Obwohl eine der Voraussetzungen für den Staplerschein ein Mindestalter von 18 Jahren ist, können auch Auszubildende vor Erreichen des Mindestalters unter bestimmten Umständen eine Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer machen. Die Steuerung von Flurförderzeugen durch Auszubildende unter 18 Jahren sollte aber nur unter fachlicher Aufsicht erfolgen. Dabei sollten der Aufsichtsführende und die Dauer der Ausbildung in Verbindung mit dem Gerät – in der Regel sollte dabei der Zeitraum von 3 Monaten nicht überschritten werden - schriftlich festgelegt sein.
Wichtig ist der sogenannte Fahrauftrag der vom Arbeitgeber erstellt werden muß!
Nach Durchführung der betrieblichen Ausbildung erteilen der Unternehmer dem jeweiligen Fahrer eine schriftliche Beauftragung. Nur durch diese Beauftragung ist der Fahrer auch tatsächlich berechtigt (im Unternehmen) im Lager das jeweilige Gerät zu führen! Diese Beauftragung dient nur speziell für das jeweilige Unternehmen, sie ist nicht auf andere Unternehmen übertragbar und erlischt somit beim Ausscheiden aus dem Unternehmen!
MUSTERTEXT Fahrauftrag:
Sehr geehrte/r Frau/Herr …..,
wir bestätigen Ihnen hiermit, dass Sie – als Inhaber eines Gabelstapler-Fahrausweises – berechtigt/beauftragt sind, folgende Gabelstapler in dem Ihnen zugeteilten Betriebsbereich…………… zu fahren:
Auflistung der jeweiligen Gabelstapler
Bei Kontrollen seitens unserer Sicherheitsbeauftragten bzw. der Berufsgenossenschaft ist dieser Fahrauftrag mit Ihrem Gabelstaplerschein gemeinsam vorzulegen.
Nach der Erstausbildung sollte der Fahrer in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich eine Nachunterweisung erteilt werden.
Gruß Undertacker