tz,tz,tz
Ein bisschen konkreter ging's wohl nicht
Erstens
Kommunalwahlen (Gemeindewahlen) -> siehe dazu GG Artikel 28 Absatz 1 Satz 2
GG - Einzelnorm
Die Kommunalwahl erfüllt den
Verfassungsauftrag nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, nach dem die Kreise und Gemeinden eine Vertretung des Volkes haben
müssen. Kommunalvertretungen werden wie Parlamente nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl gewählt. Die Wahl der Kommunalvertretungen wird durch Landesgesetz geregelt.
Zweitens
Die Kommunalwahlen sind national die
unterste räumlich-administrative Staatsgliederung. Es folgen aufsteigend die Länder und der Bund.
Neuerdings folgt darauf die Staatenbund- oder Konföderationsebene, z.B. bei uns die Europäische Union.
Drittens
a)
Statt der Fünf-Prozent-Hürde gibt es in einigen deutschen Ländern eine niedrigere oder gar keine Sperrklausel bei der Zuteilung von Mandaten.
Die Kommunalwahlen gestatten wegen der begrenzten Materie des Kommunalrechts auch
Wählergruppen, die nicht Parteien sind, an den Wahlen teilzunehmen (sog. Rathausparteien). Parteien und Wählergruppen, die weder in der betreffenden Vertretungskörperschaft noch im Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen in der Regel Unterstützungsunterschriften vorweisen können, um zur Wahl zugelassen zu werden.
b)
Das aktive
Wahlrecht wird in einigen Ländern schon ab 16 Jahren gewährt!
Z.B. in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein.
North rocks
Soviel zu den drei maßgeblichen Vorgaben von Kommunalwahlen
Deren
Inhalte bemessen sich bzw. sollten sich eigentlich daran orientieren *g*,
welche konkreten, aktuellen Probleme bzw. Zukunftsperspektiven für die jeweilige Kommune anstehen

Aber...
so far
muesli