Muß Reifenmarke aus KFZ-Schein montiert werden?

  • Technik Frage

  • vwauditdi
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  • Muß Reifenmarke aus KFZ-Schein montiert werden?

    Hallo zusammen:-)und frohe Weihnachten:)
    Habe folgende frage und zwar habe ich in meinen Fahrzeugschein Dunlop SP 9000 Reifen eingetragen zu meinen Brock B12 Felgen.Nun meine frage ,muß ich wenn die Reifen glatt sind(was der fall ist)die selben Reifen wieder holen oder könnte ich auch günstigere Marken aufziehen?:confused:
  • Markennamen sind doch im KFZ-Schein, zumindest soweit mir bekannt ist, gar nicht eingetragen, sondern nur die Größe.
    Z.B. in meinem KFZ-Schein steht:
    vorn/hinten 195/65R15 91H
    oder
    vorn/hinten 205/55R16 91H

    Damit ist eigentlich alles gesagt. Deshalb, meine zumindest ich, brauchst Du Dich an die Marke nicht halten.
    [COLOR="Blue"]Gruß[/color]
    [COLOR="Blue"]Zapata[/color]
  • Ja der Meinung bin ich auch, soweit ich weiß darfst du alle Rad/Reifenkombinationen fahren die für dein Auto zugelassen sind(da gibts glaube ich so einen Umrüstkatalog vom KFZ Hersteller), die müssen nicht mal im KFZ-Schein stehen.

    Gruß ForstB

    edit: Ich glaube seit einiger Zeit stehen auch nur die kleinst mögliche Kombination im KFZ-Schein
  • Natürlich sind in seltenen fällen Reifen mit Markenname eingetragen. Immer dann wenn es sich um Sondereintragungen handelt.
    Auf meinen Vectra hatte ich damals 17" Borbert mit Dunlop 245 er drauf die nur in Verbindung mit diesem Reifen eingetragen wurden.
    Dumm nur wenn es den Reifen dann 1 Jahr später net mehr gibt:( Da hilft dann nur die Serien Bereifung od neue Abnahme
  • Halt Leute, so einfach ist die Sache nicht.
    Es ist sehr wohl möglich, dass einzelne Marken und sogar die Ausführung vorgeschrieben werden. Ich erinnere an einen Ford Granada, der nur (speziell entwickelte und damit auch entsprechend teure) Michelinreifen fahren durfte.
    Wenn im Fahrzeugschein (kann nur der "alte" Fahrzeugschein sein, im neuen Fahrzeugschein "Teil I" ist dies nicht mehr vermerkt, hier wird ein Gutachten ausgefertigt) die Reifenmarke explicit eingetragen ist, bleibt Dir nichts anderes übrig, als der Eintragung entsprechende Reifen zu kaufen (Achtung: Bei Abweichung hiervon ist die Eintragung, d.h. die Erlaubnis, von den Regeln der StVZO abzuweichen - nichts anderes ist die Eintragung - ungültig, somit erlischt die Betriebserlaubnis = evtl. Bußgeld, u.U. Verlust des Versicherungsschutzes. Die Versicherungen sind hier, vor allem was den Kaskoschutz betrifft, sehr schnell dabei, die Leistungen zu verweigern!).
    Ratsam ist der Versuch, eine Ergänzung des Eintrages zu bekommen (von der Stelle, die das Gutachten zur Eintragung erstellt hat), damit hier eine Ergänzung mit Alternativreifen vorgenommen wird. Dies kostet jedoch auch wieder, so dass es genau durchzurechnen ist, ob sich das lohnt.

    Übrigens zur Erläuterung: Im neuen Fahrzeugschein - Teil I - steht immer nur eine Größe der Reifen. Welche Reifen tatäschlich für das entsprechende Fahrzeug zugelassen sind, kann nur mit einer Anfrage beim KBA in Flensburg in Erfahrung gebracht werden. Der TÜV, die DEKRA und weitere Prüforganisationen haben allerdings online auf diese Daten Zugriff.

    Gruß

    santanablue
  • Danke ersteinmal für die Antworten.
    Es ist so das Sie Räder Brock B12 in 8,5 und 10 mal 17 mit den Reifen 215-45-R17 vorne und 235-40-R17 hinten in der ausführung Dunlop SP 9000 durch eine Sondereintragung im alten Fahrzeugschein eingetragen worden sind.Nun ist es halt so das diese Reifen glatt sind und ich neue haben muß.Es handelt sich nicht um die Serienbereifung meines Audi A3 TDI.Habe ich vergessen zu erwähnen.:D sorry
  • Reifenfabrikatsbindungen (Reifenfabrikats- oder Reifentypenbindung), wie sie bislang in den Fahrzeugpapieren von PKW und Kraftfahrzeuganhängern unter der Zeile 33 „Bemerkungen“ ggf. eingetragen wurden, haben nach Auskunft des BMVBW vom Februar 2000 „keine direkte Rechtswirksamkeit mehr und sind als Empfehlungen zu betrachten“. Bei der Wahl der Reifen muss der Fahrzeughalter oder –führer auf die Ungefährlichkeit und Vorschriftsmäßigkeit der Reifen achten. Selbstverständlich müssen alle in Frage kommenden Reifen EG- oder ECE-geprüft und entsprechend gekennzeichnet sein, sowie den zugelassenen Reifendimensionen entsprechen.
  • Hallo zusammen,

