Hi Sascha1401,
also für Bund/Zivi funktioniert dies problemlos.
D.h. kurzen Brief an die FH, dass Du gerne den Platz annehmen würdest, aber leider wegen Bund/Zivi verhindert wirst.
Anschließend kommst Du so in einen Sondertopf. Sollte Du Dich während Deiner Dienstzeit fürs Vaterland nicht umentschieden haben, dann bekommst Du sofort eine Zusage solltest Du Dich für den selben Studiengang an der gleichen FH bewerben. Ein nochmalige Bewerbung ist dabei
unbedingt nötigt, wobei Du gleich das kopierte Schreiben Deiner einstigen Zusage mitfügen musst und somit auf Deine vorherige Zusage verweist.
Zu Deinem Job.
Blöde Situation, denn der Job ist nicht Pflicht. Es sei denn Du stehst in einem Ausbildungsverhältnis (mit Abschluss), den Du nicht o.w. kündigen/verlassen kannst.
Ich kenne einen Fall, da wurde sich für ein 3 monatiges Vorpraktikum beworben und musste dann aber 6 Monate bleiben. Hier hat er sich einschreiben dürfen (keine Studiengebühren zahlen müssen, aber die Verwaltungsgebühr) und sein erstes Semester wurde als Praktikumssemester angerechnet. D.h. er ist in sein Studium im 2ten Semester gestartet, war aber erst im 1sten Fachsemester.
Dies bezieht sich aber auf ein Praktikum und Du arbeitest ja.
Sieht also schlecht aus. Womöglich nicht mal Studienfach begleitend...
Es gibt oft Informations & Beratungszentren an der Uni. einfach mal BESUCHEN. oder direkt im Studentenamt / Studentenkanzlei / Studienbüro anrufen.
Hier ein Text zu einem
Praktikum. Vielleicht kannst Du Deine Jobtätigkeit/Beschreibung umändern lassen...?!?
Auszüge aus den Richtlinien der Uni Erlangen/Nürnberg:
Gründe für eine Beurlaubung
(1) Als wichtige Beurlaubungsgründe kommen in Betracht:
a) Schwere Erkrankung
b) Praktikum/Auslandsaufenthalt als Fremdsprachenassistent (assistant teacher)
c) Studium im Ausland
d) Schwangerschaft/Erziehungsurlaub
e) Sonstige Gründe
interessant dazu:
(3) Wird während eines Semesters eine in einer Prüfungs- und Studienordnung
vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit (Pflichtpraktikum) außerhalb der Universität
abgeleistet, die die Zeit des Semesters ganz oder zumindest überwiegend also
mehr als 13 Wochen davon beansprucht, so handelt es sich um ein Praxissemester
im Sinne von Art 71 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG. Eine Beurlaubung ist in diesem
Fall nicht möglich, jedoch besteht kraft Gesetzes keine Beitragspflicht. Ein
entsprechender Befreiungsantrag ist unter Vorlage einer Bestätigung des
Praktikantenamtes über die Ableistung des Pflichtpraktikums zu stellen.
Eine Beurlaubung wegen einer vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit kommt
nur dann in Betracht, wenn dafür mindestens sieben Wochen der Vorlesungszeit
nötig sind und insgesamt maximal 13 Wochen Pflichtpraktikum in dem Semester
geleistet werden (Nachweis des Praktikantenamtes), sonst handelt es sich um ein
Praxissemester.
Die Beurlaubung wegen eines Praktikums ist nur einmal möglich.
(4) Wer ein nicht in einer Prüfungs- und Studienordnung vorgeschriebenes
berufliches Praktikum (freiwilliges Praktikum) ableisten will, das mindestens sieben
Wochen der Vorlesungszeit in Anspruch nimmt, wird auf Antrag für ein
zusammenhängendes Praktikum beurlaubt. Nötig ist dafür eine fachliche Bestätigung
und Befürwortung des zuständigen Studiendekans.
(8) Beurlaubung aus sonstigen Gründen
Andere als die vorstehend genannten Gründe können nur nach strenger Prüfung des
Einzelfalls anerkannt werden. In Frage kommen z. B. außergewöhnliche Belastungen
wegen der Pflege naher Angehöriger oder der Erziehung und Betreuung von Kindern.
Nicht anerkannt werden finanzielle und wirtschaftliche Gesichtspunkte, insbesondere
eine Erwerbstätigkeit, ferner die Anfertigung von Bachelor-, Diplom- oder
Magisterarbeiten und Studienarbeiten. Ebensowenig ist die Examensvorbereitung ein
wichtiger Grund zur Beurlaubung.
Punkt (8) ist somit schlecht für Dich
Hier noch welche Formalien eingehalten werden müssen:
5. Verfahren der Beurlaubung
Bei vorhersehbaren Urlaubsgründen müssen Sie die Beurlaubung rechtzeitig vor der
Rückmeldung beantragen. Sie erhalten mit der Beurlaubung zugleich einen neuen
Überweisungsträger für den Semesterbeitrag. Beantragen Sie z. B. wegen eines
Auslandsstudium die Beurlaubung gleich für zwei Semester, so wird dies
entsprechend vorgemerkt. Die Rückmeldung nehmen Sie auch in diesem Fall zu dem
festgelegten Rückmeldetermin durch Überweisung des Semesterbeitrages vor.
Tritt der Beurlaubungsgrund erst nach der Rückmeldung ein, so können Sie in der
Regel noch bis zum Verlesungstermin die Beurlaubung zusammen mit dem Antrag
auf Erstattung des bereits entrichteten Studienbeitrags von 500,- € beantragen. Auch
in diesem Fall ist es möglich, für das Folgesemester die Beurlaubung mit zu
beantragen, wenn die Urlaubsgründe fortbestehen und eine Beurlaubung nicht
ausgeschlossen ist.
Bei einem nicht vorgesehenen, erst im Laufe der Vorlesungszeit eingetretenen
Beurlaubungsgrund können Sie ebenfalls noch die Beurlaubung beantragen, müssen
dies aber spätestens zwei Monate nach dem allgemeinen Vorlesungsbeginn getan
haben. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Beurlaubung nicht mehr möglich.
Die Beurlaubung im Folgesemester geschieht wie im vorherigen Absatz beschrieben. Schicken Sie den ausgefüllten Antrag sodann bitte mit den
erforderlichen Unterlagen per Post an die Studentenkanzlei.
Auch wenn das jetzt nicht allzu konkret für Dich war, wende Dich trotzdem an Deine Wunsch FH und besprich Dein Anliegen und frag nach Lösungen.
Ansonsten: Münze werfen
PS: Wenn Du ablehnst, wird bei einer erneuten Bewerbung Deine vorherige NICHT berücksichtigt!!!