Jugendstrafe wegen Btm! Wann wird was gelöscht? Frage 

petermayer

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Hallo Leute,

und zwar hatte ich 2002 eine Verurteilung wegen Verstosses gegen das BtmG.
Die Verurteilung lag bei 1 Jahr und 8 Monate auf 2 Jahre Bewährung, nach Jugendstarfrecht natürlich da ich zu der Zeit noch 17 war.

Wie lange wird das wo gespeichert? Ich meine Führungzeugnis etc...
und sieht das die Polizei, wenn sie mich heute beim Autofahren anhalten?

Thx
 
Naja, im Führungszeugnis bleibt das.
Und ich kann mir vorstellen, dass sie Daten abrufen können. Dann machen sie einen Drogentest. Dann Filzen sie dich vielleicht und busten dich wieder, weil du als wiederholt dealst. Danach kommst du aufs Revier, wo sie dir erstmal mit 'nem Knüppel die Rosette weiten.

Wieviel hattest du damals bitte dabei? 1 Jahr 8 Monate kriegt man ja nicht bei einem kleinen Verstoß ;)

Gruß
Pansen
 
Es bleibt nicht im Führungszeugnis, da es jugenstrafe war.

ich bin damit fertig, es stört mich aber trotzdem jedesmal mit auf´s Revier fahren zu müssen um eine Blutprobe abzugeben die eh negativ ausfällt. Und wenn ich die Cops frage wie lang das im Zeugnis drinnen bleibt sagen sie "ewig", aber das stimmt nicht.
 
So,

Ich lass kurz zwei Links hier, die werden dir sicherlich weiterhelfen können : ) Natürlich habe ich nicht alles durchgelesen das tut mir Leid aber notfalls könntest du ja auf die zurückgreifen:

Klick

Klick

Mit besten Grüssen,
Lonerin
 
Ich denke, man muss hier erst einmal zwischen einigen Dingen unterscheiden.

Ins Bundeszentralregister (BZR) ist Deine Verurteilung eingetragen worden. Hier werden alle strafrechtlichen Verurteilungen erfasst, unabhängig vom Straftatbestand oder Strafrahmen. Das Führungszeugnis (FZ) ist ein Auszug aus dem BZR; hier werden nur Verurteilungen vermerkt, die eine gewisse »Schwere« besitzen und somit offenbarungspflichtig werden. Jugendstrafen unter 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden, fallen nicht darunter. Also erfolgt hier im Normalfall (bei erstmaligem Verstoß) keine Eintragung und IMHO auch nicht in das Führungszeugnis für Behörden (da steht regelmäßig noch etwas mehr drin als im »normalen« Führungszeugnis).

Für FZ und das BZR gelten unterschiedliche Tilgungsfristen, wobei die fürs FZ kürzer sind. Hier beträgt die Frist zwischen 3 und 10 Jahren; Letzteres vornehmlich für Sexualdelikte. Hingegen niemals gelöscht werden Einträge bzgl. Verurteilungen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Sicherheitsverwahrung oder Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.
Fürs BZR gelten dieselben Einschränkungen hinsichtlich der Ausnahmen und der längsten Frist für Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Frist liegt hier zwischen 5 und 20 Jahren.

In Deinem Fall hieße das nach § 46 BZRG:
(1) Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei Verurteilungen […] d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, […]

Als Ausgangsdatum für die Tilgungsfrist gilt der Tag des ersten Urteils. Nach Ablauf dieser fünf Jahre erlangt die Verurteilung die Tilgungsreife. Letztendlich entfernt wird der Eintrag aber erst ein Jahr nach Erreichen der Tilgungsreife. Innerhalb dieser Überliegefrist wird der Eintrag zwar schon für die Auskunft gesperrt, aber erst nach deren Ablauf – also de facto 6 Jahre nach dem Urteil – endgültig gelöscht. Sollte allerdings innerhalb der fünf Jahre oder der Überliegefrist ein neuer Eintrag hinzukommen, verlängert sich die Tilgungsfrist für Strafe 1 um die Zeit für Strafe 2.

Sollte nicht zwischenzeitlich etwas hinzugekommen sein, so dürftest Du auch hier mittlerweile »sauber« sein.

