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Der seit Jahren tobende Rechtsstreit zwischen RapidShare und der Rechteverwertungsgesellschaft GEMA hat einen neuen Höhepunkt erreicht: Mit seinem Urteil vom 14. März (Aktenzeichen: 5 U 87/09) bestätigte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) eine grundsätzliche Pflicht des Filehosters, bei auftretenden Urheberrechtsverletzungen selbstständig aktiv einzugreifen. Gleichzeitig relativierten die Richter ihre bisherige Auffassung zur "Veröffentlichung" geschützter Werke im Sinne des Urheberrechts. Allein das Ablegen auf einem Cloud-Speicher gilt demnach nicht mehr automatisch als rechtswidrig. Entscheidend sei die tatsächliche Verbreitung über Downloadlinks. Die gleiche Auffassung hatte im Mai 2010 auch das OLG Düsseldorf bei einem Berufungsverfahren von RapidShare gegen einen Filmverleiher vertreten.
Uploads allein nicht illegal
Die GEMA wertete das neue Urteil dennoch als "wegweisend". Es bestätige, dass RapidShare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte ergreifen müsse. Der Online-Speicherdienst verwies hingegen darauf, dass allein ein Hochladen von Dateien auf die Plattform nun auch von den Hamburger Richtern nicht mehr als Rechtsverletzung angesehen werde. In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 hatten diese noch den gegenteiligen Standpunkt vertreten und entschieden, dass ein Werk durch "Einstellen" auf RapidShare bereits "öffentlich zugänglich" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gemacht werde. Demnach kamen dem Filehoster bereits bei Uploads umfangreiche Prüfungspflichten zu, wogegen sich das Unternehmen seitdem juristisch zur Wehr setzte.
Seine Abkehr von der umstrittenen Position begründete das Gericht mit den "fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten" im Internet. Demnach speicherten immer mehr Nutzer Daten bei Webhostern, um auf diese jederzeit mobil zugreifen zu können. Dem Speicherplatz-Anbieter sei es dabei kaum mit vertretbarem Aufwand und ohne Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers möglich, zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload auf den Dienst eines Sharehosters lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele.
RapidShare muss Verbreitung geschützter Werke über Links stoppen
Sobald urheberrechtliche geschützte Inhalte allerdings über die Veröffentlichung eines Downloadlinks zugänglich gemacht würden, liege ein klarer Gesetzesverstoß vor, so die Hamburger Richter. In diesem Fall könne RapidShare in Störerhaftung genommen werden und müsse für eine Unterlassung sorgen. Dem Dienst sei es daher ab sofort verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel über sein Portal in Deutschland zugänglich machen zu lassen. Daraus abgeleitete Prüf- und Handlungspflichten seien insbesondere deshalb zumutbar, da das RapidShare-Geschäftsmodell sowohl strukturell als auch durch eine besondere Förderung des massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien, etwa per Bonussystem, die Gefahr von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in sich berge. Dabei müsse eine erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien unterbunden werden, beispielsweise durch Löschen von Downloadlinks oder der Suche nach weiteren Link-Ressourcen im Internet.
Das Urteil im GEMA-Prozess wurde durch das OLG Hamburg gleichzeitig auf zwei parallel laufende Verfahren zwischen RapidShare und den Buchverlagen Campus sowie Walter de Gruyter übertragen. Auch dort ist es dem Speicherdienst künftig untersagt, bestimmte geschützte Sprachwerke über Downloadlinks zur Verfügung zu stellen. Internetplattformen könnten sich nun nicht mehr aus der Verantwortung stehlen und mit illegalen Angeboten anonymer Nutzer finanziellen Profit erzielen, kommentierte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, den Richterspruch. Die Chefin von RapidShare, Alexandra Zwingli, kritisierte hingegen die "voreiligen Jubelmeldungen" der gegnerischen Parteien. Im Gegensatz dazu werde man sich erst im Detail äußern, wenn der vollständige Urteilstext vorliege. Alles andere sei "unprofessionell". Ob die Entscheidung tatsächlich das Ende des Verfahrens darstellt, bleibt abzuwarten: Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurde jedenfalls zugelassen.
Quelle: onlinekosten.de Newsmeldung "Urteil: RapidShare muss illegale Downloads stoppen"

macht Sinn, danke