Kündigung der Mietwohnung geschlossen 

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ekim

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Apr. 2007
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Hallo Leute,
hab da mal eine Frage :)

ICh ziehe am 01.07.10 in eine neue Wohnung, meine alte werde ich daher auch spätestens an diesem Tag räumen.
ICh wohne seit 01.06.2009 in dieser Wohnung.
HAbe vor ein paar Tagen die Kündigung per Einschreiben verschickt da der Vermieter sich auf etliche E-mails die ich im April verschickt hatte, nicht gemeldet hat.

In der Wohnung hatte ich einige Schimmelstellen und teilte dem Vermieter dies auch per mail (im April) mit, letztlich hatte ich es selbst behoben, zuvor gab es schon E-mail verkehr, (z.B. Mieterhöhung, sonstige Fragen)

Jetzt hatte ich dem Vermieter auch schon im April eine Mail geschrieben dass ich zum 01.07 ausziehe,ob wir uns um Nachmieter kümmern usw. jetzt hat er sich erst auf die im Mai geschriebene kündigung gemeldet mit dem Hinweis dass die Miete bis zum 31.08.2010 weitergezahlt werden muss.

Ach ist dies so in Ordnung, habt ihr da Erfahrungen?
Habe hier noch den Inhalt des Mietvertrages" Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig"
Stimmt es dann mit dem 31.08.10, ist es nicht der 31.07.2010

Schonmal vorab Danke für eure Antworten
gruß
Ekim:hy:
 
Nein es ist der 31.08. Eine Kündigung der Mietwohnung per E-Mail ist auch nicht zulässig. Du kannst dir noch Hilfe vom Mieterschutzbund nehmen aber dazu musst du dort erst für mindestens 2 Jahre Mitglied werden. Am einfachsten ist es du versuchst noch einen Nachmieter für die Wohnung zu finden wobei dann der Vermieter auch mit diesem einverstanden sein muss.

Ein Mietverhältnis über Wohnraum ist gemäß § 568 BGB grundsätzlich schriftlich zu kündigen.

Das gilt gemäß § 549 Absatz 2 BGB nicht für Wohnraum,

* der nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet ist.
* der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist.

In den Fällen, in denen die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, muss das Schreiben gemäß § 126 BGB vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben sein.

Kündigungsfristen
Damit sich der andere Vertragspartner auf die veränderte Situation einstellen kann und die Kündigung wirksam ist, müssen bei der Kündigung die gesetzlichen Fristen beachtet werden.

Bis zum 31.08.2001 galten die Fristen des § 565 BGB in der alten Fassung. Für Mietverhältnisse über Wohnraum sah Absatz 2 vor, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig war. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängerte sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.

Für alle ab dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietverträge gilt das neue Mietrecht. In § 573c BGB werden für den Mieter und den Vermieter unterschiedliche Kündigungsfristen festgelegt:

Die Frist für den Mieter beträgt unabhängig vom zeitlichen Bestand des Mietverhältnisses drei Monate.

Zu beachten: Die neuen Fristen sind nur auf laufende Verträge anzuwenden, sofern in diesen auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen wird. Wurden dort andere Kündigungsfristen vereinbart - oder auch nur die alten gesetzlichen ausformuliert - gelten diese als vereinbart.

Nach § 573c BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter mindestens drei Monate. Die Frist verlängert sich nach fünf und acht Jahren jeweils um drei Monate. Die maximale Frist für den Vermieter beträgt mithin neun Monate.

Zugang der Kündigung
Für die Wirksamkeit der Kündigung ist darüber hinaus ihr Zugang beim Kündigungsempfänger erforderlich (§ 130 BGB). Der Zugang wird dadurch bewirkt, dass die Kündigung so in den Bereich des Empfängers verbracht wird, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auch nachdem eine Erklärung in den Bereich des Empfängers verbracht wurde, gilt sie erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und diese auch nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Wird etwa spät abends ein Brief in den dafür vom Empfänger vorgesehenen Briefkasten eingeworfen, so gilt er erst am nächsten Morgen als zugegangen, da der Empfänger üblicher Weise erst dann mit Post rechnet und diese entnimmt.

Vorsicht: Vielfach wird die Ansicht vertreten, ein Schreiben, das man nicht entgegen genommen habe, könne auch keine Wirkung entfalten. So kommt es etwa vor, dass Mieter Einschreibebriefe trotz Benachrichtigungszettel des Postboten nicht abholen, da sie bereits mit einer Kündigung rechnen. Diese Rechnung geht jedoch nicht auf: War es dem Empfänger einer ordnungsgemäßen Benachrichtigung möglich das Schreiben abzuholen, geht dies zu seinen Lasten. Trotz einer derartigen Bewertung der Zugangsproblematik bleibt die Schwierigkeit, den Zugang im Streitfall beweisen zu müssen.

