Abnehmbare AHK ohne Anhänger abnehmen Pflicht?

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  • Maverik0815
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  • Abnehmbare AHK ohne Anhänger abnehmen Pflicht?

    Hallo Leute,

    kann mir jemand folgendes sagen und evtl. belegen mit einem Link oder Gesetzestext?

    Muß ich bei einem Auto mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Kupplungskugel abnehmen wenn ich ohne Anhänger fahre??
    Bei einigen Autos ist es Pflicht,wie zum Beispiel der Opel Meriva,bei dem das Kennzeichen durch die Kugel verdeckt wird.Dafür gibt es aber auch nur eine abnehmbare AHK.
    Aber beim Zafira zB. wird das Kennzeichen nicht verdeckt.Muß ich dann auch die Kugel abnehmen?

    Es geht bei dieser Frage NICHT um Sinn oder Unsinn ob mit oder ohne Kugel zu fahren obwohl sie ja abnehmbar ist,sondern nur um das Rechtliche !!!!

    Wer weiß Rat?

    Gruß; Maverik0815
  • Aus neugier habe ich mal I-Net durchgefrostet,hab aber kein Gesetzestext darüber gefunden außer in einem anderen Board den folgenden Zitat.
    Da hat C3P0 nicht ganz unrecht,mit Versicherungsunternehmen,nur eben aber von der Gegenseite bei einer Auffahrunfall,wenn einer dir in die Kiste fährt.

    Abnehmen des Kugelkopfes etwas relativieren. Es ist weder nach StVZO noch nach StVO vorgeschrieben, den Kugelkopf abzunehmen. Als gibt es gesetzlich gesehen kein 'Muss'. Ein Hinweis in einer Betriebsanleitung ist eben auch nur ein Hinweis und rechtlich gesehen kein 'Muss'. Dasselbe gilt für die AVB (Allg. Versicherungsbedingungen). Genau hier aber ist der Haken. Jede Versicherung vird mit allen Mitteln versuchen, Leistungen abzulehnen oder zu kürzen, wenn die AVB dazu eine Möglichkeit bieten. Einen wahren Fundus dazu bieten die 'Obliegenheiten', zu denen auch die Schadenminderungspflicht gehört. Wer versichert ist, hat die AGB anerkannt und muss sich diesen auch ohne verkehrsrechtliche Vorschriften aus vertragsrechtlichen Gründen unterwerfen.
    Bei einem entsprechenden Schaden wird eine gründlich arbeitende Versicherung entdecken, dass die nicht abgenommene Anhängekupplung den Schadensbetrag erhöht hat und hier Abzüge vornehmen. Will man das nicht akzeptieren landet die Sache unweigerlich vor Gericht und Anwälte und Gutachter sind die Einzigen, die einen Grund zur Freude haben werden.
    Fazit: Anhängekupplung, Zusatzspiegel, Dachträger und ähnliche Gerätschaften sofort nach Gebrauch abnehmen.
  • Jo - dem kann ich nur zustimmen - arbeite bei in einem AudiZentrum und das müssen wir jedem Kunden sagen der sich eine abnehmabre Anhängerkupplung nachrüsten lässt - wenn kein Anhänger dran ist - muss sie ab

    das ist definitiv so - da kann ich dir BRief und Siegel drauf geben
  • Die Ahk hält was ab,klar, nur nicht vom auffahrenden Auto,denn da bohrt sich der haken dann schön tief rein und macht Sachen kaputt die warscheinlich sonst nicht kaputt wären.Allerdings geht der Aufprall auf die AHK auch direkt auf den Rahmen des Autos mit der angebauten AHK, wodurch ein höherer Schaden entstehen kann.(Bei fest angebauter AHK natürlich auch)
    Kann man zwar nie genau sagen, aber so würde die gegnerische Versicherung argumentieren.
    Dass das ein Thema ist sieht man an diversen Gerichtsurteilen darüber.(Google kucken)
    Also entscheidet letztendlich ein Richter darüber.

    Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen! Wenn die AHK fest angebaut wäre würde es keine Diskussion geben,aber wenn ich vergesse den Haken abzunehmen kriege ich(evtl) Teilschuld?

    Was ist denn wenn ich ein Fahrradträger auf der AHK habe, aber keine Fahrräder drauf?? (nur ein Scherz!!oder?)

    Maverik0815
  • Moment, es kann eine Mitschuld geben. Es muss aber nicht. Wenn z.B. bei geringer Geschwindigkeit der Querträger der AHK nur in Mitleidenschaft gezogen wird und nicht das Fahrzeug, ist der Schaden dadurch objektiv sogar gemindert. Wenn sich bei einem Auffahr-Unfall nämlich sonst die Karosserie verzieht oder je nach Achskonstruktion sonst noch irgendwas, wäre es nämlich deutlich teurer und dann hat derjenige (ob er wollte oder nicht) seiner Schadensminderungspflicht gerade Genüge getan. Abgesehen davon möchte ich mal den Versicherungsmenschen sehen, der dir sagt, dass du im Winter unter dein Auto kriechen sollst und deine möglicherweise festgefrohrene AHK für 500m Fahrt abnehmen sollst. Das ist einfach unverhältnismäßig.
  • In einem anderen Board hat ein User sich die Arbeit gemacht und dem ADAC genau diese Frage gestellt.

    Hier die Antwort dazu:
    [...]
    Guten Tag Herr *****,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw
    mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne
    Anhänger immer abgenommen werden muß. Nach den dem ADAC vorliegenden
    Informationen gibt es derzeit auf dem Markt auch keine abnehmbare
    Anhängerkupplung, bei der im Rahmen der Betriebserlaubnis eine Abnahme bei
    Fahrten ohne Anhänger vorgeschrieben oder empfohlen ist.

    Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine
    vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden
    entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher
    nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die
    abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des
    Kraftfahrers annimmt. Der Juristischen Zentrale des ADAC liegen einschlägige
    Urteile bislang nicht vor.

    Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft etwas weitergeholfen zu haben und
    verbleiben

    mit freundlichen Grüßen

    Kai Thiele
    Juristische Zentrale - RechtsService
    ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München [...]


    Ich glaube das sagt alles......

    mfg craiq
    Neun von zehn Stimmen in meinen Kopf sagen ich bin nicht verrückt.
    Die andere summt die Melodie von [COLOR="Purple"]T[/color]e[COLOR="Blue"]t[/color][COLOR="SeaGreen"]r[/color]i[COLOR="Blue"]s[/color]...
  • Moin Maverik0815,

    habe jetzt dein Anliegen hier gelesen, kann keine Antwort darauf geben, was das Gesetz vorschreibt,
    mache mir allerdings doch ein paar Gedanken :D

    Warum baut man sich, oder bestellt sich, eine abnehmbare AHK, ans Auto,
    wenn man sie dann permanent am Auto lassen will ?

    Nummernschild hin oder her, so ein Haken hat doch optisch nichts feines, wenn nicht gerade ein Anhänger daran hängt,
    der Arbeitsaufwand beträgt keine 10 Sekunden, die AHK zu demontieren, was spricht also dagegen ?

    Wenn Du nur möchtest, dass dein Auto besser geschützt ist,
    ist das auch ohne AHK vollkommen ausreichend,
    ich habe auch ein abnehmbare AHK am Golf IV und mir ist vor zwei Jahren ein A3 ins Heck gekracht,
    der hatte auch, ohne das ich die AHK montiert hatte, eine gewaltigen Schaden am Auto,
    bei mir war nur die Stoßstange im Eimer.

    Sonst nichts :eek:

    Solltest Du über mehrere Monate oder sogar Jahre die AHK nicht abnehmen,
    brauchst Du dir auch keine Gedanken mehr darüber zu machen, dann haste
    eh eine starre AHK, wenn das Schloss erst einmal vergammelt ist bekommst Du die eh nicht mehr ab,
    macht sich dann beim Wiederverkauf des Fahrzeuges bemerkbar.

