Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Dies hat das Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“ am 14.03.2012 entschieden (Az. 5 U 87/09).
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Quelle und mehr zum Themal
Ein jahrelanger Streit ist nun endgültig, letztinstandzlich zu Lasten von Rapidshare, zu Gunsten des Börsenverein des deutschen Buchhandels durch den BGH entscheiden worden. Meiner Meinung nach wird das eine nicht unerhebliche Dynamik bei OCH und deren "Gegnern" auslösen. Bleibt abzuwarten, wie es weitergeht.
Quellen zum BGH-Beschluss:
winfuture: Rapidshare scheitert mit Revision vor dem BGH
heise: Rapidshare: BGH bestätigt Prüfpflichten für Sharehoster
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