Tipp: Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten empfiehlt es sich, die Kündigungserklärung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, da auf dem Rückschein das Zugangsdatum und die Unterschrift des Empfängers enthalten sind. In Betracht kommt aber auch die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Quelle
 
Zuletzt bearbeitet:
Dein Tipp ist leider falsch, man verschickt keine Kündigung mit Rückschein sondern ganz einfach per Wurfeinschreiben...weil sowas reicht vollkommen aus.
Mir Rückschein ist das immer so eine Sache erst Recht wenn die Person weiß was da drin ist, somit lässt er diesen Brief bei der Post und die schicken es erst nach 7 Werktagen zurück zum Absender und man hat dann die kündigungsfrist nicht eingehalten.

Du hast die Kündigung im Mai verschickt somit ist der übernächste Monat der Juli,also ist es richtig das du noch bezahlen muss bis zum 31.7.
Wann genau hast du die Kündigung per Post raus geschickt? Wenn es erst am 4 Werktag war ist die Kündigung zum 31.8
obwohl man sich da noch schlau machen muss was genau zählt...Und da zählt nach mein wissen der stempel auf der Briefmarke und nicht wann die Person es im Briefkasten hat.

Cyb:Ja und genau aus dem Grund macht man sowas als Wurfeinschreiben und nicht mit Rückantwortschein.
Wurfeinschreiben Unterschreibt der Postbote das es zugestellt worden ist und nicht der Empfänger
 
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Hirings Post ist sehr umfangreich aber genau die Antwort auf deine Fragen ;)

Kurzform:

- Kündigung immer per Einschreiben!
- Kündigungsfrist ist 3 Monate oder aber auf Kulanz des Vermieters hoffen wenn Nachmieter vorhanden, aber keine Pflicht!
- bei Problemen in der Wohnung, dem Vermieter (schriftlich, Einschreiben) eine Frist setzen bis wann er sie zu beheben hat (grade bei Schimmel muss das umgehend geschehen!) und paralell dazu schonmal Anwalt kontaktieren, damit dieser dann mit Ablauf der Frist rechtliche Schritte gegen den Vermieter einleiten kann!
- Kaution kann bis zu ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten werden und / oder für Renovierungsarbeiten genutzt werden, wobei da auch noch rechtliche Dinge zu beachten sind, nur fällt das nicht mehr in meinen Wissensbereich :D

*edit* man kann sich darüber streiten ob die Kündigung per Einschreiben oder nicht, fakt ist, mit Einschreiben hast du keine Probleme bezüglich der Beweispflicht das die Kündigung a) überhaupt und b) zeitlich passend, eingegangen ist! da es nämlich auch Fristen gibt wann diese eingegangen sein muss (welcher Werktag weis ich nicht genau aber bist du drüber zählt die Kündigungsfrist erst ab dem Folgemonat!) und wenn der Vermieter die Annahme verweigert, hast du defakto darüber den Nachweis wann sie angekommen wäre wenn er sie angenommen hätte, wobei er dies nicht verweigern darf! und Ausreden a la, ich war im Urlaub 3 Wochen lang und konnte deswegen nicht, zählen in dem Fall nicht ;)

MfG
 
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Nein das hat du leider nicht, es steht nur drauf das der Empfänger nicht anwesend war und aus dem grund der Brief nach einigen Tagen wieder zurück geht. Somit ist die Kündigung der Wohnung nicht Rechtlich.

Ein Tipp noch: Mach die schlüsselübergabe eine woche bevor der Mietvertrag zu ende geht, damit du wenigstens noch eine Woche zeit hat Mängel zu beseitigen die der Vermieter vielleicht noch findet. Machst du sowas erst am vorletzten oder Letzten Tag, wirst du Probleme bekommen die Mängel zu beseitigen und es reicht ein Tag im neuen Monat aus den du brauchst und du muss noch einen vollen Monat miete Bezahlen.


