Verfällt Rückgaberecht durch kratzer ? geschlossen 

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Toubman

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Hallo,

Ich hatte mir vor ein paar Tagen eine exteren Festplatte bestellt. Diese möchte ich aber wieder zurücksenden. Die Festplatte hat leider ein paar kleine Krarter an der Seite.

Kann ich den Artikel dennoch zurücksenden ?


Gruß
Toubman
 
Natürlich kannst du es...es kann jedoch passieren, dass sie dir etwas Geld berechnen, für die unsachgemäße Behandlung...

Aber zurückschicken kannst du es auf jeden Fall!

Grüsse Ultimator :)
 
Wie schon Ultimator schrieb, kannst du die Platte immernoch zurückgeben. Aber durch die Kratzer werden sie eventuell einen Teil der Kaufpreises einbehalten.
 
Hast du denn die Kratzer verursacht oder waren sie bereits vorher am Gerät?
Den Artikel kannst du aber in beiden Fällen zurückschicken. Nur wenn die Kratzer schon vorher waren, dann hast du auch ein Recht auf den vollen Kaufpreis!
 
@ mutator,

selbst wenn die Kratzer schon vorher dagewesen wären, müsste Toubman dies dann beweisen...
Einfach zurückschicken und hoffen, dass der Händler sich kulant zeigt und dir den vollen Betrag erstattet;-)

Gruß,
$chmiddi
 
selbst wenn die Kratzer schon vorher dagewesen wären, müsste Toubman dies dann beweisen...

nein. nicht wenn er als privatperson von einem gewerbetreibenden gekauft hat. hier gilt die beweislastumkehr des § 476 BGB.

wenn du vor weniger als 2 wochen das ding bestellt, dann widerruf den vertrag einfach (§ 355 BGB)

alles unter der voraussetzung, dass du als privatperson von einem unternehmer gekauft hast. wovon man, aber mangels gegenteiliger angaben wohl ausgehen kann.
 
die kratzer habe ich reingemacht sind aber nur 3 kleine.

Wenn ich dies nicht beweisen müste dann könnt ich doch sagen das die Kratzer schon drinn waren das ich mein volles Geld wieder erhalte oder ?

Gruß
Toubman
 
das wäre dann aber betrug - bzw. ein betrugsversuch.

und schon alleine vom rein menschlichen her solltest du das machen und zu deinen fehlern stehen. ;)
 
nein. nicht wenn er als privatperson von einem gewerbetreibenden gekauft hat. hier gilt die beweislastumkehr des § 476 BGB.
....


Sorry, aber das ist so nicht korrekt!
Bei einem fabrikneu verpackten Gegenstand muss man davon ausgehen, dass er keinerlei Benutzungsspuren, wie Kratzer, aufweist. Ansonsten muss man sofort bei Bekanntwerden (= Auspacken) reklamieren und nicht tagelang warten. Da das Gerät in Gebrauch genommen wurde, sind solche Gebrauchsspuren eben die Folge. Aber sie sind nicht Folge einer normalen Überprüfung, ob einem der Gegenstand zusagt.

Das Fernabgabegesetz will mit seiner 14-tägigen Widerrufsfrist (bzw. 4 Wochen/1 Monat bei Ebay) bewirken, dass man den Gegenstand zu Hause so testen kann, wie man es in einem Laden hätte tun können. Das bedeutet aber nicht, man kann das Gerät zwei Wochen lang beliebig nutzen und dann mit vollem Kostenersatz zurückgeben kann, obwohl merkliche Gebrauchsspuren vorhanden sind.

Die gesetzliche Rückgaberegelung bei Fernabgabegeschäften finde ich persönlich zu weitgehend. Vor allem, dass ein Händler bei einem Kaufpreis ab 40 Euro auch noch die kompletten Versandkosten zu tragen hat.

Beispiel:
Jemand kauft online eine Grafikkarte für 120 Euro und nach ein paar Tagen gibt es dieselbe Karte bei einem anderen Versandhändler für 110 Euro. Also wird die erste Karte zurückgesandt und die zweite mit 10 Euro Ersparnis gekauft.

Was bedeutet das für den ersten Händler? Zusätzliche Versandkosten hin und zurück von ca. 8 - 12 Euro, die alleine schon höher sind, als seine mögliche Gewinnspanne an dem Produkt. Dazu wieder eine Karte im Lager, die nicht mehr fabrikneu ist. Was denn, wenn ihr selbst so eine Karte neu bestellt und eine schon offensichtlich mal ausgepackte und vielleicht benutzte Karte erhaltet? Wärt ihr denn dann zufrieden damit, genau wie bei einer externen Festplatte des Threaderstellers, die schon verkratzt ist?
 
Ansonsten muss man sofort bei Bekanntwerden (= Auspacken) reklamieren und nicht tagelang warten

nein. sowas gilt für gewerbetreibende (§ 377 HGB bspw.), aber nicht für privatpersonen.

