen?

Besteh auf dein Recht und Verlange dein Geld.

mfg
 
1. Ebay wird sich nicht grossartig einschalten.
2. Wenn er nicht zahlt, bleibt dir nur die Kostenrückforderung/Einstellungsgebühren seitens Ebay die automatisch erfolgt, wenn der Fall nicht erfolgreich geschlossen wird.
3. Das Geld einzutreiben halte ich je nach Summe für kostenaufwändig und sinnlos.
4. Bietersperrliste, bitte informiere dich über die Ebay Bietersperrliste, damit nicht nochmal dieser Genosse auf eine deiner Artikel bietet. (Link hab ich grad nicht)
5. Seitens des Verkäufers sind die Einschränkungen von Ebay drastisch, es bleibt dir keine Möglichkeit den netten Käufer negativ zu bewerten, ausser ihm besagte Verwarnung reinzujagen, da er dann sozusagen 1 Verwarnung von maximal 3 hat und bei der dritten automatisch seitens Ebay gesperrt "würde". Was nicht verhindert, dass er einen neuen Account unter einer anderen "Adresse" aufmachen kann.
 
Verwarnt werden kann der Käufer ja aber eigentlich nicht, weil ja kein Kaufvertrag zustande gekommen ist bzw. dieser zurückgezogen wurde (was völlig rechtens ist). Der Verkäufer kann das Geld ja jetzt nicht einfach eintreiben, wenn der Käufer den Artikel nicht mal annimmt. Mal angenommen, dass was der Käufer sagt, also das genau diese SW auf seinem PC nicht läuft, ist wahr. Dann würde man das als versehen ansehen und es besteht kein Grund zu der Annahme, das er wieder so handeln wird.

Ist übrigens bei einem normalen Onlineshop nicht anders. Wenn man da als Kunde bei einen Artikel auf "Bestellen" klickt, schickt man dem Verkäufer quasi nur ein Angebot. Dieses muss der dann noch annehmen, das kann er, muss er aber nicht! Genauso kann er auch vom Kauf zurücktreten, wenn er aus Versehen einen flaschen Preis eingegeben hat wie z.B. 10€ statt 100€ (vor allem wenn es so offensichtlich ist, das nur eine 0 fehlt).


Also da musstes wohl nochmal reinstellen, da kannste nicht viel machen.
 
Kann ich nicht nachvollziehen, wenn ich biete steht da immer, das gebot ist bindend, also hat er es gekauft und Ende.

Ihr Gebot ist bindend. Bestätigen Sie Ihr Gebot daher bitte nur, wenn Sie den Artikel auch wirklich kaufen möchten.

Wenn Sie auf „Gebot bestätigen“ klicken, und Höchstbietender sind, gehen Sie einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Verkäufer ein. Bitte lesen Sie die Artikelbeschreibung vollständig, bevor Sie Ihr Gebot abgeben. Der Verkäufer ist verantwortlich für das Angebot, insbesondere Artikelbezeichnung und -beschreibung.

Wenn ich einen Spoiler für einen Golf kaufe, obwohl ich einen für einen Vento wollte, so ist das mein Problem und nicht das des Verkäufers.

Und dabei spielt es doch keine Rolle, um was für einen Artikel es sich handelt.
 
Wa willst den machen, wenn er nicht zahlt wegen der paar Euro eine gerichtliche Auseinandersetzung anstreben, nimm auch du die Auktion zurück dann bekommt du deine Auktionsgebühr und es hat sich.
 
Ich habe auch nur dargestellt wie es sich im Prinzip verhält, was jeder einzelne daraus macht ist ja sein Bier.
 
1.) Ich glaube, dass Du rechtlich auf der sicheren Seite bist. Bleibt nur die Frage, ob es das ganze wert ist, mit anwaltlicher Unterstützung dagegen vor zu gehen.
2.) Verlass dich nicht auf Ebay, die stellen ja eh nur die Plattform und halten sich, wie immer, schön da raus.
3.) Brech die Transaktion über folgenden Link einfach ab. Dadurch entstehen keine Ebay Kosten. Ärgerlich, aber so ist das ab und zu leider in dem ach so tollen Aktionshaus.
Transaktion abbrechen
 
naja... normal muss er es kaufen!

er hätte sich auch davor informieren können, ob es läuft oder nicht!

ihr habt ja sozusagen einen kaufvertrag... und ich denke mal du kannst nicht "verlieren".

warte einfach ab und er muss es normal abkaufen!
 
naja dann kann ich bei ebay mehrere angebote bei verschiedenen anbieter eines artikel abgeben und beim guenstigsten zuschlag dann kaufen und die anderen haben dann das nachsehen !

das kann so nicht gewollt sein ! oder ?????
 
Egal, welche Paragraphen hier gewälzt werden...
Du kannst davon ausgehen, dass er nicht zahlt. Ebay wird wegen solcher (in deren Augen) "Bagatellen" nicht einschreiten, das kenne ich aus eigener Erfahrung. Du kannst nur das Angebot wiedereinstellen und die Gutschrift der VK-Gebühren beantragen. Selbst negativ bewerten kann man ja nicht mal mehr als Verkäufer.
Das Procedere steht aber auch in der ebay-Auktionsabwicklung, bzw. im Support-Forum dort.
 
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