Warum ich das mit der Kündigung weiß liegt da dran das mir genau das passiert ist. Habe meine wohnung zum 1.5 gekündigt per einschreiben m Rückschein. Brief ist nach 7 Werktagen zurück gekommen mit der begründung das der Empfänger nicht da war und er den Brief nicht abgeholt hat bei der Poststelle. Also hab ich das ganze noch mal geschrieben aber diesmal mit wurfeinschreiben und siehe da nach genau eine woche gab es eine antwort. Ich könnte nicht am 30.4 ausziehen sondern erst am 31.5 weil die Kündigung zu spät bei Ihm eingegangen ist. Ich bin zum Anwalt gegangen und habe Ihn auch alles vorgezeigt, wie auch den Einschreibe Brief mit Rückantwort der ja leider zurück gegangen ist. Mein Anwalt hat mir geraten den einen Monat zu bezahlen da ich verliehren würde vor gericht. Ich bin vor gericht gegangen weil ich der meinung war im Recht zu sein, das war aber leider nicht so und ich mußte den Monat mehr bezahlen mit der begründung das meine Kündigung eben nicht am 3 Werktag zugestellt worden ist. Zugestellt bedeutet das die Kündigung im Briefkasten des Vermieters liegt und nicht bei der Poststelle und der Vermieter muss nicht mal begründen warum er den Brief nicht abgeholt hat.
 
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mh, ok ich hatte genau den anderen Fall ... Klage verloren weil Kündigung "angeblich" nicht bis zum 3ten Werktag da war, weil normal per Post geschickt. schon faszinierend, am besten und wenn möglich, persönlich dem Vermieter überreichen mit Unterschrift das er es bekommen hat, dann bist du in beide Richtungen abgesichert ;)

*edit* wobei bei Einschreiben und deren Annahmeablehnung mit dem Wissen was drin steht (was bei Mieter - Vermieter nicht so viel sein kann) auch Urteile gegen den Ablehner gefällt wurden, von daher ... :D
 
Eigentlich ist es süß wie Ihr versucht bei einer unklaren Aussagen zuverlässige Aussagen mit Gesetzesunterlage zu treffen ;) .

Im Startpost ist sehr viel von genauen Daten enthalten. Zu keinem Zeitpunkt steht allerdings dabei WANN der Brief abgeschickt wurde.

HAbe vor ein paar Tagen die Kündigung per Einschreiben verschickt da der Vermieter sich auf etliche E-mails die ich im April verschickt hatte, nicht gemeldet hat.

Bevor ich nun vermute, dass dies nicht sauber erwähnt wurde, da der 3. Arbeitstag im Mai schon vergangen war, lasse ich eher weitere Aussagen, solange der Themenstarter die Grundlage der Analyse nicht angibt.

Gruß
yuhu

PS: Durch die Antwort und die Bestätigung des Kündigungstermins hat der Vermieter den Eingang sowieso bestätigt. Entscheident ist nun, wann es angekommen ist.
 
Hallo und Danke für Eure Antworten,
ich schickte den Brief am 05.05 ab also leider nach dem 3 Werktag...
Zumindest hat der Vermieter sich mal wieder per E-mail gemeldet.
Klare Punkte sind:
-Mietvertrag endet am 31.08.
-Wenn ich Nachmieter zum 01.07 finde ist es Ok, brauche dann nicht bis zum 31.08 zahlen.(Anzeige hab ich schon aufgegeben:D)

Das wäre dann geklärt.
Geantwortet hat er aber nicht auf den Punkt Schimmel und Mieterhöhung.
Vielleicht kurz mal zur Erklärung.
Im Januar endekte ich 4 dunkle Schimmelstellen im Schlafzimmer(an einer Wand,oben links,rechts, das gleiche unten)
Dies teilte ich ihm auch mit mit der Frage ob er sich es angucken könne oder was wir unternehmen können.
Daraufhin meldete er sich einmal per E-mail und teilte mit dass ich erstmal lüften und heizen solle ggf. es selbst beheben, wenn es nicht weggeht, sollte ich mich nochmal melden.

Dunkle Schimmelstellen gehen nunmal nicht von alleine weg, der Vermieter meldete sich nicht, daraufhin musste ich ja handeln und behob den Schimmelbefall mit einem Bekannten, seit dem ist es in Ordnung.
Achja beweisbilder des Schimmels existieren :)
Allerdings bekam ich 3 Monate später eine mail (April) dass ich ab 1.Mai, 52 euro mehr Nebenkosten zahlen soll.
Bisher 260 kalt , 362warm. Jetzt 260 kalt 414 euro warm.

Naja durch das ständige Lüften und heizen bei 0 Grad musste ich ja mehr verbrauchen.

Kann ich da was beantstanden oder muss ich jetzt stur die Nebenkostenerhöhung hinnehmen?

Schonmal Danke für EUre Hilfe,Erfahrungen,Tipps und Anregungen:)
 
... Kann ich da was beanstanden oder muss ich jetzt stur die Nebenkostenerhöhung hinnehmen? ...

Nebenkostenerhöhungen müssen detailliert begründet sein. Pauschale Erhöhungen sind nicht zulässig, außer, wenn der Vermieter die gestiegenen Kosten für Heizung, Frisch- und Abwasser, Versicherung, etc., geltend macht und darlegt. Anders könnte er natürlich auch mit der nächsten Abrechnung die gestiegenen Kosten komplett nachfordern.

