Selbstständigkeits-Flop - und dann?

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  • mr.rox
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  • Selbstständigkeits-Flop - und dann?

    Hallo liebe Freesoft-Board-Gemeinde!

    Ich hoffe, einer von Euch kann mir weiterhelfen. Es geht darum, dass ich mich Anfang letzten Monats selbstständig gemacht habe. Davor habe ich über 5 Jahre in einer Festanstellung gearbeitet - hatte dann aber keine Lust mehr gehabt, mich von meinem Chef so rumschupsen zu lassen. Deshalb habe ich mich selbstständig gemacht. Ich wollte mein eigener Herr sein.
    Vom Arbeitsamt habe ich dann für die kommenden 9 Monate einen Gründungszuschuss bekommen. Dieser reicht zwar nicht, um große Spünge zu machen, aber um die laufenden Kosten abzudecken.
    Meine Frage jetzt an Euch: Was ist, wenn ich nach 9 Monaten merke, dass es mit meiner Selbstständigkeit nicht so klappt und ich mich dann Arbeitslos melde. Kann ich mich dann überhaupt Arbeitslos melden? Und wenn ja, wie lange würde ich Anspruch auf Arbeitslosengeld haben? Oder rutscht man gleich in Hartz4 ab?

    Ich danke Euch schon einmal für Eure Antworten und vielleicht kann mir ja einer weiterhelfen.

    LG
    mr.rox :)
  • Gründungszuschuss

    Hallo!

    Vielleicht hilft Dir ja das weiter:

    Finanzielle Hilfen für Existenzgründer

    Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss.
    Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

    Der Gründungszuschuss

    Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.
    Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.
    Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
    Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschuss
    Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
    Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten neun Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde.
    Ab dem 1.1.2011 besteht die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

    Bundesagentur für Arbeit Stand 07.03.2011

    Alg-Bezug bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit

    Sollte die selbstständige Tätigkeit aufgegeben werden und erneut Arbeitslosigkeit eintreten, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

    Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie in der Rahmenfrist,
    die in der Regel die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung umfasst, mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
    Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung werden als Versicherungspflichtverhältnis berücksichtigt. Wenn Sie vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen haben, kann dieser Anspruch mit seiner Restdauer wieder geltend
    gemacht werden, wenn nach Entstehung des Anspruchs noch keine vier Jahre verstrichen sind.

    Wichtig: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf einen Gründungszuschuss
    in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.
  • Hi EddyBerlin!

    Vielen Dank für deine Antwort. Dies hat mir schon etwas weitergeholfen. Es war sehr ausführlich!
    Wobei: Was ich jetzt aus dem Text nicht ganz kapiert habe: Hat man denn noch nach 9 Monaten Gründungszuschuss einen Anspruch auf Arbeitslosengeld? :confused:
    Sorry für meine Blödheit ;)

    LG
    mr.rox
  • einfach mal eine blöde Frage. Warum machst Du Dir jetzt schon sorgen darum, was in 9 Monaten nach einem eventuellen Flop passieren könnte? Ist die Selbständigkeit so unsicher, dass Du jetzt schon daran zweifelst? Dann war der Schritt definitiv der Falsche. Knie Dich rein und schau, wie es sich entwickelt. Wenn nach ein paar Monaten nichts gutes dabei rauskommt, kannst Dir immer noch Gedanken machen.

    Nur mal so am Rande, womit hast Du Dich eigentlich selbständig gemacht? Welche Sparte meine ich ;)

    Gruss
    Davidoff12
    [font="Fixedsys"][/font]

    [COLOR="Silver"][SIZE="1"]Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance (Winston Spencer Churchill)[/SIZE][/color]
  • @hariboo: Danke für deine Antwort. Für dich als Info: Ich hatte 360 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld vor meiner Selbstständigkeit. Da ich aber vorher in einer Festanstellung war, mußte ich mich 1 Tag Arbeitslos melden, um den Gründungszuschuss zu bekommen.
    Und wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, wäre es so: 9 Monate Gründungszuschuss + 1 Tag Arbeitslos = Ein Restanspruch von 2 Monaten und 30 Tagen Arbeitslosengeld?

    @Davidoff12: Ich mache mir noch nicht richtig sorgen - Ich bin bloß ein Typ, der gerne immer wissen will "Was wäre wenn". Denn Selstständig sein ist (finde ich) nicht einfach - erstrecht die Anfangszeit! Und grad in der Anfangszeit muss ich mir ja meinen Kundenstamm aufbauen. Und der bringt ja auch Geld.
    Und definitiv: Ich knie mich rein und werde sehen, wie es sich entwickelt.
    Und selbstständig habe ich mich als "Finanz- und Immobilienmakler" gemacht. :)

    Danke noch einmal für Eure Antworten! Das hat mir echt schon weitergeholfen.

    LG
    mr.rox
  • alles klar mr. rox. Ich wünsch Dir auf jeden Fall viel Erfolg.

    Falls das hier dann für Dich erledigt ist, bitte noch das Präfix auf erledigt umstellen, damit den Thread zu machen können ;)

    Gruss
    Davidoff12
    [font="Fixedsys"][/font]

    [COLOR="Silver"][SIZE="1"]Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance (Winston Spencer Churchill)[/SIZE][/color]