    Ein Arbeitskollege von mir hatte eine abnehmbare AHK am Passat (hatte das Schloss nie abgeschlossen)
    und wollte die AHK nach nur einem Winter, wo sie permanent montiert war,
    zwecks Fahrzeugverkauf demontieren, um dann
    dem Käufer die Montage/Demontage zu demonstrieren.

    "Jahreswagen" hat aber nichts mit der Quali von VW zu tun, eher mit der
    Bequemlichkeit meines Kollegen :depp:

    War, wahrscheinlich der erste Passat mit einer starren AHK, sie ging nämlich
    nicht mehr ab, um es noch zu verdeutlichen, da ging gar nichts mehr.
    Selbst die in der Werkstatt haben sie nicht raus bekommen und die haben einiges versucht.

    Ich persönlich stecke die AHK dran, wenn ich sie brauche, ab und an wird alles schön sauber gemacht
    und mit Caramba MOS eingesprüht und wenn ich sie nicht brauche,
    steck die Schutz/Staubkappe in der Aufnahme und gut ist.

    Flutscht alles noch wie am ersten Tag ;) :)
    Montage = 5 Sekunden
    Demontage = 10 Sekunden

    Nein, ich schließe das Schloss auch nicht ab, achte aber darauf,
    ob sie richtig verriegelt hat.

    Fertig..

    Viele Grüße
    melker

    Edit : Habe gerade gesehen, dass es dir ja nur um das Rechtliche ging , dann ist mein Beitrag eben für die Bequemen, die das hier lesen :D
  • /edit: Keine Vollzitate!

    Das musst du dir dann aber nicht gefallen lassen - zumindest nicht in Deutschland. Wir haben hier ja nicht ohne Grund einen Bußgeld-Katalog mit festgelegten Tatbeständen, zu denen niemand mal eben so Tatbestände hinzuerfinden kann.
  • Natürlich darf ich mit nem unbeladenen Fahrradträger durch die Gegend fahren.Wenn ich mir so einen Träger kaufe muß ich den ja auch mit nach hause nehmen,und wenn der nicht in den Kofferraum passt,dann kommt der eben auf die AHK(ohne Räder).
    Wenn ich mit den Rädern in den Urlaub fahre nehme ich den Träger auch nicht mit auf das Hotelzimmer:D , sondern lasse ihn auf der AHK.
    Da ist ja auch ein Nummernschild dran.
    Wenn ich ihn aber abnehme und ich habe ein Auto wo die AHK-Kugel das Nummernschild verdeckt(zB Meriva),dann muß ich den Haken abnehmen.
  • Cabrioscheiben verdecken auch nix , ist also was anderes. Abnehmen ist auch nur Pflicht wenn der Haken das Kennzeichen verdeckt.Das sieht man schon daran, dass es für diese Fahrzeuge NUR abnehmbare AHK´s gibt.
    Wenn der Haken das Schild nicht abdeckt muß man ihn nicht abnehmen, bzw muß das jeder für sich selbst entscheiden ob er das Risiko eingeht, bei einem Unfall evtl auf Teilschuld verklagt zu werden.
  • Hallo
    Das habe ich Gefunden

    Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw

    mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne

    Anhänger immer abgenommen werden muß. Nach den dem ADAC vorliegenden

    Informationen gibt es derzeit auf dem Markt auch keine abnehmbare

    Anhängerkupplung, bei der im Rahmen der Betriebserlaubnis eine Abnahme bei

    Fahrten ohne Anhänger vorgeschrieben oder empfohlen ist.



    Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine

    vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden

    entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher

    nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die

    abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des

    Kraftfahrers annimmt. Der Juristischen Zentrale des ADAC liegen einschlägige

    Urteile bislang nicht vor.



    Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft etwas weitergeholfen zu haben und

    verbleiben



    mit freundlichen Grüßen



    Kai Thiele

    Juristische Zentrale - RechtsService

    ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München

    Gruß Rolli