Verkehrsordnungswidrigkeit

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Jesus

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Hallo zusammen!

Ich habe da mal eine Frage an euch, vor allem an die Rechtsexperten, die sich hier im Forum tummeln!


Ich fang mal ganz von vorne an:

Hannes fährt am 10.09.2010 mit seinem Auto durch eine Straße, welche (nach Beschildung) 30 Km/h zulässt.

Er wird - wie könnte es auch anders sein - mit bummelig 40 Km/h geblitzt.

Da jedoch der PKW auf seinen Vater gemeldet ist,
erhält dieser nach einem knappen Monat den wohl allen bekannten Brief der Stadt
mit üblicherweise schlechtem Foto und lächerlichen 7 Km/h (nach Toleranz) zuviel auf dem Tacho.
Kostenpunkt 15€

Wird standesgemäß ja erstmal liegen gelassen.

Die Tage vergehen, weder Hannes noch sein Vater gehen auf die Anhörung ein.

Nach guten 2Monaten wird Hannes dann angeschrieben. Gleicher Brief, selber Inhalt.
Lediglich der Addresskopf wurde geändert.
(Da war wohl wer beim Einwohnermeldeamt tätig oder so :D )

Doch auch Hannes gibt natürlich kein Laut von sich.
Er fühlt sich erst angesprochen, wenn was aufwendigeres ins Haus flattert.


Ein Bußgeldbescheid in etwa.

Am 12.01.2011 hat Hannes (ungleich Kfz-Halter, da Vater dieser Rolle entspricht) also einen Bußgeldbescheid für die Tat am 10.09.2010 erhalten.
Wie schön der gelbe Briefumschlag mit der Unterschrift des Zustellers ist.


Gut lange Rede, kurzer Sinn. Die Geschichte endet natürlich so, dass knapp 40€ fällig sind. Behördengänge hin oder her, Verjährung hier und da.



Fragen:

Knappe 4 Monate ist es nun her (seit der TAT :eek: ) - existiert die sogenannte Verjährung und ist sie in dem Fall rechtens?


Wie hat sich Hannes zu verhalten?


Ist es der richtige Weg:
Stadt anschreiben, Widerspruch einlegen, da Anhörungsbescheid nicht erhalten und Hannes nun ja auch nicht gefahren sei.


Danke schonmal!

grüße
 
Knappe 4 Monate ist es nun her (seit der TAT :eek: ) - existiert die sogenannte Verjährung und ist sie in dem Fall rechtens?

Diese Sachen verjähren soweit ich weiß erst nach 2 Jahren. In 4 Monaten verjährt definitiv nichts, sagt ja schon das Wort verjaehrt.

Wie hat sich Hannes zu verhalten?

Mist gebaut, erwischt worden, Strafe dafür zahlen. Was denn sonst?

Ist es der richtige Weg:
Stadt anschreiben, Widerspruch einlegen, da Anhörungsbescheid nicht erhalten und Hannes nun ja auch nicht gefahren sei.

Ich denke es exisitert ein Foto und Hannes wurde bereits identifiziert, sonst wäre er nicht angeschrieben worden. Ist auf dem Foto der Radarfalle nicht Hannes zu erkennen? Will Hannes da tatsächlich mit einem Richter eine Diskussion anfangen? :confused:

Hannes verwirrt mich.


Offtopic --> Auto


Linda
 
hannes hätte die 15 euro von anfang an zahlen sollen.
geh wie folgt vor: zahl die 40 euro und dann haste deine ruhe.

für die zukunft: zahl es einfach.

mfg
Khaled
 
Erfahrungsgemäss werden die Fotos natürlich beim EMA abgeglichen. Meinst, wenn Hannes sich tot stellt, erledigt sich das von selbst? Hat noch nie funktioniert, wenn 'ne Behörde was will :D

