Auf ner Website wo es auch Artikel zu Onlinerecht gibt findet sich folgender Textauszug:
Allerdings zeichnete sich in der Rechtsprechung in jüngerer Vergangenheit eine Tendenz ab, wonach Access-Provider zu einer Drittauskunft über die Daten von potentiellen Raubkopierern verpflichtet sind. Zu nennen sind dabei insbesondere die beiden im Jahre 2004 ergangenen Entscheidungen der Landgerichte Hamburg (Az. 308 O 264/04 - Urt. v. 07.07.2004) und Köln (Az. 28 O 301/04 - Urt. v. 28.07.2004). Beide Gerichte haben einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Access-Provider (jedenfalls) unter einer analogen (entsprechende) Anwendung des § 101a Urhebergesetz (UrhG) bejaht.
Die Seite findet jeder schnell der Google benutzen kann.
Sehr schön wie der abgeändert würde. Die Datumsangaben wurden angepasst und aus dem Accessprovider der Forenbetreiber. Bissel beiarbeiten und fertig ists.