Hi Marb.
Erst mal thx für den Link. Die für uns interessante Sache beginnt ungefähr bei Minute 2.00 ...
Was der Galileo-Trottel erzählt ... ist so nicht richtig.
Allerdings muss man genau zuhören ...
Schauen wir uns die Geschichte mal in Ruhe an ...
1.
Er sagt uns, dass Nacktfahren nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen würde ...
-> das stimmt ... denn die regelt das nicht explizit
-> das tun die anderen einschlägigen gesetze (StVG, StVZVO, FEV, etc.) aber auch nicht ...
~~~ so weit - so gut ~~~
2.
Es sagt, dass der eigene PKW (wie die eigene Wohnung) als geschützter Privatbereich gilt ...
-> da hat er zunächst mal auch recht
3.
Dann aber macht er einen grundfalschen Rückschluss aus der Aussage zu 2 und behauptet ... "also hat jeder Fahrer ein Recht auf FKK am Steuer"
Diese Behauptung ist falsch ... genau so, wie man in seiner Wohnung, auf seinem Acker oder seinem Stall nicht alles das machen darf, was man will (keine Hakenkreuzflaggen hissen, keine Wale halten, keinen Genmais anbauen, etc.) ... darf man das in seinem Auto auch nicht ...
Hier wird geschickt die faktisch richtige Aussage zu 2 mit dem völlig vereselten Rückschluss zu 3 miteinander verbunden ... und so suggeriert, die faktische Einlassung zu 2 würde sich (auch) auf die Einlassung zu 3 erstrecken.
Verschwiegen hat der Esel von Pro7 aber unseren Kumpel, den
§ 118 OWiG ...
Und der sagt, wer anderen ungehörig auf den Sack geht ... der zahlt ...
Und je nach Auslegung ist dies auch ein nacktes Sich bewegen in der Öffentlichkeit. Und der Straßenverkehr ist nun mal irgendwie auch öffentlich. Sogar der Parkplatz von Lidl ist, sofern er für eine nicht näher bestimmbare Zahl von Leuten zugänglich ist ... öffentliche Verkehrsfläche ...
Ich hab zwar gerade ein Urteil eines Amtsgerichts in Thüringen gefunden, dass konstatiert hat, dass nacktes Fahren nicht strafbar sei ... aber gegenteilige Urteile anderer Amtsgerichte und Landgerichte gibt es ebenfalls ...
Darüber hinaus riskiert man stets eine präventivpolizeiliche Maßnahme wegen Störung der öffentlichen Ordnung ...
-> weil die Jungs von Galileo diesen (wie ich finde wichtigen) Teil des Nacktfahrens in ihrem Drang, hohle Schlagwörter rauszuhauen, komplett unterschlagen haben ... halte ich den Wahrheitsgehalt von Sendungen auf Pro7 mittlerweile für genauso zielsicher, wie denjenigen von RTL-Sendungen ...
Nachtrag:
Gut erkannt, Paderborner!
Beim FKK-Fahren selber ist der § 183f StGB wohl noch nicht einschlägig, weil es eben an der sexuellen Handlung fehlt.
Deshalb greift hier -also im Vorfeld- wohl der § 118 OWiG ... der Erregung öffentlichen Ärgernisses per se bestraft, noch bevor es zu einer konkret verwerflichen Handlung gekommen ist.
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Unser jugendlicher Freund hier hat sich nach § 183a StGB strafbar gemacht. Da kommt es nicht mehr drauf an, ob ein Auto nun ein Privatbereich ist oder nicht ...
Es steht in der Öffentlichkeit und so ziemlich jedermann könnte ungeniert reingucken ... das reicht nach meiner Auffassung für die Definition von öffentlich im Sinne des § 183a StGB aus.