Im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) werden die Beschuldigtendaten, ermittelnde Polizeibehörde, zuständige Staatsanwaltschaft, Aktenzeichen, Tatort, Tatvorwurf, etc. gespeichert und normalerweise bei erfolgter Eintragung im BZR gelöscht. Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht kommen die Eintragungen (auch) ins Erziehungsregister. Eintragungen im Erziehungsregister werden gelöscht, sobald die betreffende Person das 24. Lebensjahr vollendet hat. Dies dürfte mittlerweile auch der Fall sein oder zumindest ganz bald.

Was allerdings die Auskunftssysteme der Polizei (INPOL, POLAS, etc.) betrifft, so wird dort eingetragen, wann Du wie polizeilich in Erscheinung getreten bist; das hat also mit der Verurteilung nichts zu tun, da dort auch jede Ruhestörung, etc. vermerkt ist. Die diesbezüglichen Löschfristen stehen im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes. Meist sind dies 10 Jahre für Vorgänge die Erwachsene betreffen und 5 Jahre bei Jugendlichen. Soll heißen, auch dort »sollte« nichts mehr über Dich sein. Was allerdings nicht zwangsläufig heißt, dass alles gelöscht ist. Es kommt auch ein bißchen darauf an, um was für eine Straftat es sich gehandelt hat und ob ein Interesse besteht, Deine Daten »vorrätig« zu halten.

Es kann also sein, dass zumindest die Daten von der erkennungsdienstlichen Behandlung noch da sind, man also mittels eines »da war doch mal was« mutmaßen kann – Du also »polizeibekannt« bist. Sollten noch weiterführende Informationen über Dich gespeichert sein, dann einfach mal beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten Deines Bundeslandes nachfragen oder ein bißchen durchs Internet wühlen; ein paar Links habe ich hier noch mal zu meinen Ausführungen und mit Hinweisen auf die entsprechenden Paragraphen; vielleicht sind sie nicht auf dem absolut neuesten Stand, aber ich bin ja auch kein Jurist. ;)

Liebe Grüße,
—CentCom


Quellen:

Vorstrafe und Bundeszentralregister Verfahrensrecht Ratgeber 123recht.net und die folgenden Seiten
BtmG Eintrag im Polizeicomputer Strafrecht Forum 123recht.net
Löschung im Bundeszentralregister Strafrecht frag-einen-anwalt.de
Tilgungsfrist und Tilgungsreife Strafrecht Forum 123recht.net
Tilgung Bundeszentralregister - Tag des ersten Urteils Strafrecht Forum 123recht.net
Eintragungen ins ZStV nach Verurteilungen lebenslang? Strafrecht Forum 123recht.net
Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister ? Wikipedia
Erziehungsregister ? Wikipedia
Polizei-IT-Anwendungen ? Wikipedia
 
@ CentCom

Wow, das hat sich ja echt jmd. echt Mühe gemacht mim Antworten.

Danke für deine Mühe und natürlich auch den andeen danke für eure Mühen.

Thx
 
Ich würde einfach ein Führungszeugniss anfordern, dann weißt du es genau.
Geh einfach mal zum Einwohnermeldeamt, ich glaube da bekommst du es her.
 
Jop kostet übrigens 13 Euro. Direkt bar zu bezahlen. Ich habs fürn Job gebraucht.
 
@Jippsony und @Fireball: Wer lesen kann ist klar im Vorteil. :rolleyes:

[…] Das Führungszeugnis (FZ) ist ein Auszug aus dem BZR; hier werden nur Verurteilungen vermerkt, die eine gewisse »Schwere« besitzen und somit offenbarungspflichtig werden. Jugendstrafen unter 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden, fallen nicht darunter. […]

Das Führungszeugnis für Behörden mit ausführlicheren Angaben bekommt nur eine entsprechende Behörde (wie der Name schon sagt) auf Anfrage/Antrag. Eine Einsicht in die kompletten Eintragungen im BZR sind für Privatpersonen unmöglich und für Dienststellen nur bei begründetem Interesse möglich.

Wozu soll sich der TS bitte einen Auszug aus dem BZR – also das kleine Führungszeugnis – holen? Da steht am wenigsten über ihn drin. Die Jugendstrafe des TS schon mal gar nicht. Und selbst wenn sie dort gestanden hätte, wäre sie mittlerweile wieder aus selbigem gelöscht worden, so es die erste Tat war und nicht neues hinzu kam.

Also bitte: erst lesen … dann denken … und dann erst schreiben.

Liebe Grüße,
—CentCom
 
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