Halb- bzw Waisenrente:
Der Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unabhängig vom eigenen Einkommen. Bei Schul- und Berufsausbildung oder bei Gebrechlichkeit ist die Zahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.
Die Ableistung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbricht zwar die Zahlung der Waisenrente, es verlängert sich aber der Anspruch über das 27. Lebensjahr hinaus um die Dauer des Dienstes. Sobald die Waise das 18. Lebensjahr erreicht hat, wird eigenes Einkommen auf die Waisenrente angerechnet.
Sofern der Elternteil bzw. die Eltern vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben sind, wird die Waisenrente um einen Abschlag reduziert.
Die Halbwaisenrente beträgt rund zehn Prozent der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente des Verstorbenen, zuzüglich eines Zuschlags, der sich nach den vom Verstorbenen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten richtet.
Vollwaisenrente wären 20%.
Sollte man aber auf mehrere Waisenrenten Anspruch haben, wird normalerweise nur die Höchste gezahlt.
Bei der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung/Renten-Pensionskasse/Renten-Pensionsfond) schließt der Arbeitgeber die Versicherung für seinen Arbeitnehmer ab. Im Versicherungsfall erhalten die Hinterbliebenen oder der Arbeitnehmer die Versicherungssumme entweder über den Arbeitgeber (meist Post/ Beamte/Bahn) oder vom Versicherungsunternehmen.
Im Erlebensfall erhält der Arbeitnehmer dann eine lebenslange (wichtige Klausel für Förderung) Zusatzrente, entweder vom Arbeitgeber oder dem Versicherer.
Normalerweise wurde die Versicherungssumme an Hinterbliebene als Einmalzahlung ausgezahlt. Für den unschönen Fall, dass er seine Rente nicht erlebt, gibt der Versicherte eine frei wählbare Bezugsperson an. Macht er dies nicht, zählt im Bezugsrecht immer die gesetzliche Erbfolge.
Um bei Riesterverträgen nicht die Förderbeiträge und Ertragsanteile zu verlieren, muss das gesamte Kapital in einen eigenen Riestervertrag eingezahlt werden.
Häufig ist es zwischenzeitlich auch so:
Die Hinterbliebenen erhalten bei Todesfall des Versicherten eine tarifspezifische Todesfallleistung, die als Rente ausbezahlt wird. Der Personenkreis der Hinterbliebenen umfasst den Ehegatten des Steuerpflichtigen, als auch die Kinder (für die noch Kindergeld bezogen wird). Laut Lebenspartnerschaftsgesetz ist hier auch der Lebenspartner oder Lebensgefährte gemeint.
Die Vererbung einer betrieblichen Altersversorgung ist zwar nicht zulässig, allerdings ist die Versorgung Hinterbliebener im Todesfall eine Möglichkeit, eine erworbene Anwartschaft auch im Todesfall nicht verfallen zu lassen und Angehörigen Sicherheit zu bieten.
Der Gesetzgeber hat jedoch Auflagen gemacht, die den Kreis der potentiellen Begünstigten einschränken. Steuerlich anerkannte Hinterbliebene sind:
-- Die Witwe beziehungsweise der Witwer
-- Kindergeldberechtigte Kinder bis zu maximal 25 Jahren (bei Zusage vor 2007: 27 Jahre) zuzüglich der Zeit geleisteter staatlicher Pflichtdienste, faktische Stiefkinder
-- Der frühere Ehegatte
-- Der Lebensgefährte, auch gleichgeschlechtlich. Für Lebenspartner gelten gewisse Anforderungen, etwa ein gemeinsamer Haushalt, eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt und eine schriftliche Bestätigung des Lebenspartners über die Bestätigung der zugesagten Leistung sowie eine namentliche Nennung des Lebenspartners.
Nur weiterhin pauschal besteuerte Direktversicherungen mit Zusage vor 2005 machen es möglich, auch andere als die genannten Personen zu begünstigen.
Für ein Sterbegeld von maximal 8.000 € gelten die genannten Einschränkungen ebenfalls nicht.
Steuerkarten mit Kl1 werden bei Halbwaisenrenten für gewöhnlich an die Besoldungsstelle geschickt. Rentenkassen geben sich für gewöhnlich mit der SteuerID zufrieden. Eine zusätzliche Arbeit bedarf somit der zweiten Steuerkarte kl6. Beim Einkommensteuerjahresausgleich benötigt man beide Angaben.
:read: So allgemeine Aufklärung erledigt
Grundsätzlich würde ich mich erkundigen, was mit der Steuerkarte passiert und wofür sie gebraucht wird, vor allem von wem.
Auf jeden Fall nochmal erkundigen, ob es Freibeträge für die Kl6 Steuerkarte gibt, die vorher eingetragen werden können.
Würde mich ans Finanzamt, Rentenkasse (jeweilige Sachbearbeiter) und an denjenigen wenden, der die Steuerkarte Kl1 hat
:boing: Ausgloggt nach so nem Text und lles nochmal.......
mfg echofoxi