pressefreiheit bzgl personen öffentlichen interesses

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  • pressefreiheit bzgl personen öffentlichen interesses

    hallo
    wie gesagt such ich nach informationen zur rechtslage bei personen öffentlichen interesses.
    rausgefunden habe ich bis jetzt das, wenn es um bilder etc geht, diese nur veröffentlicht werden dürfen wenn es sich eindeutig um ein "nicht privates bild" handelt, also wirklich von belang ist für die öffentlichkeit. (neues urteil vom europäischem gerichtshof, vorher durfte man sowas veröffentlichen solange die person nicht eindeutig abgeschieden war d.h. zB in einer ecke saß oder auf privatem gelände war)

    aber wie ist es zum bsp bei karikaturen?
    dazu konnte ich nichts finden. wäre schön wenn mir jemand die entsprechende rechtsgrundlage präsentieren könnte, wäre sehr dankbar.

    danke im vorraus
    mfg
    thoniel
    UP1 - UP2 - UP3
  • So wie ich das einschätzen kann und dich verstanden habe, hat das eine nicht wirklich was mit dem anderen zu tun:

    Bilder, die gemacht werden, können, wie du schon sagstest, im Öffentlichem Interesse publiziert werden. So lange man damit niemanden diskriminiert oder entstellt, ist es legitim.
    Karikaturen im Gegensatz dazu gelten als Meinungfreiheit.
    Jeder von uns kann über jeden Menschen, egal wie wichtig oder unwichtig er ist, eine Karikatur erstellen und sie veröffentlichen. Wenn du dadurch auf ein Problem in der Gesellschaft oder auf einen kritischen Standpunkt einer Person aufmerksam machst, gilt das als dein freies Recht, deine Meinung offen an die Welt zu geben.

    Vergleichen kannst die die Rechtslage mit der Pressefreiheit, die die gleichen Maxime vertritt.
  • Hab kurz mal recherchiert:

    -Generell zu Bildern:
    "Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen." (wikipedia)

    -Personen der Zeitgeschichte
    Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG haben diese Personen, wie du ja schon rausgefunden hast, eingeschränkte Rechte an "Bildnissen" (also auch Karikaturen) von ihnen
    -Einschränkung jedoch:
    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
    <- Bezogen auf Karikaturen könnte man daraus ableiten, dass diese den Betroffenen nicht persönlich Beleidigen dürfen

    -Interessant dann noch folgender Auszug, aus einem Urteil des BvG:
    Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat (...) kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl.BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; stRspr) (...) <- Imho ist das die Grundlage u.A. von Karikaturen
    (wikipedia)


    Hoffe, ich konnte dir ein bischen helfen