Systemausfall bei eBay - Welche Rechte haben die Nutzer Thema 

Eidi

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Systemausfälle bei eBay können für Nutzer immer wieder zu Ärgernissen oder Problemen führen. Was passiert etwa, wenn ein Angebot im Zeitraum des Ausfalls ausläuft und welche Folgen hat dies für Bieter und Verkäufer?

Systemausfälle bei eBay kommen häufiger vor, als man denkt. Erst letzte Woche sorgte ein Ausfall von mehreren Stunden für Ärger bei den Nutzern. Besonders ärgerlich war dies für diejenigen, deren eingestellte Angebote in dieser Zeit oder kurz danach abliefen. Während des Systemausfalls konnte niemand mehr weitere Gebote abgeben. Viele Nutzer fragen sich, ob auch unter diesen Umständen der Vertrag mit dem vermeintlichen Höchstbietenden zustande kommt oder ob eBay zumindest für den Schaden aufkommen muss.

"Ein Systemausfall bei eBay führt nicht dazu, dass die Verträge mit dem Höchstbietenden unwirksam sind. Ein Systemausfall gehört zum allgemeinen Risiko bei der Teilnahme an einer eBay Auktion, ebenso wie das Risiko, dass nur sehr wenig für eine Ware geboten wird. Das letzte Gebot ist nach den eBay Grundsätzen rechtlich bindend. Daran ändert auch ein Systemausfall nichts. Auch besteht kein gesetzlicher Anfechtungsgrund", macht IT-Anwalt Christian Solmecke aus Köln deutlich.

"eBay hat in seinen AGB umfangreiche Regelungen zum Thema Systemausfall erstellt und die Haftung weitgehend ausgeschlossen. In einigen Konstellationen ist dieser Haftungsausschluss jedoch unwirksam, sodass eBay den Verkäufern die entstandenen Schäden ersetzen muss", betont Rechtsanwalt Solmecke. "Im konkreten Fall ist es offenbar sogar so, dass sich eBay nicht einmal an die eigenen AGB gehalten hat."

In den Grundsätzen zum Systemausfall ist geregelt, dass eBay nach einem mehr als zweistündigen Systemausfall sämtliche Auktionen um 24 Stunden verlängert, die entweder im Ausfall-Zeitraum lagen oder die eine Stunde nach dem Auslauf abgelaufen wären. "Ersten Angaben der Nutzer zufolge ist aber genau das nicht passiert", erklärt Anwalt Christian Solmecke. "Offenbar wurden die entsprechenden Auktionen nicht verlängert, so dass manche Waren für Schnäppchenpreise verkauft worden sind. Sollte sich dies bestätigen, ist eBay zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Der genaue Schaden ist der durchschnittliche Wert, der für dieses Produkt bei eBay erzielt werden kann. Da dieser Wert im Zweifel vor Gericht durch einen Gutachter bestimmt werden muss, sollte der Verkäufer bei teuren Waren also entweder unmittelbar sofort den Wert mit Hilfe eines Spezialisten sichern oder zumindest unter Zeugen den genauen Zustand des Produktes zwecks späterer Wertermittlung protokollieren. Viel Zeit hat der Verkäufer dafür nicht, da er gegenüber dem rechtmäßigen Käufer zur Zusendung der Ware verpflichtet ist."

Ein eBay Systemausfall ist auch deshalb so gravierend, da die höchsten Gebote meist erst kurz vor Ablauf der Auktion erzielt werden. "Meiner Meinung nach müssten die AGB so ausgestaltet sein, dass sämtliche Angebote, die in den Zeitraum eines Systemausfalls oder unmittelbar danach fallen, wiederholt werden müssen. Ansonsten muss eBay für den entstandenen Schaden aufkommen", erklärt der Kölner Medienanwalt Solmecke. "Den Betroffenen ist nun zu raten, sich unmittelbar an eBay zu wenden. Sie sollten sich jedoch nicht mit einer lapidaren Erstattung der Gebühren abspeisen lassen."

Quelle: Systemausfall bei eBay - Welche Rechte haben die Nutzer - DIGITALFERNSEHEN.de
 
Ich habe eBay schon mehrere Betrugsfälle gemeldet und bin zu dem Schluss gekommen, daß eBay Probleme fast ausnahmslos durch Aussitzen löst. Das heisst natürlich, die eigenen und der Benutzer steht mit seinen Problemen im Regen (es sei denn, er hat im konkreten Fall eine Lobby).

In der Praxis wird es oft so aussehen, daß sich der Verkäufer unter einem fadenscheinigen Vorwand davor drücken wird, sich vom Artikel für € 1,- (evtl. plus Porto) zu trennen und das Nachsehen hat (wie fast immer) der Käufer.
 
meist sichern sich die Verkaufsplattvormen bei solchen ausfällen ab.
dadurch das das ja unbeabsichtigte ausfälle sind die keinem was nützen hat man da gleub ich als verkäufer und käufer einfach keine rechte.

Man muss sich aber einfach mal schlau machen- das internet weiß meistens mehr als ich ;)
 
meist sichern sich die Verkaufsplattvormen bei solchen ausfällen ab.
dadurch das das ja unbeabsichtigte ausfälle sind die keinem was nützen hat man da gleub ich als verkäufer und käufer einfach keine rechte.
Natürlich sichern die sich ab. Nur, inwieweit diese Absicherung mit nationalen Gesetzen vereinbar ist, das ist eine andere Sache.

Betrachten wir einmal die direkten Folgen für eine einzelne Transaktion, wenn die Auktion während des Autionsendes nicht erreichbar ist:

1. Es wurde noch nicht geboten, dann kann der Verkäufer den Artikel neu einstellen. Ansprüche kann er keine geltend machen, denn er hat keine Kosten und kann auch nicht beweisen, daß tatsächlich jemand auf seinen Artikel geboten hätte.

