Jugendarbeitsschutzgesetz

  • geschlossen

  • Speider
  • 1649 Aufrufe 8 Antworten

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

    § 9

    Berufsschule


    (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

    1.
    vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,

    2.
    an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,

    3.
    in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.


    (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

    1.
    Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,

    2.
    Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,

    3.
    im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

    (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.




    So habe da mal eine frage zu ! Und zwar zu Absatz 1 Nr. 3 ! Das heißt dann doch wenn ich meine Blockuntericht habe und in der Woche 5*6 Std. in der Schule bin kann der Betrieb mich doch nur 2 Std. in einer Woche zum Betrieb schicken oder nicht ??


    Mfg: Speider
  • Nicht ganz eindeutig ist, ob bei (3) mit den 25 Stunden 25 Schulstunden oder 25 Zeitstunden gemeint. Ich gehe mal von Zeitstunden aus. Dann kommst du mit deinen 30 Unterrichtsstunden nur auf 22,5 Stunden und liegst knapp drunter.

    Es kommt drauf an, was du zusätzlich zur Schule arbeiten sollst. Wenn es an einem Tag ein paar Stunden sind, würde ich an deiner Stelle kein Theater machen. Überleg mal, was deine Ausbildung deinen Arbeitgeber kostet. Da ist es nur recht, wenn man auch mal was leistet.
  • Ich kann immer wieder nur empfehlen:

    Wenn die Verhältnisse wirklich schlecht sind (du also z.B. dauernd beim Chef im Garten arbeiten musst und nicht nur ein- oder zweimal), dann sollte man mal mit der IHK sprechen. Die sind dafür zuständig. Vorher kann man natürlich auch mit der Berufsschule sprechen.

    Das sollte man aber meiner Meinung nach nur dann tun, wenn die Verhältnisse wirklich mies sind. Auch wenn es theoretisch nicht zulässig ist, dass ein Auszubildender zu anderen Arbeiten herangezogen wird, als die, die zur Ausbildung gehören, finde ich, dass man solche Arbeiten ohne Murren machen sollte, wenn es nur gelegentlich ist. Ich bin seit 2 Jahren selber für 2 Auszubildende zuständig und kriege dadurch einen Einblick, was Auszubildende einen Betrieb kosten. Und ich kann es leider jetzt durchaus verstehen, wenn Inhaber kleiner Betriebe sich aus der Ausbildung zurückziehen und lieber Zeitarbeitskräfte beschäftigen. Es ist nun einmal leider so, dass man z.B. bei Autoreparaturen die Kunden nicht damit vertösten kann: "Da müssen sie etwas länger warten, mein Auszubildender ist gerade ein paar Tage in der Berufsschule". Leider sind diejenigen, die die Ausbildungsrichtlinien und -gesetze machen sehr weit weg von der Praxis. Es ist ein wirklich schönes Ziel, den Auszubildenden zu 100% in seiner Ausbildung einzusetzen, in der Praxis in kleinen Betrieben aber nicht machbar.


    Aber wie gesagt, wenn es zu schlimm ist -> IHK oder Handwerkskammer
  • So um nochmal zu dem Thema zu kommen. Ich habe nun meinen Stundenplan bekommen und der sieht so aus:


    Mo: 6 Schulstunden von 7:45 Uhr bis 12:45 Uhr
    Di: 8 Schulstunden von 7:45 Uhr bis 14:30 Uhr
    Mi: 6 Schulstunden von 7:45 Uhr bis 12:45 Uhr
    Do: 6 Schulstunden von 7:45 Uhr bis 12:45 Uhr
    Fr: 6 Schulstunden von 7:45 Uhr bis 12:45 Uhr


    Muss ich nach den 6 und den 8 Schulstunden rein rechtlich gesehen noch arbeiten gehen ? Ich habe insgesamt 35 Stunden Schule. Jede Stunde ist genau 45 min. Lang und ich habe mehr als 25 Stunden Schule !Dazu:


    (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

    1.
    vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,

    2.
    an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,

    3.
    in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.


    (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

    1.
    Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,

    2.
    Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,

    3.
    im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

    (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.




    Mfg: Speider