(1) Modulprüfungen können beim Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den in dieser Ordnung festgelegten Fristen abgelegt werden. In diesem Fall gilt eine nicht bestan-dene Modulprüfung als nicht durchgeführt (Freiversuch). Prüfungsleistungen, die mindestens mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wurden, können in einem neuen Prüfungsver-fahren angerechnet werden.
(2) Auf Antrag des Prüflings können in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 bestandene Modulprüfun-gen oder Prüfungsleistungen, die mindestens mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wurden, zur Aufbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt wer-den. In diesen Fällen zählt die bessere Note.
(3) Nicht angerechnet werden für die Fristen gemäß Absatz 1 die Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes sowie Studienzeiten im Ausland. Die Gründe sind vom Prüfling glaubhaft zu machen.