Könnt Ihr mir nicht bei meiner Entscheidung helfen.Wäre sehr Dankbar dafür.
Offenbach
Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen
Das so genannte Branding eines Handys kann nach einem aktuellen Urteil als Gerätemangel gewertet werden. Wie die "Stiftung Warentest" unter Berufung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam berichtet, haben Käufer eines vom Netzbetreiber modifizierten Mobiltelefons damit das Recht auf Erstattung des Preises (Az.: 34 C 563/04).
Der Richter gab mit dem Urteil einem Kläger Recht, der für seine Tochter ein gebrandetes Handy erworben hatte. Das Mädchen hatte das Gerät favorisiert, weil es eine spezielle Taste für den Zugriff auf die SMS-Funktion besaß. Jedoch war dieser Knopf bei dem gekauften Telefon mit einer kostenpflichtigen Verbindung ins mobile Internet belegt.
Das sei ein Mangel, urteilte das Amtsgericht und verpflichtete den Mobilfunk-Anbieter zur Erstattung des Kaufpreises. Die veränderte Tastenbelegung oder Funktionsweise müsse nur dann hingenommen werden, wenn dies aus der Werbung und den Produktinformationen wie der Bedienungsanleitung ausdrücklich hervorgeht.