Abwrackprämie // Jahreswagen

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  • Abwrackprämie // Jahreswagen

    Hallo,
    sorry wenns der falsche Themen bereich sein sollte.
    Ich hab da eine Spezielle Frage.
    Also.
    Was versteht denn die Regierung unter einem Jahreswagen???
    Ich wollte mir einen BMW 520d, Erstzulassung: 30.01.2008
    Zulegen.
    Sooo nun meine Frage, ist das noch ein Jahreswagen??? In der Beschreibung des Verkäufers steht drin, das es ein Jahreswagen ist und auch so gehandhabt wird.
    Ich trau dem ganzen aber nicht ganz.
    Deshalb würde ich gerne eine Definition eines Jahreswagens für die Abwrackprämie haben. Z.z. fahre ich einen 13 Jahre alten Golf :löl:
    Und der übersteht den TÜV demnächst nicht mehr ;)


    Hoffe ihr könnt mir helfen.

    mfg
    Fernet
    [SIZE="1"]Dieser Beitrag wurde 666 mal editiert, zum letzten Mal von GOTT: Übermorgen, 25:68.[/SIZE]
  • GOogle einfach mal nach
    Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen

    der erste Treffer liefert dir ein Dokument mit dem Satz:
    Das Fahrzeug
    • muss zum ersten Mal zugelassen sein
    oder
    • darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die
    Antragstellerin - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen
    Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine
    herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine
    Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).


    Da haste die Definition mit der für einen Jahreswagen im Sinne der Abwrackprämie, das ist vonner BAFA also ganz offiziell

    Präfix umstellen net vergessen

    Grüße
    [SIZE="2"]Up1Up2Up3[/SIZE]
  • Naja, ich versteh das trotzdem nicht.
    Das Fahrzeug war genau 1 Jahr zugelassen, nun wurde mir aber in einem anderen Forum gesagt, das von der Erstzulassung gezählt wird, quasi würde mir der Kauf nix bringen, sondern erst ab Erstzulassung 12.4.08. ?
    Das wollte ich gerne wissen.
    [SIZE="1"]Dieser Beitrag wurde 666 mal editiert, zum letzten Mal von GOTT: Übermorgen, 25:68.[/SIZE]
  • Fernet schrieb:

    Naja, ich versteh das trotzdem nicht.


    wie bereits gesagt wurde, google mal nach..

    Habe z.B. das folgende gefunden.

    Abwrackprämie bei Jahreswagen und Leasingfahrzeugen

    Nach aktuellen Regierungsplänen könnte die Abwrackprämie schon bald auch für geleaste Fahrzeuge und Jahreswagen - also junge Gebrauchte - gezahlt werden. Jahreswagen fallen dann unter die Regelung, wenn sie zuvor auf einen Kfz-Händler, einen Autovermieter oder eine Auto Leasing Gesellschaft wie Sixt zugelassen waren.
    D.h. wer seinen mehr als neun Jahre altes Auto verschrottet und dafür einen Neuwagen, jungen Gebrauchten oder ein Leasingfahrzeug erwirbt, soll den Plänen zufolge eine Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro erhalten. Für all diejenigen, deren Geld derzeit nicht so locker sitzt: Die Umweltprämie gibt es auch für junge Gebrauchte (Erstzulassung frühestens ab Februar 2008). Da würde ich sagen ab zum Sixt Autoland oder auf Privatkunden, Privatleasing*- Sixt - www.sixt-leasing.de schauen, was für ein neues Auto es werden soll. Prämie plus eventuell günstigere Spritkosten, Steuern oder Versicherung, da gibt es wohl wirklich viele gute Gründe für ein neues Auto, ob Neu- oder Gebrauchtwagen. Und am besten Vorab auf carmondo informieren, was andere Benutzer an Erfahrungen mit dem Traumwagen gemacht haben. Dann steht einem glücklichen Autofahrerleben nichts mehr im Weg.
    Übrigens, aktuelle News zum Thema Leasing (…und mehr) gibt es jetzt auch im News-Channel von Sixt Leasing auf crocoo.com.