    ich hatte auch mal so einen Fall. Da waren bestimmte Reifen im Schein eingetragen, weil bei anderen die Profilfläche (Lauffläche) über den Kotflügelrand gereicht hätten. Hat mir damals jedenfals der Händler so erklärt.

    Und man hat auch häufig noch Einräge, wenn es sich um Reifen handelt, die bestimmte Eigenschaften haben müssen, zum Beispiel eine Mindesttragfähigkeit.

    Dass es sich seit 2000 nur noch um Empfehlungen handelt, darf aber nicht dazu führen, dass man sich denkt: Naja, Empfehlung hin oder her, ich nehme mal die mit dem schönsten Profil. Denn nach wie vor ist der Halter oder Fahrer für die Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit der Verwendeten Reifen zuständig. Dann ist man also mit der Empfehlung schon mal auf der sicheren Seite.
    Aber nichtsdetsotrotz kann man auch beim (seriösen) Reifenhändler seines Vertrauens oder beim ADAC oder TÜV nachfragen.

    Gute Fahrt,
    Cy_Clone
  • Das verstehe ich jetzt nicht.
    Hast Du den Link von theo1961 nicht gelesen?
    Oder misstraust Du dem ADAC?:D

    Geh zu einem Reifenhändler, zeig dem Deinen Fahrzeugschein und sag ihm, dass Du einen Reifen für dieses Auto brauchst, mit der entsprechenden Freigabe.

    Der wird Dir ein paar Angebote machen.

    Das wars.


    Krischnak
  • Du willst es genau wissen, hier ist die Antwort:

    Nr. 174 Richtige Anwendung des § 19 StVZO
    und des Beispielkataloges bei Reifen
    für 2- oder 3-rädrige Fahrzeuge
    (Richtlinie 97/24/EG) mit anderen
    als in den Fahrzeugpapieren
    angegebenen Fabrikats-, Profil-
    und/oder Typbezeichnungen

    Bonn, den 11, Oktober 2000
    S33/36.15.13-02

    Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen und der Unterrich-
    tung über verschiedenste Verfahrensweisen wird zur Klar-
    stellung folgendes bekannt gegeben:

    Bei der Erneuerung oder Umrüstung von Reifen für 2-
    oder 3-rädrige Fahrzeuge sind Unsicherheiten im Um-
    gang mit den sogenannten „Hersteller-, Unbedenklich-
    keits- oder Übereinstimmungsbescheinigungen usw."
    entstanden, weil diese für eine Änderungsabnahme nicht
    mehr herangezogen werden dürfen. Da für den in Frage
    stehenden Fall keine Änderungsabnahme notwendig ist,
    hat die oben angesprocnene Bescheinigung eine andere
    Qualität, sie ist nicht mehr Unterlage für eine Änderungs-
    abnahme nach § 19 Abs. 3 der StVZO, sondern ein Be-
    leg der Fahrzeug- oder Reifenhersteller, mit weichen
    Fahrzeug-/Reifenkombinationen keine Gefährdung zu er-
    warten ist. Damit sind diese Bescheinigungen auch die
    Bestätigung der Produkthaftung der Hersteller.

    In der Verkehrsblatt-Verlautbarung VkBl. 1998 S. 904
    wurde der Umgang mit Reifen mit den Kennzeichnungen
    nach ECE-R 75 bzw. EG-Richtlinie 97/24/EG beschrie-
    ben. Im Absatz 1 ist ausgeführt, dass grundsätzlich die
    Fabrikatsbindung erhalten bleibt

    Mit der Neufassung des Beispielkataloges (VkBl. 1999 S.
    451) ist zusätzlich unter dem Punkt 5.9 auf die Verfah-
    rensweise eingegangen worden.

    Wie nach den vorgenannten Verlautbarungen richtig ver-
    fahren werden soll, wird am folgenden Beispiel erörtert:

    Ein Fanrzeughalter möchte sein Fahrzeug mit einem neu-
    en Reifen ausstatten. In seinen Fahrzeugpapieren steht
    150/70 B 17 69 H mit einer zusätzlichen „Fabrikatsbin-
    dung". Diese kann nach einer bestimmten Fabrikats-,
    Profil- und/oder Typbezeichnung aufgegliedert sein.