Mit den 40 € ist Hannes m.M.n. gut bedient :D da zumindest der Personalbogen der Anhörung Pflicht ist ;)

zur Verjährung: Eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit „verjährt“ (sog. Verfolgungsverjährung)
gem. § 26 Abs. 3 StVG innerhalb von 3 Monaten (abweichend von § 31 Abs.2 Nr. 4 OWiG) ab Begehung der Tat, solange wegen der Ordnungswidrigkeit weder ein Bußgeldbescheid erlassen, noch öffentliche Klage erhoben wurde.
Maßgebend für die Verjährungsfrist ist hier das Datum des Bußgeldbescheides (Erlassdatum). Bei der Berechnung der Frist wird der Tattag mit in die Frist eingerechnet; die Frist endet somit an dem kalendermäßig vorhergehenden Tag.

Beispiel: Geschwindigkeitsüberschreitung am 12.03.2003 = Ende der Verjährungsfrist am 11.06.2003 24.00 Uhr ...
somit verjährt ab 12.06.2003 - 0.00 Uhr


Danach verjährt die Ordnungswidrigkeit in 6 Monaten. Die 6-monatige Verjährungsfrist gilt auch nach Erlass eines Bußgeldbescheides, der durch die Behörde zurückgenommen wird.

Fazit: bezahlen und gut ist ... 30 km/h sind halt 30 km/h und keine 37 :D

Mehr hätte Hannes sich wohl gegrämt, wenn er 34 km/h gefahren wäre :D abzüglich 3 km/h Messtoleranz, vorwerfbar dann 1 km/h :p

Bußgeldrechner
Sie sind innerhalb geschlossener Ortschaften 1 km/h zu schnell gefahren.

Das wird Sie voraussichtlich 15 Euro kosten.
Es handelt sich dabei nur um ein Verwarnungsgeld.
Punkte oder ein Fahrverbot drohen hier nicht.

Wird das Geld nicht rechtzeitig gezahlt,
wird ein förmliches Bußgeldverfahren eröffnet.
Dann kommen (erst mal) 23,50 Euro Gebühren hinzu.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wie kommst du denn auf zwei Jahre bitte? :-D
Ich hab zwar nicht ausdrücklich nur nach Rechtsexperten gesucht, aber wenigstens die google Kenntnisse sollte man sich doch angeeignet haben.

2. Jajajajaja Strafe zahlen, oh man. -.-'

3. Nein auf dem Foto des Briefes ist Hannes NICHT zu erkennen. (weiß jetzt aber auch nicht, wie das Foto in der Akte aussieht, wird wohl qualitativ hochwertiger sein.)


Ich würde mich weiterhin über konstruktive Beiträge freuen.
Dass man eine Strafe zu zahlen hat, weiß ich auch schon.

Hannes verwirrt mich.

/sign


EDIT:

zur Verjährung: Eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit „verjährt“ (sog. Verfolgungsverjährung)
gem. § 26 Abs. 3 StVG innerhalb von 3 Monaten (abweichend von § 31 Abs.2 Nr. 4 OWiG) ab Begehung der Tat, solange wegen der Ordnungswidrigkeit weder ein Bußgeldbescheid erlassen, noch öffentliche Klage erhoben wurde.

Trifft doch in dem Fall zu, also wozu noch zahlen? :confused:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Diese Sachen verjähren soweit ich weiß erst nach 2 Jahren. In 4 Monaten verjährt definitiv nichts, sagt ja schon das Wort verjaehrt.

Auf die Gefahr hin, dass ich mir mal wieder eine Verwarnung einhandle - das ist sachlich so nicht richtig!
Zwar wurde die Verjährungsfrist für OWI's von 2 bzw. 3 Monaten abgeschafft, sind aber im Ordnungswidrigkeitengesetz und um Strafgesetzbuch neu geregelt. Man unterscheidet zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung. Bei einer Verkehrs-OWI beträgt die Verfolgungs-Verjährungsdfrist abhängig von der zu erwartenden Höchststrafe 6 Monate bis 3 Jahre (§32 OWiG).

