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Öffentliche Veranstaltung bekommt man die Rote Karte aber inner Küche den Waffenschein,oder wie![]()
- Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
Letzte Änderung durch:
Art. 1 G vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 426)[1]
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2008
(Art. 7 G vom 26. März 2008)
Die Bundesregierung verschärft dafür das geltende Waffengesetz. Der Bundestag verabschiedete das "Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften". Der Bundesrat hat das Gesetz am Fr, 14.03.2008 gebilligt. Die Änderungen treten nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Das Gesetz sieht vor, dass feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 Zentimeter künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen. Das Gleiche gilt für andere Stich-, Hieb- und Stoßwaffen.
* Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm dürfen künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden.
* Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm Länge soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Das Führen bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck wird weiter erlaubt sein. Der Gesetzgeber schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht verhindert werden soll.
§1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG:
Waffen sind ... tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
Nach § 42a Waffg
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder festehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Das Führverbot für Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm wird als Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Nummer 21a WaffG eingestuft

....Wenn Jemand ein großes Messer mit auf eine Veranstaltung, z.B. ein Rockkonzert nehmen will, dann ist der Sinn nicht wirklich so direkt zu sehen. ....
Das Gesetz sieht vor, dass feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 Zentimeter künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen. Das Gleiche gilt für andere Stich-, Hieb- und Stoßwaffen.