Zollabgaben Verjährung Diskussion 

blexen

Registered +
Registriert
Juni 2008
Beiträge
92
hallo leute,

ich habe im jahr 2002 über ebay 2 oder 3 stangen zigaretten von den kanarischen inseln bestellt. die zigaretten kamen damals ohne probleme so bei mir an. ohne irgendwelchen vermerk usw. heute kam plötzlich ein brief vom hauptzollamt dresden das ich wegen den zigaretten zollagaben in höhe von 25 euro zahlen soll. sowas ist ja echt komisch. woher wissen die davon? die wussten meinen ebaynamen und das datum. warum kommen die erst jetzt damit? wie sieht es mit der verjährung aus? habe etwas von 5 jahren und 10 jahren gelesen. weiß allerdings nicht welche der beiden jahre auf meinen fall zutreffen würden.

danke im voraus

gruß
 
geh da doch einfach mal vorbei und frag die mal, ob die den brief wirklich geschrieben haben. vlt. sind das ja auch betrüger od. so was. (du kannst ja mal nachrechnen: steuern für zigaretten pro stange ausrechnen, mal 2 nehmen, wenn der betrag der auf der rechnung ist, könnts hinkommen, wenn nicht, dann richt das schon mal faul)

und wenn du schon beim hauptzollamt bist und die dir das dann bestätigen, kannst du direkt da bezahlen, denn verjährung war so weit ich weiß immer 30 jahre.

allerdings: 2002 bis heute sind 7 jahre. ebay speichert seine auktionen für 3 monate nach beendigung. entweder hat die justiz da sehr langsam gearbeitet (unwahrscheinlich) od. irgendwer, vlt. jemand, bei dem du mal was bei ebay gekauft/verkauft hast, hat halt deine daten u. diese auktion kombiniert - vlt. wusste derjenige auch einfach nur, dass der verkäufer, von dem du gekauft hast, zigaretten aus dem ausland verschickt - um dir dann einen betrügerischen brief zu schreiben.

letzten endes muss der brief ja auch vom zollamt deines wohnsitzes kommen. also sofern du nicht in dresden und umgebung gemeldet bist (bzw. dresden das nächste zollamt ist), würde das auch etwas faul riechen.

wie gesagt: einfach mal hinfahren, wenn in der nähe, und nachfragen. wenn zu weit weg, mal im inet die tel-nummer raussuchen und anrufen. (vlt. auch mal die tel-nummer mit der auf dem schreiben angegebenen vergleichen)
 
@ locutus:
Ganz so einfach ist das nicht. Ein Zollamt existiert nicht in jeder Gemeinde oder Stadt. Hat z.B. ein Zollamt einen Zigarettenschmuggler am Wickel, so sind auch dessen 'Kunden' beim selben Zollamt abgabenpflichtig.


@ blexen:
Beim Steuer- und Abgabenrecht gibt es durchaus auch Verjährungsfristen und in diesem Fall sollte man davon ausgehen, dass die Vier- oder Fünfjahresfrist gelten sollte. Schließlich wurde seit über 7 Jahren nichts gemacht seitens der Behörde dir gegenüber.

Nach einer Kontrolle deinerseits, ob es auch wirklich eine Behörde war, die dich da angeschrieben hat, solltest du mal prüfen, ob der ganz exakte Tatbestand geschildert wurde und woher die wissen, dass du diesen Artikel auch wirklich bezahlt und erhalten hast. Ich würde bei Zweifeln auf jeden Fall Einspruch einlegen, wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, auch mal einen Anwalt fragen.

Ansonsten, falls du tatsächlich am 'schmuggeln' warst, bezahl die 25 Euro und gut ist.
 
10 Jahre, denn:

Unzulässigkeit der Nacherhebung wegen Verjährung des Abgabenanspruches

Die Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Abgabenschuld mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 221 Abs. 3 ZK).

Ist die Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung entstanden (z.B. Einfuhrschmuggel), verlängert sich diese Verjährungsfrist auf zehn Jahre (Art. 221 Abs. 4 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wurde lediglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 378 AO begangen, bleibt es bei der dreijährigen Frist.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Abgabenanspruch verjährt.

Die Verjährung tritt nicht immer auf den Tag genau nach drei oder zehn Jahren ein. Sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Rechtsbehelf nach Artikel 243 ZK eingelegt wurde, verlängert sich die dreijährige Frist um die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens. Die Berechnung der zehnjährigen Frist richtet sich nach den nationalen Vorschriften (§§ 169-171 AO). Auch hier kann sich der Eintritt der Verjährung damit aus einem der in § 170 AO oder § 171 AO genannten Gründe über die zehn Jahre hinaus nach hinten verschieben.

Ob im Einzelfall die Nacherhebung von Abgaben wegen des Eintritts der Verjährung unzulässig ist, muss deshalb immer konkret geprüft werden. Generell lässt sich nur sagen, dass der frühestmögliche Verjährungstermin der auf den dritten Jahrestag der Entstehung der Abgabenschuld folgende Tag ist (also beispielsweise der 19.10.2001 bei einer Entstehung der Abgabenschuld am 18.10.1998).

Quelle: Zoll
 
na dann muss ich nur noch schauen ob das schreiben echt ist. ich rufe morgen mal beim hauptzollamt an.
danke euch allen.

gr
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Und? Hast du jetzt mal angerufen?

Würde mich schon mal interessieren, wie es weiter gegangen ist!
 
Zurück
Oben Unten