EDIT:

und die intention des ehemaligen fernabsatzgesetz ist nicht, dem käufer eine testmöglichkeit wie im laden einzuräumen, sondern ihn vor unbedachten entscheidungen zu schützen. grade das bsp. des threadstarters macht dies auch deutlich. wenn ich im laden eine festplatte kaufe, kann ich die schließlich auch nicht testen.

im übrigen wird das widerrufsrecht ja auch bei einigen kaufgegenständen explizit ausgeschlossen. festplatten zählen hierzu allerdings nicht.

dennoch : wenn ich was falsch mache, dann stehe ich dafür auch ein. daher würde ich im vorliegenden fall das ding nicht umtauschen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
@ Zweistein:

Du zitierst den Paragraphen § 476 BGB

§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Eine Beschädigung bzw. Abnutzung durch die Ingebrauchnahme eines Gerätes ist kein Sachmangel nach diesem Paragraphen.

Leider urteilen Gerichte hierzu immer noch unterschiedlich und die Beweislastumkehr ist eigentlich dazu gedacht, dass ein Endanwender innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf nicht nachweisen muss, dass hier ein Sachmangel bereits beim Kauf vorlag. Beispiel: Gerät fällt aus oder funktioniert nicht richtig.

Leider nutzen meines Erachtens zu viele Kunden so etwas aus, um unberechtigt zu reklamieren. Im Bereich Mobiltelefone sind aber die Hersteller/Telefonanbieter hier inzwischen weitaus restriktiver in der Anerkennung von Schäden. Es kann ja auch nicht sein, dass jeder Unfug, den Anwender treiben, als Sachmangel tituliert wird, der bereits beim Kauf vorhanden war.
 
Das Fernabgabegesetz will mit seiner 14-tägigen Widerrufsfrist (bzw. 4 Wochen/1 Monat bei Ebay) bewirken, dass man den Gegenstand zu Hause so testen kann, wie man es in einem Laden hätte tun können. Das bedeutet aber nicht, man kann das Gerät zwei Wochen lang beliebig nutzen und dann mit vollem Kostenersatz zurückgeben kann, obwohl merkliche Gebrauchsspuren vorhanden sind.

In diesem speziellen Fall wurde der Mangel ja durch den Gebrauch des Artikels hervorgerufen und fällt daher eigentlich gar nicht unter diese Regelung. Da stimme ich dir schon zu. Von daher sollte der Threadsteller eigentlich der verursachte Schaden vom erstatteten Betrag abgezogen werden. Dafür gibt es ja auch dementsprechende Gesetze.

Die gesetzliche Rückgaberegelung bei Fernabgabegeschäften finde ich persönlich zu weitgehend. Vor allem, dass ein Händler bei einem Kaufpreis ab 40 Euro auch noch die kompletten Versandkosten zu tragen hat.

Aber sowas von überhaupt nicht!
Wenn ich mir im Internet einen neuen Artikel bestelle, dann hat der doch bitte ohne Sachmangel bei mir zu Hause zu erscheinen. Dafür bezahle ich doch schließlich auch! Und wenn das mal nicht der Fall sein sollte, warum soll dann bitteschön ich als Verbraucher gezwungen sein den Artikel auf meine eigenen Kosten zurückzusenden? Durch das Liefern einer mit Mängeln behafteten Ware hat doch ganz klar der Verkäufer einen Fehler begangen und für den bin ich als Verbraucher nicht verantwortlich zu machen.
Die Regelung ist absolut richtig und schützt die Verbraucher vor solchen ungerechtfertigten Forderungen.
 
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Aber sowas von überhaupt nicht!
Wenn ich mir im Internet einen neuen Artikel bestelle, dann hat der doch bitte ohne Sachmangel bei mir zu Hause zu erscheinen. Dafür bezahle ich doch schließlich auch! Und wenn das mal nicht der Fall sein sollte, warum soll dann bitteschön ich als Verbraucher gezwungen sein den Artikel auf meine eigenen Kosten zurückzusenden? ...


Genau das hast du falsch verstanden! Es ging mir nicht um eine Rücksendung wegen Mängeln, sondern allgemein um den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil ich es mir als Kunde anders überlegt habe und und deshalb den Artikel zurück geben möchte! So hatte ich es auch deutlich beschrieben.

Dass im Defekt- bzw. Gewährleistungsfall der Händler oder Hersteller die Versandkosten zu übernehmen hat, ist doch klar. Allerdings ist es zumeist so, dass kleinere Händler wiederum die Transportkosten an ihren Großhändler in der Regel nicht erstattet bekommen. Obwohl der Händler selbst für einen Defekt in der Regel auch nichts kann!
 
du schmeisst hier mehrere ding durcheinander. das zitat der beweislastumkehr bezog sich lediglich auf die these

"selbst wenn die Kratzer schon vorher dagewesen wären, müsste Toubman dies dann beweisen..."

von einem rücktritt war sowieso nie die rede, da wir über einen widerruf sprechen.

"Es kann ja auch nicht sein, dass jeder Unfug, den Anwender treiben, als Sachmangel tituliert wird, der bereits beim Kauf vorhanden war."

es steht dem verkäufer frei das gegenteil zu beweisen. jede partei hat die, ihr günstigen sachverhalte vorzutragen und zu beweisen. § 476 BGB ist eine widerlegbare vermutung. wenn der verkäufer das nicht kann, ist es sein problem (vom gesetzgeber so gewollt)
 
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