Möglichkeit der kombinierten Förderung
Mit der neuen Richtlinie erhalten Antragssteller die Möglichkeit, den Umweltbonus mit einer weiteren öffentlichen Förderung zu kombinieren. Voraussetzung hierfür ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Fördermittelgeber und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Diese Vereinbarung legt fest, wie die unterschiedlichen Förderprogramme ineinandergreifen und stellt sicher, dass die haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Ab dem 16. November kann der BAFA Umweltbonus mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:
- den Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
- sowie dem Sofortprogramm „Saubere Luft“ und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).
Gestaffelte Förderung beim Leasing
Mit der neuen Richtlinie wird beim Leasing die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.
Für das Leasing reiner E-Autos gilt zukünftig:
Hinzu kommt jeweils ein Herstelleranteil in gleicher Höhe. Der Bundesanteil wird zudem befristet bis zum 31. Dezember 2021 als Innovationsprämie verdoppelt.
Die novellierte Richtlinie zum Umweltbonus wird am 5. November 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Weitere Hinweise zum Förderprogramm für Elektromobilität und der Antragsstellung finden Sie unter: www.bafa.de/umweltbonus
Quelle: BAFA - Elektromobilität - Neue Richtlinie zum Umweltbonus: Kombi-Förderung und Staffelung bei Leasing ab 16. November 2020