Wie hat denn der Vermieter die Nebenkostenerhöhung dargelegt?

Es könnte sein, dass er formal Fehler gemacht hat und die Nebenkostenerhöhung zunächst unwirksam ist. Allerdings könnte er bei deinem Auszug eine nachprüfbare Abrechnung vorlegen, die dich dann dennoch zur Zahlung der Mehrkosten verpflichtet. Aus diesem Fall ist es immer gut, Mitglied in einem Mieterverein im DMB zu sein. Die etwa 100 Euro pro Jahr an Mitgliedsbeiträgen sind gut angelegt!
 
das Lüften wegen dem Schimmel kann nicht der Grund für die Erhöhung sein. Diese Mehrkosten können dem Vermieter erst nächstes Jahr benannt werden.

Kam die Erhöhung nach oder vor der Kündigung ?

Könnte sein, dass er vom SOLL in den Nebenkostenvorauszahlungen ins HABEN wandern will.
Anders ausgedrückt. Gelegentlich zahlt der Mieter im Jahr drauf ein wenig nach. Bei einem beendeten Mietverhältnis ist das Eintreiben für den ehemaligen Vermieter schwierig. Deshalb könnte er versuchen "mehr" Vorauszahlung zu erhalten.

Deshalb sollte das gut begründet sein.
 
Also die Mieterhöhung kam vor der schriftlichen Kündigung und bezieht sich auf den Zeitraum 01.01.2010 - 01.04.2010.
Bei Gelegenheit scanne ich es mal ein...:)
 
Hallo!

Hirings Post finde ich auch sehr ordentlich und stimmig.

Du solltest 4 Wochen vor Auszug einen Vorabnahmetermin verlangen mit Protokoll. Da wird dann festgehalten, was der Vermieter an Mängeln zu beseitigen hat und was Du. Du solltest auf jeden Fall deinen MIETVERTRAG vorher lesen --> Starre Fristen bei Schönheitsreparaturen. Ist zwar ein alter Hut, aber manche Vermieter überarbeiten einfach nicht ihre Formularmietverträge.

Hier noch etwas Wissenswertes zum Abnhameprotokoll:

Eine gemeinsame Wohnungsbegehung zum Zweck der Besichtigung der Mieträume ist weder zu Beginn des Mietverhältnisses, noch im Laufe dessen und auch nicht zum Ende vorgeschrieben. Auch die Erstellung eines Wohnungsübernahme- oder Wohnungsabnahmeprotokolls ist nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Deswegen ist ein
Abnahmeprotokoll auch nicht Voraussetzung für die Rückgabe der Wohnung, auch wenn diese Auffassung weitverbreitet ist. Insofern sind Sie nicht verpflichtet, ein vom Vermieter diktiertes Protokoll zu unterschreiben, denn Ihre Unterschrift kann im Zweifel als (nicht gewollte) Bestätigung von Mängelbeseitigungspflichten gelten!
Von einer Unterschrift ist dringend abzuraten, wenn Sie nicht voll und ganz mit dem Inhalt des Protokolls einverstanden sind.
Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie den Zustand der Wohnung und mögliche Forderungen des Vermieters an. Der Vermieter kann die im Abnahmeprotokoll verlangten - von Ihnen unterschriftlich bestätigten - Arbeiten (Schönheitsreparaturen etc.) einfordern, obwohl vielleicht aufgrund des Mietvertrags überhaupt keine diesbezüglichen
Verpflichtungen für Sie bestanden(vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2009, AZ: ZR 71/08).
Auch ist dringend anzuraten, bei allen Besichtigungen (ob vor oder nach der Mietzeit) Zeugen mitzunehmen, die später Aussagen zum Zustand der Wohnung treffen können, also z. B. ob eine Abnutzung bereits vor Beginn des Mietvertrags
vorlag. Sie sollten vor Rückgabe der Wohnung deren Zustand - am besten bei Tageslicht - mit Zeugen genau in Augenschein nehmen und möglichst ein Protokoll und Fotos anfertigen. Stimmt das Wohnungsabnahmeprotokoll des
Vermieters mit Ihrem Protokoll überein oder bestätigt das Protokoll des Vermieters den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung, steht einer Unterschrift nichts entgegen.

Dies gilt natürlich auch für deine NEUE Wohnung!!!! In dem Übernahmeprotokoll solltest du wirklich JEDEN kleinen mangel auflisten und am besten Fotos machen. Später ist nicht mehr zu beweisen, ob der mangel schon da war oder nicht, also wer Ihn verursacht hat!!!

CU Simi
 
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