2. Der Artikel wird verkauft. Auch da sehe ich zwei generelle Möglichkeiten:

2a. Es wurde genau der Startwert (meist € 1,-) geboten und der Bieter erhält dafür den Zuschlag. Dies ist wohl der strittigste Fall. Der Verkäufer könnte sich eBay gegenüber darauf berufen, daß erfahrungsgemäss gegen Auktionsende geboten wird und ihm der Anbieter (also eBay) diese Möglichkeiten genommen habe. Er selbst sei in diesem Zusammenhang erwiesenermassen schuldlos, der Netzausfall ginge also zu Lasten des Anbieters (eBay) oder dessen Versicherung. Ob er damit letztendlich durchkommt, das ist eine andere Sache.

Oft wird es aber so laufen, daß der Verkäufer den erlittenen potentiellen Schaden sich nicht beim Verursacher zurückholt, sondern diesen auf den Kunden abwälzt, indem er das Geschäft unter einem Vorwand platzen lässt. Also ist der Bieter im Endeffekt der Dumme, weil er um die Ware geprellt wird (vom Aufwand ganz abgesehen wird er rechtlich damit kaum durchkommen, weil der Streitwert meist zu gering ist und er dann auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben wird).

2b. Der Artikel wird zu einem höheren Preis als dem Anfangspreis verkauft. Der Verkäufer hat dabei natürlich immer das Gefühl, dieser Wert hätte noch überboten werden können. Nur, er kann natürlich nicht belegen, daß es auch tatsächlich geschehen wäre.

Handelt es sich um relativ hochpreisige Ware, dann kann er natürlich auf Vergleichsangebote verweisen und vorweisen, welcher Preis dort im allgemeinen erzielt wurde. Liegt das tatsächliche Gebot weit darunter (ich meine damit nicht das Anfangsgebot), dann würde ich dies als Verkäufer nicht hinnehmen und darauf verweisen, daß eBay schuldhaft (der Stromausfall geht zu deren und keinesfalls zu meinen Lasten) den potentiellern die Möglichkeit zum Gebot genommen hat und ein Rechtsstreit wäre unvermeidbar (es sei denn, eBay würde wider Erwarten einlenken).
 
Oft wird es aber so laufen, daß der Verkäufer den erlittenen potentiellen Schaden sich nicht beim Verursacher zurückholt, sondern diesen auf den Kunden abwälzt, indem er das Geschäft unter einem Vorwand platzen lässt. Also ist der Bieter im Endeffekt der Dumme, weil er um die Ware geprellt wird (vom Aufwand ganz abgesehen wird er rechtlich damit kaum durchkommen, weil der Streitwert meist zu gering ist und er dann auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben wird).
Das wird die normale Denkweise des Käufers ohne Rechtsschutzversicherung sein. Allerdings hast du in Deutschland ein Anspruch/Anrecht auf mindestens ein Gerichtsverfahren unabhängig vom Streitwert.

Ich stimme dir aber zu, ebay interessieren Betrugsfälle überhaupt nicht. Selbiges Gefühl habe ich übrigens bei Amazon (Marketplace Anbietern). Zwar habe ich dank der Amazon A-Z Garantie immer mein Geld zurückbekommen, aber "Sanktionen" gegen Verkäufer habe ich noch nie bemerkt.
 
(Ich selbst habe bei eBay innerhalb weniger Wochen unabhängig voneinander sechs Gegenstände einer Kategorie zum Einstandspreis ersteigert. Fünf dieser Geschäfte platzten, weil der als robust beworbene Gegenstand beim Einpacken kaputtgegangen ist, oder ganz plötzlich einfach beschädigt war oder die Kinder ihn mit Schokolade beschmierten (und dies bereits fünf Minuten nach Ablauf der Auktion).

Nur einer dieser Verkäufer kontaktierte mich wegen des angeblichens Schadens, bevor ich das Geld überwiesen hatte. Die anderen warteten erst einmal ab.

Einer hatte es nicht einmal nötig, mich zu fragen. Ich teilte ihm mit, daß der ersteigerte Gegenstand nun mein Eigentum sei und daß ich trotz dessen Beschädigung Wert darauf legen würde, ihn zu bekommen, was dieser mir rundheraus verweigerte. Ich entgegnete daraufhin, es sei nicht seine Entscheidung, über mein Eigentum zu verfügen und daß ich gegebenenfalls auf Herausgabe der Ware klagen müsse, wobei eine Betrugsanzeige wohl kaum zu vermeiden sei.

Wie gesagt, nur einige selbst erlebte Kleinigkeiten, wie Verkäufer versuchen, mögliche Verluste auf die Kunden abzuwälzen, und bei der selbst erlebten Häufigkeit gehe ich nicht davon aus, daß dies verschwindend geringe Ausnahmen sind. Ich will damit nicht generell gegen Verkäufer gesagt haben, ich habe da mitunter auch sehr positive Erfahrungen gemacht, die hier aber nichts zur Sache tun.

Mit eBay selbst hatte ich auch einige Male zu tun. Auf meine Anfragen kamen jedesmal Antworten, die ansatzweise mit dem Stichwort meiner Anfrage zu tun hatte, inhaltlich aber dafür um so weniger.

Ging es um Illegales, dann war eBay bisher immer ignorant. Offenbar muss man sich dann gleich an die Staatsanwaltschaft wenden. Ich kann mir denken, daß eBay dann etwas kooperativer wird, um eine mögliche Mitschuld weit von sich zu weisen. Aber eben auch erst dann.
 
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