    Der Fanrzeughalter erwirbt nun einen Reifen mit einem
    Typ-Genehmigungszeichen

    nach EG z.B.: oder nach ECE z.B.

    und der selben Reifenaufschrift 150/70 B 17 69 H jedoch
    mit einer anderen Fabrikats-, Profil- und/oder Typbe-
    zeichnung.

    Zusätzlich erhält er eine der oft als „Hersteller-, Unbe-
    denklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigung"
    o.ä. bezeichneten Bescheinigung vom Fahrzeugherstel-
    ler seines Krades oder des Reifenherstellers, in der steht,
    dass er diesen Reifen ebenfalls ohne jede Einschränkung
    an seinem Fahrzeug fahren darf.

    Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StvZO ist aufgrund der
    vorliegenden Unterlage eine Gefährdung von Verkehrs-
    teilnehmern nicht zu erwarten.

    Gemäß Beispielkatalog Punkt 5.9, Spalte 4 i.V.m. § 19
    Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b, liegt eine Teilegenehmigung
    vor, nämlich die Typ-Genehmigung nach der EG-Richtli-
    nie 97/24/EG oder der ECE-Regelung Nr. 75.

    Somit ist, wie zuvor aus Spalte 4 ersichtlich, eine Ände-
    rungsabnahme nicht erforderlich.

    Daraus folgt in Bezug auf den gewählten Reifen:

    - Eine weitere Befassung nach § l9 StVZO ist nicht not-
    wendig.

    - Bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist, wie
    am obigen Beispiel veranschaulicht, eine Verweige-
    rung der Zuteilung der Prüf-Plakette nicht zulässig.

    - Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf das
    Fahtzeug nicht beanstandet werden, weil es sich in ei-
    nem vorschriftsmäßigen Zustand befindet.

    Zur besonderen Darstellung sei an dieser Stelle vermerkt,
    dass die vorstehende Erläuterung nur für Reifen nach der
    EG-Richtlinie 97/24/EG oder der als gleichwertig gelten-
    den ECE-Regelung Nr. 75 zutrifft und nicht allgemein für
    alle Reifen.

    Bundesminisrerium für Verkehr
    Bau- und Wohnungswesen
    Im Auftrag
    Will

    (VkBl. 2000 S. 627)
  • Also meines wissens (ich bin Automobilfachverkäufer) steht das in den Fahrzeugbriefen nicht drinne.. Bei mir Steht auch nur 19" und halt die 8,5J der Felge drinne und halt die 255/35 R19 Reifen.. sonst keine Marke....
  • Pkw-Reifenfabrikatsbindungen sind seit 2000 nur noch Empfehlungen

    Reifenfabrikatsbindungen (Reifenfabrikats- oder Reifentypenbindung), wie sie bislang in den Fahrzeugpapieren von PKW und Kraftfahrzeuganhängern unter der Zeile 33 „Bemerkungen“ ggf. eingetragen wurden, haben nach Auskunft des BMVBW vom Februar 2000 „keine direkte Rechtswirksamkeit mehr und sind als Empfehlungen zu betrachten“. Bei der Wahl der Reifen muss der Fahrzeughalter oder –führer auf die Ungefährlichkeit und Vorschriftsmäßigkeit der Reifen achten. Selbstverständlich müssen alle in Frage kommenden Reifen EG- oder ECE-geprüft und entsprechend gekennzeichnet sein, sowie den zugelassenen Reifendimensionen entsprechen.
    In der Praxis bedeutet dies für den Fahrzeughalter und/ oder –führer, dass er bei der Verwendung entsprechender Reifen ggf. die Verkehrssicherheit und die Vorschriftsmäßigkeit dieser Bereifung nachweisen muss. Dies kann er natürlich nur, wenn durch den Fahrzeug- oder Reifenhersteller entsprechende Prüfungen der Fahrzeug-Reifen-Kombination erfolgreich vorgenommen wurden, und dieser Umstand dem Fahrzeughalter und/ oder -führer auf einem Dokument (Unbedenklichkeitsbescheinigung, Reifenfreigabe, ...) bestätigt wird. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist dann nicht erforderlich.

    quelle

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  • also in den neuen Fahrzeugscheinen ist nur noch eine Reifengröße eingetragen!
    Hersteller der Reifen ist uninteressant wichtig ist Größe Querschnitt und Tragkraft sowie die Geschwindigkeitskennung wobei man hier auch bei Kennzeichnung im Fahrraum auch eine kleinere Geschwindigkeit wählen kann!!