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Auch wenn mir selbst verschiendenste Anwendungsmöglichkeiten einfallen würden...lass besser die Finger davon:
§ 317 StGB
Störung von Telekommunikationsanlagen
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei sowas versteht der Staat keinen Spass. Schlag lieber dem nächsten Handytelefonierer der Dich nervt den Schädel ein und beruf Dich auf deine schlimme Kindheit, dann kannst Du Dir aussuchen wo und wann Du Deine fünf Sozialstunden abarbeiten musst .
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