    Reservierung der Abwrackprämie
    Die Umwelprämie/Abwrackprämie kann ab dem 30.März 2009 auch reserviert werden. Mit diesem neuen Verfahren kann die Umweltprämie auch für Neuwagen mit längerer Lieferzeit beantragt werden. Eine weitere Änderung im Prozess zur Bearbeitung der Abwrackprämie ist die Umstellung auf Online-Anträge. Ab dem 30. März können die Verbraucher Ihre Anträge nur noch über das Online-Formular des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) stellen.


    Quelle kann ich hier wegen den FSB regel nicht nennen , aber das Zitierte sagt viel aus.

    Gruß
    Paderborner
    Wünsche allen Frohe Ostern
  • Ist doch so zu verstehen, dass die Zulassungsdauer nicht länger als 12 Monate sein durfte. In deinem Fall ist das doch so. Wie lange das Fahrzeug jetzt abgemeldet war, dazu schweigt sich die Regelung aus. Klar ist aber auch, dass man so ein Fahrzeug ja nicht abmelden und am selben Tag wiederverkaufen kann. Wäre unrealistisch.

    Wenn du Zweifel hast, lass es dir vom Autohaus schriftlich bestätigen, evtl. sogar mit einer Haftung seinerseits.
  • Jahreswagen

    Moin...
    hoffe das hilft Dir weiter...

    -Zitatanfang-

    Gebrauchtwagenkauf: Was ist ein Jahreswagen?
    Ein als Jahreswagen verkaufter Gebrauchwagen entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. So urteilte der Bundesgerichtshof am 07.06.2006 (XVIII ZR 180/05).

    Der Käufer erwarb von einem gewerblichen Händler einen Gebrauchtwagen zum Preis von ca. 25.000,- EUR. Das Fahrzeug war im Mai 1999 hergestellt und am 08.08.2001 erstmals zugelassen worden. Der Käufer meinte, es könne sich hier nicht mehr um einen Jahreswagen handeln und minderte den Kaufpreis um rund 4.000,- EUR.

    Zu Recht - urteilte der Bundesgerichtshof. Die Vorinstanzen hatten dem Händler Recht gegeben. Zwischen Erstzulassung und Übergabe des Fahrzeuges sei kein Jahr verstrichen gewesen. Im Kaufvertrag habe der Händler ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wagen erstmals im August 2001 zugelassen worden sei. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Der Bundesgerichtshof sieht dies anders. Der Käufer dürfe bei einem als Jahreswagen verkauften Kfz berechtigterweise erwarten, ein Fahrzeug zu erwerben, welches im Zeitpunkt der Erstzulassung alle Eigenschaften eines "fabrikneuen" Fahrzeugs aufweist. Die Lagerdauer eines Fahrzeugs ist nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung von erheblicher Bedeutung. Eine lange Standdauer ist ein wertmindernder Faktor. Jeder Wagen unterliegt einem Alterungsprozess, der bereits mit dem Verlassen des Kfz aus dem Herstellungsbetrieb einsetzt. Bei einer Lagerzeit, welche zwölf Monate übersteigt, ist nicht mehr von einem fabrikneuen Wagen auszugehen. Deshalb handelt es sich nicht mehr um einen Jahreswagen, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen.

    Der Käufer konnte den Minderungsbetrag von rund 4.000,- EUR behalten.

    -Zitatende-


    Gruß
    mc
  • @Fernet:
    Lass dir die Papiere zeigen und überprüfe zunächst ob der Wagen ausschließlich auf den Händler zugelassen wurde.
    Problem ist die Erstzulassung, das sind mehr als ein Jahr.
    Ansonsten schadet es nicht einfach mal bei der BAFA anzurufen und sich zu erkundigen.

    Ich habe selbst "abgewrackt", jedoch gegen einen Neuwagen und noch nach dem alten Prinzip. Geld ist mittlerweile auch schon eingetrudelt.
    MfG
    MaTRiXthaReal

    [SIZE="2"][FONT="Comic Sans MS"]Sollte ich eure Fragen beantwortet haben, denkt bitte daran euren Präfix umzustellen ![/FONT][/SIZE]