Ich denke es exisitert ein Foto und Hannes wurde bereits identifiziert, sonst wäre er nicht angeschrieben worden. Ist auf dem Foto der Radarfalle nicht Hannes zu erkennen? Will Hannes da tatsächlich mit einem Richter eine Diskussion anfangen? :confused:

Hannes verwirrt mich.

Genauso gehts mir auch. Durch einfaches Liegenlassen eines Anhörungsbogens/OWi-Bescheids wird der anfänglich belastete Tatverdächtige entlastet, ein völlig Unbeteiligter angeschrieben und ein neuer Bescheid erstellt? Das kann ich mir so nicht vorstellen.

Im Übrigen, bei 15€ macht man nicht so ein Theater, das kann nur noch teurer werden. Einfach zahlen und damit hat's sich's; es bleibt ja schließlich nichts zurück.
Aber nochmals, die Ausführungen klingen doch etwas unglaubwürdig....
 
@ Brainsucker, die Ereignisse haben sich SO und nicht anders abgespielt. Hier wurde nicht geflunkert oder etwas weggelassen.

Aber schonmal thx für die Info (Abschaffung Verjährung 2-3 Monate)
 
Trifft doch in dem Fall zu, also wozu noch zahlen? :confused:
Jesus schrieb:
Ich hab zwar nicht ausdrücklich nur nach Rechtsexperten gesucht, aber wenigstens die google Kenntnisse sollte man sich doch angeeignet haben.
Selbst mal Googlen ;)

Wann tritt in meinem Fall Verjährung ein?

Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren fragt sich oftmals, ob in seinem konkreten Fall nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies gilt umsomehr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Dreimonatsfrist für die Verfolgungsverjährung, die sich aus § 26 Absatz 3 StVG ergibt, bereits abgelaufen sein könnte. Dabei wird aber meist zu schematisch von einer "bombenfesten" und durch nichts zu erschütternden Dreimonatsfrist ausgegangen. So kommt die Hoffnung auf eine inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung bereits dann auf, wenn zwischen der Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt.

Selbst wenn zwischen einer Tat (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen mehr als drei Monate vergangen sind, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist.

Es sind nämlich im Gesetz (§ 33 OwiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. So hat zum Beispiel bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens grundsätzlich eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht, sogar, wenn der Anhörungsbogen überhaupt nicht dem Betroffenen zugeht (Bestreiten des Zugangs hilft also nicht!). Daneben gibt es weitere, teilweise rein behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Hieraus folgt, dass man nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass Verjährung eingetreten ist, nur weil man drei Monate lang nichts gehört hat.

Eine abschließende Beurteilung, wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, kann also grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die Ermittlungsakte vorliegt.

Nur dann können alle für die Verjährung bedeutsamen Umstände erkannt werden. Dies gilt umsomehr, wenn sich das Ermittlungsverfahren in die Länge zieht und somit zahlreiche Umstände Einfluß auf die Verjährung haben könnnen.


btw: Ich kann nicht nachvollziehen, wie man sich wegen (berechtigten) 15 Euro so einen Behördenstress antun muss :confused: Hannes muss sehr gelangweilt sein oder zu viel Geld haben ...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hannes fährt am 10.09.2010 mit seinem Auto durch eine Straße, welche (nach Beschildung) 30 Km/h zulässt.

Er wird - wie könnte es auch anders sein - mit bummelig 40 Km/h geblitzt.

3. Nein auf dem Foto des Briefes ist Hannes NICHT zu erkennen. (weiß jetzt aber auch nicht, wie das Foto in der Akte aussieht, wird wohl qualitativ hochwertiger sein.)


btw: Ich kann nicht nachvollziehen, wie man sich wegen (berechtigten) 15 Euro so einen Behördenstress antun muss :confused: Hannes muss sehr gelangweilt sein oder zu viel Geld haben ...

Er hat die Owi begangen und fertig und genau darum werden wir das hier auch nicht ausdiskutieren, zahl den Mist und gut.

zu
 
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