oder welche Vor- und Nachteile seht ihr in dem Gerichtsurteil?
Natürlich führe ich Selbstgespräche - dann weiss ich wenigstens, dass ich mich mit einem gebildeten Menschen unterhalte.
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.rechtbekommen.de schrieb:
Besondere Kündigungsgründe des Vermieters:
* Mietrückstände § 543 II Nr.3 BGB
Dies setzt voraus, dass der Mieter zwei aufeinander folgende Mietraten ganz oder teilweise nicht gezahlt hat. Die Gesamtsumme muss erheblich sein, bei der Wohnungsmiete muss sie eine Monatsmiete übersteigen. Auch wenn sich die ausstehende Miete während eines lägeren Zeitraumes anhäuft kann der Vermieter kündigen, wenn die geschuldete Gesammtsumme zwei Monatsmieten beträgt. Der Mieter muss mit der Zahlung der Miete in Verzug sein, das bedeutet, er muss die Zahlung schuldhaft unterlassen haben. Verschulden liegt auch vor, wenn die Verzögerung der Mietzahlung durch eine verspätete Auszahlung z.B. des Wohngeldes erfolgt. Der Mieter kann sich gegen die Kündigung also nicht mit dem Argument wehren, er sei nicht daran Schuld, dass er momentan das Geld nicht habe.
lvz-online.de schrieb:
Damit hob der BGH ein Urteil des Landgerichts Berlin auf und verwies es zur neuen Verhandlung an das Gericht zurück.
lvz-online.de schrieb:
Der VIII. Zivilsenat merkte aber an, dass ein unvorhergesehener wirtschaftlicher Engpass des Mieters, für den er nichts kann, eher gegen die Zulässigkeit einer Kündigung spricht. Auch eine nachträgliche Zahlung könne sein Fehlverhalten «in einem milderen Licht erscheinen lassen», sagte die Senatsvorsitzende Katharina Deppert.