Frage zur Verkehrsrechtsschutz Auto & Recht 

C

Chef

Hallo,
ich habe da ja so einen Fall, habe unseren VW Bulli verkauft, jetzt hat sich herausgestellt das der Turbolader angeblich kaput sei. Bei uns war aber nie irgendwas. Leider hab ich keine Rechtsschutzversicherung. Mein Anwalt hat gesagt ne Verkehrrechtsschutz deckt solche Sachen auch ab. Das Fahrzeug war auf meinen Vater zugelassen, ich habe es Verkauft, mein Name steht auch im Kaufvertrag. Würde in diesem Fall die Rechtsschutzversicherung von meinem Vater einspringen?
Grüße
 
Hallo Chef,

vielleicht ist es wichtig, daß Du das Fahrzeug im Auftrag Deines Vaters verkauft hast.
Mußt die Eigentumsverhältnisse klarstellen und dann nochmal den Anwalt fragen.


Gruß Buswusel :lego:
 
Fakt ist doch dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung war oder nicht? Was will dann der Käufer?
 
hallo zusammen
vieleicht hilf es

Zitat:
--------------------------------------------------------------------------------
Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen Sachmängelhaftungsausschluss zugunsten des privaten Verkäufers für Fahrzeugmängel (so auch der ADAC-Vertrag, der unter Recht&Rat-Musterverträge abrufbar ist). Dieser Haftungsausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch für Schwerstmängel. Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden (OLG Karlsruhe DAR 88, 162). Bei vom Verkäufer selbstformulierten Vertragstexten sollte ein Haftungsausschluss - ähnlich dem folgenden - aufgenommen werden:

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. "

Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist (s.u.)



Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" – oder "wie besichtigt und probegefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245).

Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als gebraucht verkauft wird, rechtfertigt für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es im allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung. Eine stillschweigende Freizeichnung hat die Rechtsprechung nur in Sonderfällen angenommen, vorwiegend zu Lasten von gewerblichen Händlern, z. B. dann, wenn beim Neuwagenkauf vom Käufer das alte Fahrzeug in Zahlung gegeben wird (BGH NJW 82, 1700), dann wird der private Altwageneigentümer so behandelt, als habe er unter Sachmängelhaftungsausschluss verkauft.


--------------------------------------------------------------------------------



Quelle: ADAC

Gruss
S:)upersumse
 
Zurück
Oben Unten