Mofa mit 25ccm auf 50ccm mit 16?

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  • PatrickSt.
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  • Mofa mit 25ccm auf 50ccm mit 16?

    Hi,

    also ich hab ets Mofa-Führerschein gemacht, bin 15. Da darf ich ja nur 25km/h fahren. Jetzt habe ich aber gedacht ich kann dann die Drosellung aus dem Roller mit 16 rausmachen lassen weil ich da dann schon 50km/h fahren darf.

    Stimmt das oder muss man da dann nochmal eine Prüfung oder sonstiges absolvieren?

    Ich danke für eure Hilfe!
  • Hallo,

    am Besten du erkundigst Dich bei einem der Autofahrerclubs o. der Polizei/die sollte es wissen, da sie ja die Strafen vergibt. Der Autofahrerclub Öamtc / Tel120 ist schneller erreichbar( da nicht so lasch) und er überprüft Mopeds - sollte daher wissen ob bei Drosselentnahme eine behördliche Kontrolle und Typisierung notwendig.
    Natürlich kannst Du gewisse Änderungen an Deinem Fahrzeug vornehmen, jedoch hast Du, ohne Typisierung speziell bei höherer Geschwindigkeit, keinen Versicherungsschutz. Das man Dir das Kennzeichen und somit die Zulassung entziehen kann, wenn man markante Änderungen feststellt ist auch gegeben.

    Die Zeit wo ich noch eine auffrisierte Zündapp fuhr (80-95Km/h) ist so lange her, dass ich nur theoretisch Auskunft geben kann. Ausser das man mir regelmäßig die Kennzeichen entnahm(Taferl gerissen hat) hatte ich immer ünfallmäßig viel Glück.
    Da ich immer am Limit fuhr, habe ich mir kein Motorrad zugelegt. Ich würde mit einem Motorrad nicht lang existiren. Wenn Du fährst solltest Du Dir Deiner Grenzen bewußt sein.
  • Natürlich musst du dann nee Prüfung ablegen. Denkst du kannst ein Moped fahren ohne Führerschein nur weil du 16 bist????

    Klasse A heißt das Ding.

    Übrigens, bei solchen Änderungen erlischt die ABE, und dann ist Zappe, Ideen hast du.
    Musst das Ding von einem amlichen anerkannten Sachverständigen prüfenn lassen und eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden.
    Alles andere ist eine Straftat.

    EU-Fahrerlaubnisklassen:

    Der Grundsatz des stufenweisen Zugangs wird durch die neue Richtlinie festgeschrieben. Jugendliche können – nach entsprechender Umsetzung in nationales Recht – bereits ab 15 Jahren nach einer theoretischen Prüfung den Führerschein der Klasse Mofa erwerben. Nach einer weiteren theoretischen und praktischen Prüfung können sie mit 16 die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erwerben, der das Fahren von Leichtkrafträdern mit bis zu 125 Kubikzentimetern und maximal elf Kilowatt erlaubt, oder den der Klasse AM. Die in Deutschland bislang gültige Sonderregelung der Beschränkung auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 Kilometern pro Stunde entfällt damit. Die Klasse A2, die für Krafträder bis 35 Kilowatt (derzeit 25 Kilowatt) gilt, könnte mit 18 erworben werden. Die Beschränkung der Leistung würde mit 21 Jahren in der Klasse A wegfallen. Für die höchste Klasse, die Motorradfahrerlaubnis, muss ohne Fahrpraxis ein Alter von mindestens 24 Jahren gegeben sein. Jüngere Fahrer müssen mindestens zwei Jahre lang Erfahrung mit Klasse A2 nachweisen.



    Klasse Beschreibung Erwerb setzt voraus schließt ein Bemerkungen
    Kleinkrafträder
    AM (M) zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km⁄h ab 16 Jahren — — Es ist erlaubt, den Führerschein mit 15½ Jahren zu absolvieren und anzuwenden.
    Krafträder *)
    A1 Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW (15 PS) ab 16 Jahren — M Bis zum 18. Lebensjahr muss das Motorrad auf 80 km⁄h mechanisch oder elektrisch gedrosselt gefahren werden.
    A beschränkt (A2 bzw. AB) Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 25 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,16 kW⁄kg ab 18 Jahren — A1, M
    A Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km⁄h, auch mit Beiwagen. ab 20 Jahren bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis (Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich) der Klasse A2 bzw. A (beschränkt) (AB) A2 bzw. A (beschränkt) (AB) A1, M Ab dem 25. Lebensjahr entfällt die Forderung der Fahrpraxis bei Neuerwerb. Ein im Alter von 24 neu erworbener Führerschein fällt in die Klasse A beschränkt und ist erst nach Ablauf der vollen zwei Jahre (und nicht mit Vollendung des 25. Lebensjahrs) automatisch die Klasse A.
    PKW
    B Kraftwagen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und maximal 8 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren), ab 18 uneingeschränkt — M, L, S Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse oder als Zug bis 3,5 t Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges)
    BE Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (sofern der Zug nicht unter Klasse B fällt) ab 17 Jahren (Begleitetes Fahren), ab 18 uneingeschränkt. B — zulässige Gesamtmasse nicht größer als 8,75 t
    LKW
    C Kraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 8 Sitzplätze (ausgenommen Fahrersitz) ab 18 Jahren B C1 Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t, befristet gültig
    C1 Kraftwagen mit 3,5–7,5 t zulässiger Gesamtmasse, maximal 8 Sitzplätze (ausgenommen Fahrersitz) ab 18 Jahren B — Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig
    CE Last- und Sattelzüge ab 18 Jahren C BE, C1E, D1E oder DE, sofern D1 bzw. D vorhanden, T siehe C
    C1E Züge aus C1-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 18 Jahren C1 BE, D1E oder DE, sofern D1 oder D vorhanden Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges), unter 21 Jahren keine gewerbliche Güterbeförderung über 7,5 t, befristet gültig
    Omnibusse
    D Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 21 Jahren B D1 Anhänger bis 0,75 t zulässiger Gesamtmasse, befristet gültig
    D1 Omnibusse mit 9–16 Sitzplätzen (ausgenommen Fahrersitz) ab 21 Jahren B — siehe D
    DE Züge aus D-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 21 Jahren D BE, D1E, C1E sofern C1 vorhanden befristet gültig
    D1E Züge aus D1-Zugfahrzeug und Anhänger mit mehr als 0,75 t zulässiger Gesamtmasse ab 21 Jahren D1 BE, C1E, sofern C1 vorhanden Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges), befristet gültig
    Sonstige
    S Dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis jeweils 45 km⁄h ab 16 Jahren — — bis 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor, bis 4 kW bei Diesel- oder elektrischem Antrieb, Leermasse bis 350 kg (ohne Akkus bei elektrischem Antrieb)

    *) Als „Kraftrad“ gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG. Als „dreirädriges Kraftfahrzeug“ gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.

    **) Begründung laut Richtlinie: Die Einführung von AM hat die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die am stärksten von Verkehrsunfällen betroffen sind.
  • im übrigen haben 98% aller mofas 50 bzw 49 cm³ und nicht 25cm³... lediglich die erreichbare höchsgeschwindigkeit und ggf. die leistung wird begrenzt so das man nur 25 km/h erreichen kann.

    zu deiner aussage oben MikeB: hast dich etwas geirrt... das ist nicht Klasse A sondern Klasse M was er min. benötigen würde für 50cm³ / 45 km/h